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Mietrecht: Geschirrspülmaschine, Spülmaschine Weitere Details siehe auch >>> Wasserschaden und >>>Hausgeräte Der Mieter ist im Rahmen seiner Obhutpflicht zu einer regelmäßigen
akustischen und optischen Überwachung der Hausgeräte verpflichtet.
Wenn der Mieter beim Fernsehen einschläft, während andere Hausgeräte
in Betrieb sind und kommt es zum Beispiel zu einem Wasserschaden, so liegt
Fahrlässigkeit vor, er ist für den gesamten Schaden haftbar. (LG
München I NJW RR 95, 860). Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze
sind außerordentlich streng, da schon bei geringer Nachlässigkeit
sehr hohe Schäden entstehen können. Bei einer grob fahrlässigen Verursachung des Schadens zahlt weder die Leitungswasser - noch die Hausrat- oder Gebäudeversicherung einen Schaden. Fallbeispiel: Der Versicherungsnehmer führt den Versicherungsfall
in der Wohngebäudeversicherung grob fahrlässig herbei, wenn ein
Wasserschaden dadurch verursacht wird, daß ein 15 Jahre alter ständig
unter Druck belassener Zulaufschlauch zu einer Geschirrspülmaschine während
einer einwöchigen Abwesenheit des Versicherungsnehmers platzt und der
Versicherungsnehmer die sporadische Nutzung des Geräts durch eine dritte
Person während seiner Abwesenheit zugelassen, aber keine Vorsorge dafür
getroffen hat, daß diese Person die Wasserzufuhr in Fällen mehrstündiger
Abwesenheit unterbrach. OLG Oldenburg (Oldenburg) 2. Zivilsenat, Urteil vom
18. Oktober 1995, Az: 2 U 135/95 Mietrecht 03- 2004 Mietrechtslexikon |
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