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MIETRECHTSLEXIKON
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Im Mietrecht sind Altbauwohnungen solche Wohnungen,
die vor dem 31.12.1949 fertiggestelt wurden (Palandt-Putzo Einf. 96 vor
§ 535 a.F.BGB).
Bei Altbauten ist der Vermieter zur Erhaltung
des vertragsgemäßen Zustandes mit besonderer Sorgfalt verpflichtet.
Der Mieter muß sein Wohnverhalten aber ebenso auf die Bauweise
des Hauses einstellen (AG Rheine, Urteil vom 20. Juli 1988, Az:
3 C 431/87).
Dennoch sollen nach Ansicht eines anderes Gerichtes überlaut geführte
Streitgespräche (entsprechend hellhöriger Altbau) als nächtliche
Lärmbelästigung der Wohnungsnachbarn die Mietminderung begründen (im konkreten
Fall waren es 5%). AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 24. Juli 2001, Az:
64 C 125/00
Ein weiteres Urteil zum Mietrecht, Thema "Altbau": Die weitere
Abnutzung der bei Anmietung der Wohnung bereits 20 Jahre alten Badewanne
ist vom Mieter hinzunehmen. Ein Mangel und eine Instandsetzungspflicht
des Vermieters kommen erst dann in Betracht, wenn die Badewanne oder Duschwanne
nach weiterem Verschleiß nicht mehr benutzt werden kann.
AG Coesfeld, Urteil vom 11. Februar 2003, Az: 4 C 525/02 Quelle: WuM 2003,
206. Siehe dazu aber auch >>>Badewanne
Mindeststandart der elektrischen Anlage:
Auch in einer Altbauwohnung muss der folgende
vom BGH (Urteil vom 26. Juli 2004 Az: VIII ZR 281/03) Mindeststandard
gegeben sein, ansonsten liegt ein Sachmangel vor. Der Mieter ist dann
berechtigt, vom Vermieter die Herstellung dieses Mindeststandards zu verlangen,
er ist zu einer Mietmietminderung bis zur Ereleidung der erforderlichen
Arbeiten durch den Vermieter berechtigt. Nach der Verkehrsanschauung umfaßt
mangels abweichender Vereinbarung der vertragsgemäße Gebrauch
einer Wohnung, dass zumindest ein größeres Haushaltsgerät
wie Waschmaschine oder Geschirrspülmaschine und gleichzeitig
weitere haushaltsübliche Elektrogeräte wie etwa ein Staubsauger
in der Wohnung benutzt werden können. Zu einer zeitgemäßen
Wohnnutzung gehört außerdem, dass das Badezimmer über
eine Stromversorgung verfügt, die nicht nur eine Beleuchtung,
sondern auch den Betrieb von kleineren elektrischen Geräten über
eine Steckdose ermöglicht. Sofern der Herd in der Küche nicht
mit Gas betrieben wird, gehört zu einer zeitgemäßen Wohnungsnutzung
auch im Altbau, dass zumindest eine handelsüblicher Herd ohne technische
Schwierigkeiten betrieben werden kann.
Gewisse Unzulänglichkeiten sind hinzunehmen:
Übernimmt ein Mieter eine nicht als saniert oder
modernisiert angebotene Altbauwohnung, so kann er nur erwarten, daß
diese Wohnung einem üblichen Standard vergleichbarer Wohnungen entspricht.
Gewisse Unzulänglichkeiten einer Altbauwohnung, die allgemein verbreitet
sind, hat ein Mieter damit hinzunehmen. Dies gilt auch für die
üblichen Knarrgeräusche, die bei Benutzung eines älteren
Parkettbodens entstehen. Dabei ist ohne Bedeutung, ob diese Geräusche
durch normale Abnutzung oder durch unfachmännische Reparaturen des
Parketts oder seiner Unterkonstruktion verursacht werden, solange sie
sich von der Intensität her im üblichen zu erwartenden Umfang
halten. BGH (Urteil vom 26. Juli 2004 Az: VIII ZR 281/03).
Mieter müssen ihr Wohnverhalten
grundsätzlich auf den "Altbau" einstellen. Falsches Wohnverhalten
kann einer Mithaftung der Mieter für dadurch auftretende Schäden
bedeuten. Dazu ein sehr anschauliches Urteile des AG Rheine. Die Mieter
hatten Ihre Altbauwohnung mit reichlich Planzen und einem Aqarium ausgestattet:
(Orginalauzug aus dem Urteil ):Entgegen der vom Vermieter vertretenen
Auffassung ist die Mietwohnung mit Mängeln behaftet, die in ihrer Gesamtheit
nicht nur als unerheblich gewertet werden können. Es trifft zwar zu, dass
die Mieter in einen Altbau gezogen sind, von dem sie wissen mussten
und auch wußten, dass dieses Haus nicht dem neuesten Stand der Bautechnik
entsprechen und aus heutiger Sicht nicht hinreichend isoliert sein konnte.
Auf der anderen Seite ist der Vermieter aber auch
bei Altbauten verpflichtet, dem Mieter eine Wohnung zu überlassen, die für
den gewöhnlichen Gebrauch geeignet ist. Das bedeutet, dass auch Altbauwohnungen
nicht mit Feuchtigkeitsschäden und Baumängeln behaftet sein dürfen. Deshalb
sind gerade Vermieter von Altbauwohnungen verpflichtet, alle erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, die vermietete Wohnung mit besonderer Sorgfalt in
einem vertragsmäßigen Zustand zu erhalten, um die ohnehin bestehenden bautechnischen
Nachteile solcher Altbauwohnungen durch mangelnde Instandhaltung nicht noch
zu verstärken.
Das Gericht schätzt den Minderwert der Wohnung infolge
der festgestellten Bauschäden auf 5%. Auch die Summe der optischen Mängel
und der Ursachen für das Entstehen zusätzlicher Feuchtigkeit in der Wohnung
rechtfertigen keinen höheren Minderwert. Die Feuchtigkeitsschäden sind zum
überwiegenden Teil auf das Wohnverhalten der Mieter zurückzuführen. Wie der
Sachverständige zutreffend ausgeführt hat, ist bei der Bauweise des alten
Hauses bei erhöhtem Feuchtigkeitsgehalt der Luft ein Kondensatausfall selbst
bei übermäßigem Heizen und Lüften kaum zu vermeiden. Darauf hätten sich die
Mieter einstellen müssen. Sie hätten deshalb darauf verzichten müssen, in
dem Wohnzimmer sowie dem Arbeitszimmer und Esszimmer insgesamt 19 Pflanzen
und 1 Aquarium aufzustellen, was die Feuchtigkeit in der Raumluft deutlich
erhöht hat und es vor allem deshalb zu den Feuchtigkeitsschäden an den Wänden
gekommen ist.
Kellermiete: Mieteranspruch auf Herstellung einer Kellerbeleuchtung
(im Altbau)
Hat der Mieter einen Kellerverschlag ohne Beleuchtung
und Stromzufuhr in einem Altbau gemietet, kann er nicht nachträglich
Installation einer Lampe und einer Steckdose vom Vermieter verlangen. LG Berlin,
Beschluß vom 3. Juni 2002 , Az: 67 S 172/02. - Bei Neubauten wäre eine
fehlenden Kellerbeleuchtung ein Mangel.
Mietrecht 05-2012 Mietrechtslexikon |