MIETRECHTSLEXIKON www.mietrechtslexikon.de - Das Lexikon mit der garantierten Antwort zum Mietrecht - Mietrecht: Textform, Telefax, E-Mail, Zugang einer Erklärung (Kündigung) Bis zur Reform des BGB im Jahr 2002 kannte das auch das Mietrecht nur die Schriftfom. E-Mails genügten den Anforderungen an die Schriftform nicht, da sie keine eigenhändigen Unterschriften aufweisen, genauso zweifelhaft war dies beim Telefax (das Telefax ist nur eine Kopie). Der Gesetzgeber hat der Entwicklung der elektronischen Medien nun Rechnung getragen, und an vielen Stellen, an denen bisher "Schriftform" vorgeschrieben war, dies nun durch die Vorschrift "Textform" ersetzt. § 126 b BGB hat folgenden Wortlaut: "Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden." Bei der "Schriftform" ist immer ein Dokument notwendig, dass von allen beteiligten Parteien unterschrieben ist. Zugang, Zugangsnachweise, Empfangsbestätigungen: Gemäß § 130 BGB wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber in dessen Abwesenheit abzugeben ist, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ihm zugeht. Das setzt voraus, dass die Willenserklärung so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, von ihr Kenntnis zu nehmen (BGH NJW 98, 976; BAG NJW 89, 606; BGHZ 67, 271). Für ein in den Hausbriefkasten geworfenes Kündigungsschreibens sind nach BGH folgende Grundsätze maßgebend: Bei Einwurf einer Willenserklärung in den Briefkasten des Adressaten (Hausbriefkasten) ist der Zugang an dem Tag bewirkt, an dem nach der Verkehrsanschauung mit der Leerung des Briefkastens noch gerechnet werden kann. Erreicht eine Willenserklärung den Briefkasten des Empfängers zu einer Tageszeit, zu der eine Entnahme durch ihn nicht mehr erwartet werden kann, ist sie an diesem Tag nicht mehr zugegangen. Das LG Berlin, Urteil v. 22.12.2005 - 67 S 260/05 stellt dazu fest, dass sich der Zeitpunkt, bis zu dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge noch mit Zustellungen gerechnet werden müsse, nicht nach den üblichen Zustellzeiten der deutschen Post richtet. Bis in die späten Stunden des Nachmittags müsse mit Zustellungen gerechnet werden. Auch sei es grundsätzlich nicht unüblich, dass Schreiben an die Mieter unmittelbar durch den Vermieter in den Hausbriefkasten eingeworfen werden. Der BGH verweist einschränkend darauf, dass der Zugang erst vollendet ist, wenn die Kenntnisnahme durch den Empfänger möglich und nach der Verkehrsanschauung zu erwarten ist. Das heißt bei einer Übermittlung per Telefax: Es ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem sich der Empfänger nach den Gepflogenheiten der Verkehrsanschauung Kenntnis vom Inhalt der Willenserklärung verschaffen konnte (BGHZ 67, 271; OLG Rostock NJW RR 98, 526). Den Einwand des Mieters oder Vermieters, er sei im Zeitpunkt des Ausdrucks eines Telefax oder Einwurf in den Hausbriefkasten wegen seines Urlaubs nicht anwesend gewesen und habe die Kündigung daher nicht fristgerecht zur Kenntnis nehmen können, lässt der BGH nicht gelten. In der wichtigsten Aussage des Urteils bestätigt der BGH die Rechtsprechung des BAG (NJW 89, 606), wonach die objektive Möglichkeit zur Kenntnisserlangung im abstrakten Sinn zu verstehen ist und der Zugang der Kündigung eine tatsächliche Kenntnisnahme des Empfängers daher nicht erfordert. Es genügt, dass die Willenserklärung in dessen Bereich gelangt ist und zwar so, dass sie üblicherweise - nicht zufällig - alsbald wahrgenommen werden kann. Risiken seines räumlichen Machtbereiches hat der Empfänger zu tragen. Eine Willenserklärung geht ihm daher selbst zu, wenn er durch Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen Gründen vom Inhalt der Erklärung keine oder erst verspätet Kenntnis erhält. In diesem Fall trifft den Empfänger die Obliegenheit, nötige Vorkehrungen zu treffen. Immer muss jedoch derjenige, der sich auf die Abgabe einer Willenserklärung (z. B. Kündigung) beruft, den Zugang auch beweisen können und zwar auch hinsichtlich des Zeitpunktes des Zugangs. Speziell Telefax: Ein Sendebericht reicht nicht aus, den Eingang des Telefaxes beim Empfänger zu beweisen (BFH Urteil vom 8. Juli 1998 -- I R 17/96 -- BB 1999,303; BGH Urt. vom 7. Dez. 1994 -- VIII ZR 153/93 -- NJW 1995,665; OLG Dresden, Urteil vom 2. Dez. 1992 -- 8 U 1043/93 -- NJW-RR 1994,1485; Soergel-Hefermehl, BGB, 13. Aufl. § 130 Rz. 10; Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 130 Rz. 21). Durch den Sendebericht wird nur die Herstellung der Verbindung zwischen dem Sende- und Empfangsgerät angezeigt (BGH a.a.O.), für die Übermittlung und den Ausdruck beim Empfänger hat das Sendeprotokoll jedoch keinen Aussagewert, die Datenübertragung kann durch eine Störung in der Leitung oder am Empfängergerät verhindert werden, ohne dass dies im Sendebericht ausgewiesen wird (BHG, a.a. O.). Letztendlich gilt bei der Nachrichtenübermittlung durch Telefax nichts anderes als bei der Übersendung von Briefen, bei denen trotz hoher Zuverlässigkeit des Postdienstes ein Absendenachweis keinen Beweis für den Zugang erbringt (BGH a.a.O., OLG Dresden a.a.O.). Gleiches gilt entsprechend für die E-Mail Nachricht. Willenserklärungen, die durch Fernschreiben oder Fax übermittelt werden, gehen mit Abschluss des Druckvorgangs am Empfangsgerät zu (BGH NJW 95, 665; BGHZ 101, 276). Der Zugang ist dabei dann vollendet, wenn nach der Verkehrsanschauung zugleich auch die Kenntnisnahme durch den Empfänger zu erwarten ist. Also zum Beispiel nicht um 23:00 Uhr in der Nacht, in einem solchen Fall wäre der Zugang erst am darauffolgend Morgen vollendet. Im Fall von Krankheit oder Urlaub besteht für den Empfänger die Verpflichtung, Vorkehrungen für eine zeitnahme Kenntnisnahme zu treffen (BGH Urteil vom 21.01.2004 - XII ZR 214/00). Speziell E-Mail: Werden E-Mail-Adressen im Geschäftsverkehr verwendet, so gilt eine elektronische Erklärung am Tag des Eingangs in den elektronischen Briefkasten als zugegangen (LG Nürnberg-Fürth NJW-RR 2002, 1721-1722). Zugang im rechtlichen Sinne liegt immer dann vor, wenn der Empfänger unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat, die tatsächliche Kenntnisnahme spielt also rechtlich betrachtet keine Rolle. In dem vom LG Nürnberg-Fürth (siehe oben) zu entscheidenden Fall musste eine Kündigung spätestens zum 31.08.02 dem Empfänger, zugegangen sein. Der Absender konnte nachweisen, dass er am 21.08.02 eine Kündigung per E-Mail übermittelt hatte. Der Empfänger räumte den Erhalt des E-Mails zwar ein, trug aber vor, dass er bis 01.09.02 im Urlaub gewesen sei und keine Möglichkeit hatte, die E-Mail vor diesem Tag abzurufen. Das Gericht musste also über die Frage entscheiden, ob eine E-Mail bereits nach Eingang auf den Mailserver oder aber erst mit Abruf des E-Mails vom Server, z.B. mit MS-Outlook, und damit mit Erscheinen der Nachricht im "Posteingangs-Menü" zugeht. Das Gericht war der Auffassung, dass die E-Mail bereits mit Eingang auf dem Mailserver zugeht, da in diesem Fall es in den Machtbereich des Empfängers gelangt sei, ähnlich wie ein Brief in einen Briefkasten. Damit habe der Empfänger jedenfalls die Möglichkeit der Kenntnisnahme, auf die es nur ankomme, so das LG. Verzögerungen beim Abruf oder aber Verlust gingen zu Lasten des Empfängers, urteilte das Gericht. Hätte der Empfänger den Zugang der E-Mail bestritten, hätten für den Absender keine Möglichkeit bestanden, zu beweisen, dass ihm die E-Mail auch zugegangen war. Etwas anderes gilt dann, wenn der Posteingangsserver des Empfängers automatisch die Meldung "E-Mail" zugegangen verschickt. Zu beachten: Ohne Eingangsbestätigung des Empfängers gibt es also keinen Zugangsnachweis bei einer E-Mail. Mietrecht 04 - 2006 Mietrechtslexikon |