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MIETRECHTSLEXIKON www.mietrechtslexikon.de - Das Lexikon mit der garantierten Antwort zum Mietrecht - Mietrecht: Rechtsgrundlagen für die Betriebskostenabrechnung: Vorbemerkung: das nachstehend kommentierte Mietrecht gilt nur für Wohnraummiete - nicht für Gewerbemiete § 549 Abs 1 BGB. Der Mieter ist nur dazu verpflichtet, vertraglich
vereinbarte Leistungen an den Vermieter zu erbringen, da es keine
gesetzliche Verpflichtung (Anspruchsgrundlage) im Mietrecht für Betriebskosten
gibt. Rechts- oder Anspruchsgrundlage ist daher immer der Mietvertrag
oder eine sonstige zusätzlich zwischen Mieter und Vermieter getroffene
Vereinbarung. 1. Vereinbarung im Mietvertrag: Vermieter von Wohnraum können ( sie müssen
es nicht! ) mit dem Mieter vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten
trägt. Dabei darf es sich aber nur um solche Betriebskosten handeln,
die in der Rechtsverordnung >>>Verordnung
über die Aufstellung der Betriebskosten 2004 aufgeführt
sind ( §556 Abs1 BGB
). 2. Jahrelange vorbehaltslose Zahlung: Durch Beschluss vom 29.05.2000 hat der Bundesgerichtshof
klargestellt, dass eine Vereinbarung der Mietvertragsparteien über
Art und Umfang der vom Mieter zu tragenden Nebenkosten durch jahrelange
vorbehaltlose Zahlung des Mieters auch stillschweigend getroffen werden
kann. Praxistipps: Vermieter sollten nicht den Fehler machen, nunmehr sämtliche Kosten, die in der BetriebskostenVO genannt sind zusammenzustellen um sie auf die Mieter umzulegen. Das wäre falsch. Maßgebend sind immer zuerst die bestehenden Mietverträge. Der Vermieter sollte daher in zwei Schritten prüfen: (1) Welche Kosten sind im Vertrag genannt? (2) Sind diese Positionen auch als Kosten in der BetriebskostenVO als umlagefähig anerkannt? Können beide Fragen mit "ja" beantwortet werden, ist die Umlage auf die Mieter möglich. Mieter sollten umgekehrt genauso vorgehen. Gerade weil es die neue Verordnung gibt - die aber zum bisherigen Recht nur sehr geringe Änderungen und Klarstellungen bringt - verfallen viele Vermieter auf den Fehler, jetzt plötzlich nicht mehr nach dem Mietvertrag sondern nach der Verordnung die Kosten umzulegen - dabei hat sich in 99% aller Fälle durch die neue Verordnung gar nichts geändert. Von den Bedienungskosten der Heizung können
u.a. Wartungskosten, Reinigungskosten als umlagefähig in den
Mietvertrag aufgenommen werden. Umlagemaßstab Soweit im Mietvertrag kein Umlagemaßstab vereinbart ist, sind die Kosten zwingend (vgl § 556 a Abs 1 BGB) entsprechend der Wohnflächen der einzelnen Wohnungen umzulegen. Für öffentlich geförderte Wohnungen (sog. Sozialwohnungen) hat der Gesetzgeber für die Geltung ab 2004 eine neue Verordnung erlassen, die im Detail regelt, wie die Wohnfläche genau berechnet wird >>>> Wohnflächenverordnung. Für frei finanzierte Wohnungen gilt diese Verordnung nicht zwingend, so dass auch die inzwischen aufgehobene >>> DIN 283 durchaus als Berechnungsgrundlage dienen kann. Zwingend ist nur, dass für alle Wohnungen in einem Haus die gleiche Methode der Berechnung der Wohnflächen angewendet wird. Unterschiede ergeben sich insbesondere bei der Anrechnung der Balkone, Freisitze und Loggien auf die Wohnfläche. Nach DIN 283 zählen diese Flächen zu 1/4 ihre tatsächlichen Fläche als Wohnfläche, nach der neuen Verordnung jedoch zu 1/2. Soweit Betriebskosten verbrauchsabhängig oder verursachungsabhängig erfasst werden, ist der Vermieter mietrechtlich verpflichtet, die verbrauchs- oder verursachungsgerechte Umlage anzuwenden und er darf nicht mehr nach Wohnfläche vorgehen. Konkret bedeutet dies, dass beispielsweise nach Wasseruhr abgerechnet werden muss, wenn Wasseruhren vorhanden sind. Der Neueinbau von Erfassungsgeräten bei bestehenden Objekten ist bisher leider nicht Pflicht. Wichtig! Das LG Heilbronn (LG Heilbronn 2 S 7/03 Urteil vom 17.06.2003) hat in einer ausführlich begründeten Entscheidung klar gestellt, dass auch dann eine vertragliche Regelung vorliegt, wenn der Vermieter mindestens dreimal in seiner Abrechnung die entsprechende Betriebskostenart deutlich aufführt und der Mieter gegen die Berücksichtigung dieser Betriebskostenposition keinen Widerspruch erhebt - also den Abrechnungssaldo bezahlt bzw. kein höheres Guthaben geltend macht. Das bedeutet, dass nach mindestens dreifach eigentlich falscher Abrechnung die zunächst zu Unrecht aufgeführten Betriebskostenpositionen ab dann als vertraglich vereinbart gelten und auch in der Zukunft umgelegt werden dürfen. Die Abrechnung: Wie muss die Betriebskostenabrechnung aussehen? Sind Belege beizufügen? Wann ist die Nachzahlung fällig? Zu diesen Fragen siehe >>>Abrechnung Mietrecht 04 - 2004 Mietrechtslexikon |