MIETRECHTSLEXIKON www.mietrechtslexikon.de - Das Lexikon mit der garantierten Antwort zum Mietrecht - Mietrecht : "Einschreiben" (Brief) Die Kündigung oder Abmahnungen sind nicht deshalb unwirksam, weil sie nicht mittels eingeschriebenen Brief verschickt wurden. Für Kündigungen ist die einfache >>> Schriftform ausreichend, ebenso für alle Abmahnungen. Bei Wohnraummietverträgen verstößt das Erfordernis, mit eingeschriebenem Brief zu kündigen, als besonderes Zugangserfordernis gegen § 309 Nr 13 BGB und ist nichtig. ( BGH NJW 1985, 2585, 2587). Sollte in ihrem Mietvertrag also noch stehen, dass die Kündigung nur mittels eingeschriebenem Brief erfolgen kann, so ist dies unwirksam. Ein normaler persönlich unterschriebener Brief reicht aus. Er muss dem Empfänger nur zugegangen sein, und die Tatsache des Zuganges muss notfalls auch beweisbar sein. Die Problematik des Zuganges wird bei "Einschreiben" häufig völlig falsch beurteilt. Damit eine Erklärung gegenüber dem Empfänger rechtlich wirksam werden kann, muss sie ihm zugegangen sein. Häufigster und wichtigster Fall ist die Kündigung oder auch Mieterhöhungsverlangen. Zugegangen ist eine schriftliche Erklärung dann, wenn sie in den "Machtbereich" des Erklärungsempfängers gelangt ist, so dass dieser von ihr Kenntnis nehmen kann. Im Klartext: Wird die Erklärung in den Haus- oder Wohnungsbriefkasten eingeworfen oder unter der Türe durchgeschoben, ist sie zugegangen. Bei Einwurf einer Willenserklärung in den Briefkasten des Adressaten ist der Zugang an dem Tag bewirkt, an dem nach der Verkehrsanschauung mit der Leerung des Briefkastens noch gerechnet werden kann, so die Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 98, 976). Erreicht eine Willenserklärung den Briefkasten des Empfängers zu einer Tageszeit, zu der eine Entnahme durch ihn nicht mehr erwartet werden kann, ist sie an diesem Tag nicht mehr zugegangen. >>> siehe dazu auch Zugang . Grundsätzlich muss wohl bis in die späten Nachmittagsstunden noch mit dem Zugang von Schreiben gerechnet werden (LG Berlin, Urteil v. 22.12.2005 - 67 S 260/05). Wichtig: Trifft der Postbote den Empfänger nicht an, so wirft er das Schreiben nicht in Briefkasten, sondern benachrichtigt den Empfänger, er nimmt den Brief aber wieder mit, damit ist der Brief dem Empfänger nicht zugegangen und rechtlich bedeutungslos. Erst wenn der Empfänger den Brief bei der Post abholt, so ist er nicht zugegangen, holt er ihn nicht ab, ist der Brief nicht zugegangen. Das gleiche gilt, wenn der Empfänger die Annahme verweigert. Es gibt keine rechtliche Verpflichtung, eingeschriebene Sendungen abzuholen oder anzunehmen. In besonderen Situationen hat die Rechtsprechung vereinzelt eine Ausnahme von diesem Grundprizip gemacht: Muss der Vermieter nach den Umständen mit dem Zugang einer Kündigungserklärung seines Mieters rechnen, so muss er sich so behandeln lassen, als sei ihm der niedergelegte, die Kündigungserklärung enthaltende und von ihm nicht abgeholte Einschreibebrief des Mieters zugegangen. LG Osnabrück, Urteil vom 16. Juni 2000, Az: 12 S 1325/99 (495), 12 S 1325/99; Quelle: WuM 2001, 196 Mietrecht 04 - 2006 Mietrechtlexikon |