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Dürfen Mieter Plakate am Balkon anzubringen?

    Mietrecht:
    Plakate oder Fahnen (Banner) an der Hauswand oder Balkon

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich bereits im Jahr 1958 zu der Frage des Mietrechts geäußert, ob das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und Unverletzlichkeit der Wohnung es dem Mieter gestattet, Fahnen, Banner oder ähnliches sichtbar an der Hausfassade bzw. am Balkon anzubringen.

    Im Ergebnis kann der Mieter nach Ansicht des BVerfG dergestalt seine Wohnung dazu nutzen, seine Meinung zu äußern. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn durch die Aktion der Hausfriede gestört wird. In diesem Fall geht das ebenfalls grundrechtlichen Schutz genießende Eigentmsrecht des Hauseigentümers vor. Auch alle übrigen Gerichte haben sich, wie die nachstehende Fallsammlung zeigt, dieser Meinung angeschlossen.

    Die Leitsätze des BVerG aus dem Urteil des 1. Senats vom 15. Januar 1958, Az: 1 BvR 184/54

    1. Die Grundrechte der freien Meinungsäußerung und der Unverletzlichkeit der Wohnung berechtigen den Inhaber einer Mietwohnung nicht dazu, seine politische Meinung von der Wohnung aus in einer Form zu bekunden, die den sozialen Frieden innerhalb der Hausgemeinschaft stören kann. Der Eigentümer kann eine solche Störung auf Grund des § 1004 BGB abwehren.

    2. Die hohe Bedeutung, die dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung, namentlich der politischen Meinung, zukommt, schließt die Berechtigung von Beschränkungen aus den „allgemeinen Gesetzen“ (GG Art 5 Abs 2) nicht aus; dazu kann unbedenklich BGB § 1004 gerechnet werden, der ein Abwehrrecht gegen Eigentumsstörungen gewährt (vgl BVerfG, 15. Januar 1958, 1 BvR 400/51, BVerfGE 7, 189).

    3. Das bloße Gebrauchmachen von seinem Abwehrrecht ist weder rechts- noch sittenwidrig, auch das Eigentum ist grundrechtlich geschützt und es müssen gewichtige Interessen entgegenstehen, wenn die natürlichen Eigentümerbefugnisse zurücktreten sollen.

    4. Danach ist ein Unterlassungsanspruch bzgl des unerlaubten Anbringens von Wahlplakaten an den Außenwänden einer Mietwohnung ohne Beeinträchtigung des Sacheigentums am Gebäude keine nennenswerte Beeinträchtigung der Möglichkeit, seine politische Meinung zu äußern. Dies gilt vor allem, wenn der Mieter ohne einen Anstoß von außen seine politische Meinung in dieser Weise äußert und wenn der Vermieter die Anbringung der Plakate nur zur Erhaltung des Friedens innerhalb der Hausgemeinschaft untersagt.

    5. GG Art 13 Abs 1 ist nicht verletzt, er ist ein negatorisches Grundrecht, das die Befugnis gibt, Eingriffe in die bewohnten Räume abzuwehren, nicht jedoch von der Wohnung aus Handlungen vorzunehmen, die in den Rechtsbereich anderer eingreifen. Eine Beeinflussung des Rechtsgehalts von GG Art 5 durch GG Art 13 idS, daß Meinungsäußerungen von der Wohnung aus einen erweiterten Schutz genössen, kann nicht angenommen werden.

    AG Charlottenburg, Urteil vom 18. August 1981, Az: 18 C 317/81
    Der Vermieter ist nicht berechtigt, eigenmächtig ein vom Mieter an der Außenfront angebrachtes Transparent zu entfernen, und zwar unabhängig davon, ob das Anbringen des Transparents rechtmäßig ist oder nicht. Quelle: Grundeigentum 1983, 667-667

    AG Charlottenburg, Urteil vom 19. Mai 1981, Grundeigentum 1983, 665-665
    Die Anbringung eines Plakates, dessen Inhalt sich eindeutig als ein – wenn vielleicht auch gerechtfertigter – Angriff gegen den Vermieter darstellt, ist nicht mehr als vom Gebrauchsrecht des Mieters gedeckt anzusehen.

    AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 1. Dezember 1987, Az: 3 C 502/87
    Die Frage, ob die vom Mieter an der Außenseite der Wohnungseingangstür angebrachten Aufkleber politischen Inhalts zu entfernen sind, ist unter Berücksichtigung des Gesamtzustandes des Treppenhauses und der Ortsüblichkeit individueller Gestaltung der Wohnungseingangstüren insbesondere durch Aufkleber in der jeweiligen Wohngegend, in Abwägung der Eigentumsrechte des Vermieters und der Rechte des Mieters auf Äußerung seiner Meinung, soweit er die Treuepflicht gegenüber dem Vermieter und die mietrechtliche Friedenspflicht gegenüber der Hausgemeinschaft nicht verletzt, zu entscheiden. Quelle MM 1988, Nr 3, 19

    LG Berlin 64. Zivilkammer, Urteil vom 9. September 1988, Az: 64 S 106/88
    Es hängt allein von den Umständen des Einzelfalles ab, ob die Anbringung eines Aufklebers mit gesellschaftspolitischer Aufschrift an der Straßenfassade des vom Mieter mitbenutzten Anwesens zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt (hier verneint, weitere Einzelheiten sind dem Autor nicht bekannt)MM 1989, Nr 1, 21

    LG Berlin 51. Zivilkammer, Urteil vom 18. April 1996, Az: 51 T 58/96
    1. Ein Vermieter ist berechtigt, auf dem Mietgrundstück ein Schild aufzustellen, auf dem in sachlicher Form seine streitigen Auseinandersetzungen mit einem namentlich genannten Mieter dargestellt sind.
    2. Dem Mieter steht dagegen ein Beseitigungsanspruch nicht zu, obzwar durch die auf dem Schild getätigten Tatsachenäußerungen in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen wird.

    Betroffen ist nämlich nicht die Privatsphäre des Mieters, sondern dessen Sozialsphäre, in deren Bereich zwar ein Schutz von der Preisgabe von Informationen besteht, ab der Durchsetzung dieses Rechts das Grundrecht des Vermieters auf Meinungsäußerungsfreiheit entgegensteht. Grundeigentum 1996, 803-805

    LG Kassel, Urteil vom 22. Januar 1981, Az: 1 S 228/80
    1. Die Mitgliedschaft in einer Interessengemeinschaft der Mieter gegen die Umwandlung der Mietwohnungen in Eigentumswohnungen ist keine schuldhafte Vertragsverletzung der Art, daß sie dem Vermieter ein berechtigtes Interesse zur Kündigung gibt.

    2. Gleiches gilt, wenn der Mieter als Symbol für die Solidarisierung mit dieser Interessengemeinschaft eine grüngrundige Fahne mit schwarzem Igel aus dem Fenster seiner Wohnung hängt. Quelle: WuM 1981, 211-212

    Mietrecht 02-2015 Mietrechtslexikon