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Die Teilkündigung im Wohnungsmietrecht

    Mietrecht: Teilkündigung eines Mietverhältnisses

    Sind Nebenräume die nicht zum Wohnen bestimmt sind, z.B. Kellerräume, oder auch die >>> Garage in einem einheitlichen Mietvertrag mitvermietet worden, so ist eine isolierte Kündigung dieser Nebenräume als „Teilkündigung“ gemäß § 573 b BGB nur dann zulässig, wenn der Vermieter die Kündigung ausspricht, um neuen Raum für Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu schaffen oder um den vorhandenen Wohnraum mit Nebenräumen oder Grundstückteilen auszustatten.

    Keine Teilkündigung kann der Vermieter dann aussprechen, wenn er die mitvermieteten Nebenräume oder eine Garage anderweitig aber nicht zu Wohnzwecken nutzen will. Die Vorschrift des § 573 b BGB soll es dem Vermieter lediglich ermöglichen, Nebenräume usw. dann zu kündigen, wenn dort neuen Wohnraum schaffen möchte. Hauptanwendungsfall ist bspw. ein bisher nur als „Trockenboden“ oder Abstellraum genutzter Dachboden: Beabsichtigt der Vermieter den Dachboden zu Wohnzwecken auszubauen, so ist er berechtigt, den Mietern die Nutzung des Dachbodens durch eine Teilkündigung gemäß § 573 BGB zu entziehen.

    Der Mieter kann sich dennoch in >>>Härtefällen auf die Sozialklausel § 574 BGB berufen.

    Mietrechtslexikon 10/ 2015