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Zur Umlagefähigkeit von Hausverwaltungskosten

    Mietrecht – Betriebskosten: Hausverwalterkosten

    Es ist nach den Vorschriften der Betriebskostenverordnung nicht möglich, Verwaltungs- oder Instandhaltungskosten als Betriebskosten auf die Mieter umzulegen:

    § 1 Betriebskosten

    (1) Betriebskosten sind ……….

    (2) Zu den Betriebskosten gehören nicht

    1. die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Ver-mieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die ge-setzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten) 2. die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Ge-brauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungsein-wirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten).

    § 2 Nr 14 Betriebskostenverordnung:

    Betriebskosten sind…..

    die Kosten für den Hauswart,
    hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer oder Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft; soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 und 16 nicht angesetzt werden;

    Hinweis:
    Professionelle Hausverwaltungen erteilen den Eigentümern der Gemeinschaft in aller Regel eine Jahresabrechnung, aus der sich genau die Höhe der umlagefähigen Kosten ergibt. Damit bleibt es dem einzelnen Eigentümer erspart, eine Kostenaufteilung selbst zu erstellen bzw. diese wird vereinfacht.

    Mietrecht 05 – 2012 Mietrechtslexikon