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Mietrecht: Umlagefähigkeit von Kontoführungsgebühren

    Kontoführungsgebühren und Zinsen sind keine Betriebskosten

    Nach zutreffender Auffassung des AG Siegburg handelt es sich bei Bankzinsen und Kontoführungsgebühren, nicht um Betriebskosten sondern um Verwaltungskosten (Verwaltungskosten gehören niemals zu den umlegbaren Betriebskosten).

    Auch eine Bank tut nicht anderes, als das Geld des Vermieters verwalten (verbuchen der Positionen, Auszahlungen, Geldtransfer usw.) für diese Verwaltungstätigkeit berechnet die Bank Gebühren. Für die rechtliche Beurteilung spielt es keine Rolle ob Verwaltungskosten unmittelbar beim Vermieter selbst oder bei der Bank als seinem Beauftragten anfallen. AG Siegburg, Urteil vom 19. Mai 1985, Az: 2 C 75/85.

    Nicht umlagefähig sind ebenso alle Arten von Finanzierungskosten, Vorhaltekosten oder Bankzinsen. Solche Kosten sind nicht umlagefähige Verwaltungskosten. AG Siegburg WM 1985, 345; LG Frankfurt ZMR 1980, 278 ; AG Bruchsal, Urteil vom 9. September 1987, Az: 3 C 271/87

    Mietrecht 05 – 2012 Mietrechtslexikon