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Mietrecht: Ölofen und Einzelöfen als Wohnungsheizung

    Ein Ölofen in der Wohnung ist nicht mehr zeitgemäß

    Das Amtsgericht Tostedt hat sich über eine mit Ölöfen beheizte Wohnung geäußert, und dürfte mit dieser Meinung nicht alleine dastehen: Danach entspricht einen Wohnung nicht den heutigen Vorstellungen an angemessenen und menschenwürdigen Wohnraum, wenn von 3 Zimmern lediglich ein Zimmer durch einen Ölofen zu beheizen ist. Ob dieses Zimmer dadurch ausreichend warm war, kann letztlich dahingestellt bleiben. Denn zumindest die übrigen beiden Zimmer hatten keine Heizmöglichkeit, was dem heutigen Wohnstandard mit Sicherheit nicht entspricht.

    Es besteht im Mietrecht kein grundsätzlicher Anspruch des Mieters auf Modernisierung einer Wohnung, die so weit ginge, dass der Vermieter verpflichtet ist, die Wohnung jeweils auf dem neuesten Stand der Technik zu halten.

    Sofern die Wohnung heutige Grundstandards nicht einhält und der Mieter von sich aus auf eigene Kosten eine Modernisierung anbietet, hat er einen mietrechtlichen Anspruch darauf, diese Arbeiten auch durchzuführen, der Vermieter muss die vom Mieter vorgenommenen Modernisierung dulden. AG Tostedt, Beschluß vom 16. März 2000, Az: 18 C 102/98.

    Ein weiteres beispielhaftes Gerichtsurteil dazu:
    Bei Abschluss des Mietvertrages war das von den Klägern gemietete Reihenhaus mit einer koksbetriebenen so genannten Narag-Heizung ausgestattet. Die Vermieterin schuldete mietvertraglich nicht die Beheizbarkeit des Hauses schlechthin, sondern lediglich die Beheizbarkeit mit einer koksbetriebenen Heizung. Die Vermieterin war auch nicht verpflichtet, diese Narag-Heizung aus Gründen der Modernisierung auszutauschen. Denn ein Vermieter sei nicht verpflichtet, das Mietobjekt und desen Heizung auf dem jeweils technisch neusten Stand zu halten, so das Gericht (Landgericht Kiel, Urteil v. 27.05.2003 – 1 S 180/02).

    Der Vermieter ist nur zur Instandhaltung der Öfen im Rahmen seiner allgemeinen Instandhaltungspflicht verpflichtet. Dazu gehört insbesondere, dass die Öfen entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik einwandfrei funktionieren.
    Weitere Details siehe unter >>> Instandhaltung und Modernisierung

    Mietrecht 03 – 2012 Mietrechtslexikon