|
||||
|
Verbraucherschutz im Mietrecht: Haustürgeschäfte Häufig werden besonders auch ältere Leute an der Haustüre durch einen mehr oder weniger aufdringlichen und entsprechend geschulten Werber oder Vertreter zu einem Vertragsabschluss bewogen, den sie später bedauern. Um zu verhindern, dass psychologisch geschulte bzw. entsprechend erfahrene Leute die Überraschung an der Haustüre zu ihren Gunsten ausnutzen um Geschäfte zu machen räumt das Gesetz ( §312 BGB) den Verbrauchern ein gesetzliches Widerrufrecht ein. Grundsätzlich kann ein Widerrufsrecht gem § 312 BGB bei allen mietrechtlichen Ver-trägen bzw. Vereinbarungen bestehen, insbesondere bei Mietverträgen, Mietaufhebungsverträgen, Modernisierungsvereinbarungen, Mieterhöhungsvereinbarungen. Erste Voraussetzung für das Bestehen einer
Widerrufsmöglichkeit ist jedoch zu-nächst, dass der Vermieter
geschäftsmäßig gehandelt hat. Der private Eigenheimbesitzer,
der seine Einliegerwohnung vermietet, handelt in aller Regel nicht geschäftsmäßig
im Sinne des Gesetzes. Mit ihm abgeschlossenen Verträge können
nicht widerrufen werden. Weitere Einzelheiten sind jedoch juristisch
noch umstritten: Weitere gesetzliche (§ 312 BGB) Voraussetzung
ist, das das Geschäft entweder Bisher von Gerichten entschiedene Fälle: Der Mieter kann solche Verträge fristgebunden innerhalb von 2 Wochen widerrufen. Für den Wideruf ist >>> Textform vorgeschrieben. Die Frist für den Widerruf beginnt erst, wenn der Mieter seitens des Vermieters über die Widerrufsmöglichkeit informiert wurde ( §§ 312, 355 Abs 1 u. 2 BGB). Mietrecht 05 - 2004 Mietrechtslexikon |
||||