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Mietrecht: Wegnahmenrecht des Mieters, Brausekopf, Armaturen usw

    Mietrecht : die Erneuerung von Armaturen, Brause- oder Duschkopf, Mischbatterie, WC- Becken, Wegnahmerecht

    Der Mieter ist grundsätzlich dazu berechtigt, auch ohne Rücksprache mit dem Vermieter Mischbatterie, Brauseköpfe oder WC-Becken auszutauschen, obwohl – sofern es sich um Instandsetzungen oder Instandhaltungen handelt – diese Maßnahmen gemäß BGB § 535 dem Vermieter obliegen. Rechtlich gesehen handelt es sich dann um die Ausstattung der Wohnung mit einer Einrichtung. Zu einer Mangelbeseitigung (also Reparatur) ist der Mieter nur unter den Voraussetzung des § 536 a BGB berechtigt, also nur dann, wenn sich der Vermieter in verzug befindet, den Mangel also trotz Aufforderung durch den Mieter nicht beseitigt hat. Davon zu unterscheiden ist der Fall, in welchem der Mieter lediglich eine Armatur oder sonstige Einrichtung der Wohnung für die Dauer der Miete ersetzt – und nach Beendigung den ursprünglichen Zustand wieder herstellt.

    Voraussetzung ist allerdings eine fachmännische und ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten. Wegen des gemäß § 539 Abs 2 BGB bestehenden Rechtes des Mieters, die eingebauten Einrichtungen (Mischbatterie, Brausekopf oder ähnliches) wieder zu entfernen und die alten Gegenstände wieder einzubauen, muß das Besitzrecht des Mieters an den ausgebauten Teilen auch dann fortbestehen, wenn der Mietgebrauch sich tatsächlich nicht mehr auf die ausgebaute Einrichtung erstreckt. So z. B. LG Lüneburg 6. Zivilkammer, Urteil vom 22. April 1993, Az: 6 S 2/93. Der Mieter muss also die Gegenstände während des Bestehens des Mietverhältnisses nicht an den Vermieter herausgeben.

    Der Mieter ist aber mietrechtlich verpflichtet, Einrichtungen der Mietsache (z.B. Brauseköpfe), die er während der Mietzeit erneuert, bei Auszug entweder zurückzulassen oder aber die ausgetauschten Brauseköpfe wieder anzubringen. Andernfalls haftet er dem Vermieter für den Schaden. OLG Köln 22. Zivilsenat, Urteil vom 26. November 1991, Az: 22 U 97/91 .

    Siehe dazu auch >>> Badewanne >> Dusche

    Wegen Bohrlöchern in Wandfliesen >> Fliesen

    Mietrecht 04 – 2012 Mietrechtslexikon