Mietrecht MIETRECHTSLEXIKON
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Mietrecht: Geschirrspülmaschine, Spülmaschine

Weitere Details siehe auch >>> Wasserschaden und >>>Hausgeräte

Der Mieter ist im Rahmen seiner Obhutpflicht zu einer regelmäßigen akustischen und optischen Überwachung der Hausgeräte verpflichtet. Wenn der Mieter beim Fernsehen einschläft, während andere Hausgeräte in Betrieb sind und kommt es zum Beispiel zu einem Wasserschaden, so liegt Fahrlässigkeit vor, er ist für den gesamten Schaden haftbar. (LG München I NJW RR 95, 860). Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind außerordentlich streng, da schon bei geringer Nachlässigkeit sehr hohe Schäden entstehen können.
Laufende Geräte sind akustisch und optisch in kurzen Zeitabschnitten zu überwachen, die Wohnung darf während des Betriebes nicht verlassen werden, die Wasserzufuhr ist grundsätzlich zu unterbrechen, wenn das Gerät nicht in Betrieb ist.

Bei einer grob fahrlässigen Verursachung des Schadens zahlt weder die Leitungswasser - noch die Hausrat- oder Gebäudeversicherung einen Schaden.

Fallbeispiel:

Der Versicherungsnehmer führt den Versicherungsfall in der Wohngebäudeversicherung grob fahrlässig herbei, wenn ein Wasserschaden dadurch verursacht wird, daß ein 15 Jahre alter ständig unter Druck belassener Zulaufschlauch zu einer Geschirrspülmaschine während einer einwöchigen Abwesenheit des Versicherungsnehmers platzt und der Versicherungsnehmer die sporadische Nutzung des Geräts durch eine dritte Person während seiner Abwesenheit zugelassen, aber keine Vorsorge dafür getroffen hat, daß diese Person die Wasserzufuhr in Fällen mehrstündiger Abwesenheit unterbrach. OLG Oldenburg (Oldenburg) 2. Zivilsenat, Urteil vom 18. Oktober 1995, Az: 2 U 135/95

Mietrecht 03- 2004 Mietrechtslexikon