MIETRECHTSLEXIKON

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Mietrecht: Die Energiesparverordnung (kurz EnEv)

Die Energiesparverordnung (EnEV BGBl. 2001 I, 3085) ist am 1.2.2002 als Ersatz für die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Wärmeschutzverordnung in Kraft getreten. Die Teile der Verordnung, die eine unmittelbare Auswirkung auf das Mietrecht und bestehende Mietverhältnisse haben, sind nachstehend abgedruckt. Im Wesentlichen betrifft die Verordnung aber Neubauten, d.h. Vorschriften über die Bauausführung. Die Bauordnungsämter überwachen die Einhaltung der Bauvorschriften bei Neubauten oder Umbauten.

Die Energieeinsparverordnung bringt auch Änderungen für bestehende Gebäude. Der Mieter kann nicht verlangen, dass seine Wohnung bzw. das Mietshaus entsprechend den Vorschriften der EnEV gebaut bzw. modernisiert wird. So müssen vor dem 1.10.1978 eingebaute Heizkessel grundsätzlich bis zum 31.12.1006 außer Betrieb genommen werden (§ 9 Abs. 1 EnEV). Ungedämmte Warmwasserleitungen sowie nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken müssen ebenfalls bis zum 31.12.2006 wärmegedämmt werden (§ 9 Abs. 2 und 3 EnEV). Diese Nachrüstungspflichten gelten für (teilweise) selbstgenutzte Ein- oder Zwei-Familien-Häuser nur dann, wenn ab dem 1.2.2002 ein Eigentumswechsel erfolgte. Der Erwerber eines selbstgenutzten Hauses mit einer Heizungsanlage von 1978 oder früher oder mit nicht gedämmten Leitungen muss daher bis zum Jahresende 2006 Heizung und Wärmedämmung entsprechend nachrüsten.

Siehe dazu auch >> Energieausweise oder Energiepass

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Textauszug:

Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden

Ausfertigungsdatum: 16. November 2001 , Verkündungsfundstelle: BGBl I 2001, 3085
Sachgebiet: FNA 754-4-9 , Stand: Stand: Geändert durch Art. 296 V v. 25.11.2003 I 2304

EnEV § 9 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden

(1) Eigentümer von Gebäuden müssen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, bis zum 31. Dezember 2006 außer Betrieb nehmen. Heizkessel nach Satz 1, die nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen so ertüchtigt wurden, dass die zulässigen Abgasverlustgrenzwerte eingehalten sind, oder deren Brenner nach dem 1. November 1996 erneuert worden sind, müssen bis zum 31. Dezember 2008 außer Betrieb genommen werden. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die vorhandenen Heizkessel Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind, sowie auf heizungstechnische Anlagen, deren Nennwärmeleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt, und auf Heizkessel nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 bis 4.

(2) Eigentümer von Gebäuden müssen bei heizungstechnischen Anlagen ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, bis zum 31. Dezember 2006 nach Anhang 5 zur Begrenzung der Wärmeabgabe dämmen.

(3) Eigentümer von Gebäuden mit normalen Innentemperaturen müssen nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume bis zum 31. Dezember 2006 so dämmen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,30 Watt/(qm x K) nicht überschreitet.

(4) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine der Eigentümer selbst bewohnt, sind die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 nur im Falle eines Eigentümerwechsels zu erfüllen. Die Frist beträgt zwei Jahre ab dem Eigentumsübergang; sie läuft jedoch nicht vor dem 31. Dezember 2006, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 nicht vor dem 31. Dezember 2008, ab.

EnEV § 10 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität

(1) Außenbauteile dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird. Das Gleiche gilt für Anlagen nach dem Abschnitt 4, soweit sie zum Nachweis der Anforderungen energieeinsparrechtlicher Vorschriften des Bundes zu berücksichtigen waren.

(2) Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Anlagen nach Absatz 1 sind betriebsbereit zu erhalten und bestimmungsgemäß zu nutzen. Satz 1 gilt als erfüllt, soweit der Einfluss einer energiebedarfssenkenden Einrichtung auf den Jahres-Primärenergiebedarf durch anlagentechnische oder bauliche Maßnahmen ausgeglichen wird.

(3) Heizungs- und Warmwasseranlagen sowie raumlufttechnische Anlagen sind sachgerecht zu bedienen, zu warten und instand zu halten. Für die Wartung und Instandhaltung ist Fachkunde erforderlich. Fachkundig ist, wer die zur Wartung und Instandhaltung notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt.

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Der Zweck (die Energieeinsparung) der EnEV ist im Hinblick auf die Dämmmaßnahmen sehr zweifelhaft. Einige Experten sprechen mit überzeugender Begründung, gestützt auf Erfahrungswerte und Versuche, möglichweise nicht zu Unrecht vom "Dämmwahn". Ein Auszug aus der Veröffentlichung von Dipl Ing. Konrad Fischer (www.konrad-fischer-info.de):

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Die erwarteten Energieeinsparungen durch Dämmung sind an Massivbauten nicht eingetreten und technisch auch nicht möglich. Schäume und Gespinste können nämlich Wärmeabfluß in der Praxis nicht dämmen. Zusätzlich schädigen die Dämmstoffkonstruktionen die Bausubstanz durch konstruktionstypisch überhöhte Feuchteaufnahme und -speicherung. Die mit der Gebäudedämmung und -abdichtung verbundene Gesundheitsschädigung der Wohnbevölkerung darf dabei nicht übersehen werden. Wir sind sozusagen Weltmeister des fruchtlosen Energiesparens und - der Asthma- und Allergiekranken. Schimmelpest, Silberfische und Milben sind inzwischen vertraute Begleiterscheinungen der 'energetischen Sanierung' des Altbaubestandes.

Analyse eines Baustoffexperiments (Lichtenfelser Experiment am 26.10.01): Der Wärmeeintrag in Dach und Wand erfolgt vorwiegend durch Strahlung - auch von innen her. Deshalb ermittelte ein Forscherteam - cand. Ing. Henryk Parsiegla, Magdeburg, Bausachverständiger Rolf Köneke , Hamburg, Dipl.-Ing. Konrad Fischer, Hochstadt a. Main, Frank Lipfert, Lichtenfels und Prof. Dr.-Ing. habil. Claus Meier, Nürnberg mit einer Versuchs- und Meßeinrichtung der Firma Lipfert Naturbaustoffe in Lichtenfels die Qualität verschiedener Dämmstoffe anhand ihrer Temperaturveränderungen bei einseitiger Wärmebestrahlung.

Die beste Wirkung gegen Temperaturveränderungen und Energieabfluß zeigen Holz und Ziegel, trotz ihrer teils absurd "schlechten" Wärmeleitzahlen bzw. U-Werte (vormals k-Werte).

Polystyrol und Mineralwolle liefern mit "guter" Wärmeleitzahl und Super-U-Wert gegenteilige Ergebnisse. Auch deren maximale Oberflächentemperaturen auf der bestrahlten Seite sind mit über 70 (Polystyrol) und 180°C (Mineralwolle) erstaunlich hoch. So entsteht im Sommer - Sonnenstrahlung von außen - Barackenklima, die dann notwendige Kühlung verbraucht Energie. Im Winter - Heizung von innen, strahlen die erwärmten Bauteiloberflächen ihre Energie vorwiegend über die Außenwand in die kalte Umgebung. Dabei setzen die künstlichen Leichtbaustoffe dem Energieabfluß verblüffend wenig entgegen. Darüber hinaus erhöht die flach einfallende Solarstrahlung die Temperatur der Außenoberfläche und stoppt den Energieabfluß von innen. Das verringert den Wärmeverlust und spart Energie, gerade im Winter. Die Strahlungsintensität der Sonne liegt dann je nach Himmelsrichtung etwa zwischen 10 und 45% der Maximalwerte im Juli. Speicherfähige Baustoffe verwerten diese kostenlose Energiezustrahlung am besten.
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Mietrechtlich ist von Bedeutung, dass der Vermieter die Gesamkosten einer Modernisierung zu einem Anteil von jeweils 11% pro Jahr als Mieterhöhung auf die Mieter umlegen kann. Die Zustimmung zu einer angekündigten sog. Modernisierungsmaßnahme (Wärmedämmung der Fassade) müssen die Mieter nur dann erteilen, wenn es sich hierbei tatsächlich um eine dauerhafte Wohnwertverbesserung oder eine nachhaltige Einsparung von Heizenergie oder Wasser handelt.Trifft dies nicht zu, können die Kosten nicht im Wege der Mieterhöhung umgelegt werden.
Um beurteilen zu können, ob die Wärmedämmung zu einer nachhaltigen Energieeinsparung führt, muß der Vermieter darlegen, in welchem Maß sich eine Verringerung des Verbrauchs an Heizenergie überschlägig errechnet. Diese Wärmebedarfsberechnung muss der Vermieter spätestens bei der Mieterhöhungserklärung, die nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahme erfolgt, vorlegen. Für Dämmaßnahmen gibt es u.U. öffentl. Förderprogramme, genaue Auskünfte dazu erteilen die zuständigen Bauordnungsämter (bis zu 40 € pro m³ Fördermittel) oder erfahrene Bauingenieure. Staatliche Zuschüsse sind auf die Gesamtkosten anzurechnen.
Die bloße Behauptung Ihres Vermieters, eine Wärmedämmung führe immer zur Energieeinsparung, reicht keinesfalls aus. Vorsorglich sollten Mieter gegen die angekündigte Maßnahme Widerspruch einlegen. Bei einer nicht ausreichend erläuterten Mieterhöhung muss der Mieter dann die erhöhte Miete nicht bezahlen

Mietrecht 10 - 2005 Mietrechtslexikon