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Mietrecht: Vorbehalt bei Erfüllung eines Vertrages (Rechtsgeschäftes)

    Leistung unter Vorbehalt:

    Ein Schuldverhältnis erlischt nachdem der Schuldner die geforderte und vereinbarte Leitung erbracht hat (§ 362 BGB). Die Leistung kann – ohne das hinzutreten weitere neuer Umstände – nicht zurück gefordert werden.

    Der Mietvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis, welches den Mieter als Schuldner der Miete dazu verpflichtet, monatlich (oder auch in vereinbarten anderen Zeiträumen) Miete zu leisten.

    Der Mieter kann nun die Miete unter Vorbehalt zahlen und kommt damit seiner Verpflichtung, den Mietvertrag zu erfüllen, ordnungsgemäß nach. Der Vorbehalt sollte in jedem Fall schriftlich vor der Zahlung gegenüber dem Zahlungsempfänger erklärt werden.

    Der Mieter behält sich hier lediglich das Recht vor, die bezahlte Miete nach § 812 BGB zurück zu fordern, falls er nachweisen kann (zum Beispiel durch den Nachweis dass die Wohnung mangelhaft ist), zur Zahlung nicht verpflichtet gewesen zu sein.

    Im Falle berechtigter Mängel ist der Mieter beispielsweise zu einer Mietminderung berechtigt, schuldet also die Miete nicht in voller Höhe.

    Mietrecht -Mietrechtslexikon 9-2012