Zum Inhalt springen

Mietrecht: Mietrückstände

    Vermieter verliert Anspruch auf Mietrückstände

    Urteil des OLG Naumburg v. 04.11.2003 ( 9 U 50/03)

    Seit 1998 hatte die Mieterin keine Miete mehr bezahlt. Das Objekt stand unter Zwangsverwaltung, der Eigentümer und Verwalter hatten gewechselt. Erst nach Aufhebung der Zwangsverwaltung Ende des Jahres 2000 wurde die Mieterin zur Zahlung der rückständigen Miete aufgefordert. Fast 1 Jahr später wurden die Rückstände dann eingeklagt.

    Damit ging es im Prozess um fast 3 Jahre Mietrückstände. Die Mieterin konnte oder wollte nicht zahlen, und berief sich darauf, dass die Ansprüche der Vermieterin nach so langer Zeit „verwirkt“ seien.
    Das OLG Naumburg gab ihr Recht. Es verwies dabei auch auf ein Urteil des OLG Hamburg. Danach können die Parteien eines Mietverhältnisses in der Regel davon ausgehen, dass laufend zu erfüllende Ansprüche auch zeitnah geltend gemacht würden.

    Der Mieter, der trotz bestehender Mietminderungsansprüche die volle Miete ohne Vorbehalt bezahlt, verliert nach der Rechtsprechung den Anspruch die zu viel bezahlte Miete zurückzufordern. Dieser Grundsatz solle umgekehrt auch für Nachforderungsansprüche des Vermieters für rückständige Miete entsprechend gelten, befanden die Richter.

    Praxistipp: (von Rechtsanwalt Ludwig Zürn, Heilbronn)
    Bei der Geltendmachung von Mietrückständen sollte ein Vermieter niemals länger als zwei Monate warten, weil er sonst Gefahr läuft, dass seine Nachforderungsansprüche als verwirkt angesehen werden.

    Mitrechtslexikon 8/2012