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Die Berechnung von Umzugskosten beim Schadensersatz.

    Umzugskosten – Kostenersatz – Kostenausgleich

    Der Mieter kann neben dem Ersatz der Fahrzeug und Materialkosten auch eine Entschädigung für seine eigene Arbeitskraft beim Umzug beanspruchen.

    Rechtlich ist für den Anspruch nicht erforderlich, dass der Mieter aufgrund des Umzugs nicht arbeiten kann, und er deshalb aufgrund des fehlenden Einsatzes seiner Arbeitskraft einen „Verlust“ erleidet.

    Das LG Berlin (Urteil v. 5. August 2002, Az 67 S 342/01) setzt für Eigenleistungen des Mieters beim Umzug für die Entschädigungsleistung einen Stundensatz von 7,67 € pro Stunde an. Dieser Stundensatz sollte pro Jahr um rund 1,5 % erhöht werden um richtige Werte zu erhalten.

    Entsprechendes gilt im Falle einer Schadensersatzpflicht des Mieters auch gegenüber dem Vermieter!

    >>>Umzugsmüll – Sonderkosten, Kostentragung

    Mietrecht 8/2012