MIETRECHTSLEXIKON Das Lexikon mit der garantierten Antwort zum Mietrecht - Die Kündigung von Einliegerwohnungen Wohnraum im 2-Fam.-Haus Rechtliche Besonderheit beim 2-Fam.- Haus: Gem. § 573 a BGB besteht kein Kündigungsschutz des Mieters, wenn der Vermieter mit im gleichen Haus wohnt. ( Erleichterte Kündigung - ohne Angabe von Gründen-). Typischer Fall: Einliegerwohnung. In diesem Fall verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist um 3 Monate. Zu beachten: Tatsächlich besteht ein Haus dann aus 2 Wohnungen, falls hinsichtlich eines weiteren Mieters nicht nur eine bloße Zimmervermietung vorliegt. Denn als Wohnung ist eine selbstständige räumlich und wirtschaftlich abgeschlossene Wohneinheit zu verstehen, in der ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann, ohne dass die Mitbenutzung anderer Räume im Haus mehr als üblich erfolgt. In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatte der Vermieter an einen weiteren Mieter ein (abgetrenntes) Zimmer mit Kochgelegenheit und (abgetrennter) Dusche und WC in dem 2-Fam Haus vermietet, in dem dieser Mieter einen selbstständigen Haushalt zu führen vermag, ohne auf Einrichtungen des Vermieters angewiesen zu sein. Mietrechtliche Konsequenz: § 573 a BGB mit der Möglichkeit der erleichterten Kündigung ist nicht anwendbar. LG Mannheim 4. Zivilkammer, Urteil vom 16. Januar 2004, Az: 4 S 100/0; NZM 2004, 256-257. Das vereinfachte Kündigungsrecht nach § 573 a Abs. 1 BGB besteht aber nicht, wenn der Vermieter das Zweifamilienhaus nach dem Auszug des Mieters abreißen und an dessen Stelle einen Neubau mit sechs Wohnungen errichten will. LG Mannheim a.a.O.) Formvorschriften für die Kündigung: Die Kündigung bedarf zwingend der Schriftform ( § 568 Abs 1 BGB). Bei der "Schriftform" ist immer ein Dokument notwendig, dass von allen beteiligten Parteien unterschrieben ist. Kündigungsvollmachten: Die Bevollmächtigung einer Dritten Person zur Kündigung oder zur Entgegennahme einer Kündigung ist möglich und wirksam. Ehegatten können sich demnach für eine Kündigung auch gegenseitig bevollmächtigen. Kündigungsfristen Jedes Mietverhältnis kann außerordentlich (fristlos) aus wichtigem Grund gekündigt werden. Für die Einzelheiten dazu siehe >>> Kündigung (außerordentliche). Die Kündigungsfrist beträgt einheitlich für Mieter und Vermieter 3 Monate d. h. die Kündigung muss bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zugegangen sein (siehe unten) und wird dann frühestens zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam (§ 573 c Abs 1 BGB). Für den Vermieter sind daher folgende Kündigungsfristen maßgebend: bei einer Mietzeit bis zu 5 Jahren 3 Monate bei einer Mietzeit von 5 Jahren bis zu 8 Jahren 6 Monate bei einer Mietzeit ab 8 Jahren 9 Monate Zu beachten (wichtig) "Altverträge": Die Kündigungsfrist verlängert sich jeweils einseitig zu Lasten des Vermieters um 3 Monate, sofern der Vermieter von seinem Recht zur erleichterten Kündigung (ohne Gründe) Gebrauch macht (siehe dazu auch nachstehende Kommentierung). Die Begründung der Kündigung: Nach dem Willen des Gesetzgebers besteht für Zweifamilienhäuser eine erleichtere Kündigungsmöglichkeit. Der Vermieter kann willkürlich ohne jede Angabe von Gründen kündigen. Er ist auch nicht dazu verpflichtet, die Gründe, die zur Kündigung geführt haben, mitzuteilen. Die Möglichkeit der erleichterten Kündigung betrifft in der Mehrzahl die so genannten "Einliegerwohnungen" in vom Vermieter selbst bewohnten Einfamilienhäusern. Zugang der Kündigung: Die Kündigung wird erst ab dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie dem Empfänger zugeht (§ 130 Abs I BGB). Geht die Kündigung dem Empfänger also erst nach dem 3. Werktag des Monats zu, so ist sie verspätet, und wird zum Ablauf des übernächsten Monats nicht wirksam. Die Kündigung kann aber in eine fristgerechte Kündigung um-gedeutet werden (§ 140 BGB). Dies ist ganz allgemeine Meinung (OLG Frankfurt NJW - RR 90-337). Die Kündigung wird also erst einen Monat später wirksam. Einzelheiten zum >>> Zugang. Das Widerspruchsrecht des Mieters (Kündigungsschutz): Dem Mieter steht mithin ein uneingeschränktes Widerspruchsrecht gegen die Kündi-gung zu. Dass es sich um eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten 2-Fam-Haus handelt, spielt nach dem Willen des Gesetzgebers keine Rolle (§ 549 Abs 2 BGB). Auch bei einer wirksamen Kündigung des Mietverhältnisses im 2-Fam-Haus kann der Mieter daher eine Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. Das Mietrecht gewährt ihm durch § 574 BGB einen solchen Rechtsanspruch bei Vorliegen eines "Härtefalles". Es müssen aber schon außergewöhnlich Gründe vorliegen. Zu beachten: Der Vermieter von Wohnraum soll den Mieter auf die Möglichkeit des Widerspruches gegen die Kündigung rechtzeitig hinweisen. (568 Abs.2 BGB). Der Vermieter kann jedoch die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn der Mieter den Wider-spruch nicht bis spätestens 2 Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses schriftlich erklärt hat § 574 b Abs 2 BGB. Der Vermieter verliert dieses Ablehnungsrecht, wenn er den Mieter nicht rechtzeitig auf die Möglichkeit des Widerspruchs hingewiesen hat. Der Mieter kann dann Gründe für einen Härtefall auch noch im ersten Termin eines Räu-mungsrechtstreites vorbringen ohne zurückgewiesen zu werden § 574 b Abs 2 Satz 2 BGB. Edition: Mietrecht 09 - 2012 Mietrechtslexikon |