MIETRECHTSLEXIKON Das Lexikon mit der garantierten Antwort zum Mietrecht - Thema >> Die außerordentliche fristlose Kündigung durch den Mieter.
Die außerordentliche fristlose Mietvertragskündigung durch den Vermieter : Formvorschriften für die Kündigung: Die Kündigung bedarf zwingend der Schriftform ( § 568 Abs 1 BGB). Bei der "Schriftform" ist immer ein Dokument notwendig, dass von allen beteiligten Par-teien unterschrieben ist. Kündigungsvollmachten: Die Bevollmächtigung einer Dritten Person zur Kündigung oder zur Entgegennahme einer Kündigung ist möglich und wirksam. Ehegatten können sich demnach für eine Kündigung auch gegenseitig bevollmächtigen. Kündigungsfristen Bei der außerordentlichen Kündigung gilt keine gesetzliche Kündigungsfrist - "fristlos" -. Man kann deshalb als Vermieter oder Mieter eine Frist nach eigenen Wohlgefallen setzen. Mieter sollten sich allerdings sicher ist, an diesem Tag auch ausgezogen zu sein. Es ist also eine beliebige Frist frei wählbar. Die Begründung der Kündigung: Ein freies Kündigungsrecht gibt es für den Vermieter von Wohnraum im Mietrecht nicht. Das bedeutet, dass die fristlose Kündigung des Vermieters nur wirksam ist, wenn sie sich auf einen im Mietrecht genannten Kündigungsgrund stützt (siehe unten) . Ist keine der gesetzlichen Begründungen zutreffend, so kann der Vermieter das Mietverhältnis nicht wirksam kündigen. Der zur Kündigung führende wichtige Grund muss im Kündigungsschreiben angegeben werden § 569 Abs 4 BGB. Ohne die Angabe von Gründen ist die Kündigung unwirksam. In der Praxis ist allen Vermietern zu raten, die Begründung der Kündigung so ausführlich wie möglich zu halten. Die Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt ist hierin jedem Fall zumindest dann anzuraten, wenn der Fall nicht völlig eindeutig ist, und mit einem Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung zu rechnen ist. Kündigungsgründe: (1) ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache (Wohnung) durch den Mieter vorliegt § 543 Abs 2 Nr 2 BGB. Einzelheiten mit Fallbeispielen (Urteile) siehe unter >>> vertragswidriger Gebrauch. (2) Zahlungsverzug (laufende Mietzahlungen) des Mieters § 543 Abs 2 Nr 3. Einzelheiten mit Fallbeispielen (Urteile) oder auch unpünkliche Mietzahlungen siehe unter >>> Zahlungsverzug. (3) Störung des Hausfriedens und andere wichtige Gründe § 569 Abs 2 BGB. Einzelheiten mit Fallbeispielen (Urteile) siehe unter >>> Hausfrieden Auch eine fortdauernde laufende unpünktliche Mietzahlung kann einen Grund für eine fristlose Kündigung im Sinne von § 543 Abs. 1 BGB darstellen (BGH, Urteil vom 23.7.1987 - VIII ZR 265/86 bestätigt durch Urteil vom 11.1.2006 - VIII ZR 364/04). Einzelheiten dazu siehe >> Zahlungsverzug und >>> ordentliche Kündigung Verwirkung (Verlust) des Kündigungsrechts: Der Vermieter verliert ein etwaiges Recht zur fristlosen Kündigung aus § 543 BGB nach den Grundsätzen von Treu und Glauben § 242 BGB, wenn er mit einer fristlosen Kündigung über einen längeren Zeitraum trotz vorhandener Kenntnis vom möglicherweise schwerwiegenden Vertragsverstoß zuwartet. Überdies wertet die Rechtsprechung ein solches Verhalten als ein deutliches Indiz gegen die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung (Urteil des LG Düsseldorf WuM 1990, 74 f, Urteil des LG Berlin MM 1993, 184; AG Schöneberg MM 1993, 29; Blank in Schmidt-Futterer, Mietrecht 8. Auflg, § 569 Rd.28; Weidenkaff in Palandt, 2005, § 543 Rn. 45). Abmahnung vor fristloser Kündigung: Besteht der Kündigungsgrund in einer Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig ( § 543 Abs 3 BGB) . Ausnahme: Dies gilt nicht, wenn Zugang der Kündigung: Die Kündigung wird erst ab dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie dem Empfänger zugeht (§ 130 Abs I BGB). Für weitere Einzelheiten zu Zugang und zur Zustellung von Sendungen siehe >> Zugang. Kein Widerspruchrecht (Kündigungsschutz) des Mieters: Gegenüber einer begründeten außerordentlichen Kündigung des Vermieters genießt der Mieter keinen Kündigungsschutz. Er kann nicht unter Berufung auf einen Härtefall die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. Mietrecht 05 - 2012 Mietrechtslexikon |