Formvorschriften für die Kündigung:
Die Kündigung bedarf zwingend der Schriftform ( §§ 549 Abs
2 , § 568 Abs 1 BGB).
Eine mündliche Kündigung, Kündigung per SMS, E-Mail oder Telefax
ist - da nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form entsprechend - gem §
134 BGB nichtig.
Bei der "Schriftform" ist immer ein Dokument notwendig, dass von
allen beteiligten Par-teien unterschrieben ist.
Zu beachten: Ein Telefax als Kündigungsschreiben genügt nicht. Ein
solches Telefax-Schreiben wird erst dann wirksam, wenn es dem Empfänger
im Orginal zugeht, der Zugang per Telefax reicht nicht. Das gilt für
alle einseitig empfangbedürftigen Willens-erklärungen, sofern das
Gesetz dafür "Schriftform" vorschreibt. BGH 8. Zivilsenat Urteil
v. 30.Juli 1997, Az: VIII ZR 244/96
Kündigungsvollmachten:
Die Bevollmächtigung einer Dritten Person zur Kündigung oder zur
Entgegennahme einer Kündigung ist möglich und wirksam. Ehegatten
können sich demnach für eine Kündigung auch gegenseitig bevollmächtigen.
Der kündigende Bevollmächtigte hat die Vollmachtsurkunde in Urschrift
(Original, kei-ne Kopie!) zusammen mit der Kündigung vorzulegen. Nur
in Ausnahmefällen z. B., wenn die Bevollmächtigung des Hausverwalters
grundsätzlich bekannt ist, kann eine Kopie ausreichen.
Zu beachten: Die Kündigung ist aber nicht allein deshalb unwirksam, weil
die Voll-macht nicht im Original beilag. Der Empfänger der Kündigung
hat aber in diesen Fällen - eine Vollmacht lag nur in Kopie oder überhaupt
nicht bei - die Möglichkeit die Kündi-gung unverzüglich zurückzuweisen
(§ 174 BGB). Bei einer solchen Zurückweisung ver-liert die Kündigung
ihre Wirksamkeit.
Unverzüglich bedeutet "ohne schuldhaftes Verzögern". Dem
Kündigungsempfänger ist dabei zuzubilligen, sich Rechtsrat einzuholen.
14 Tage Zeit für die Zurückweisung nach Zugang der Kündigung
sind aber zu lang. (LG Hagen Be v. 7. 9. 1990, Az: 13 T 500/90) 1 Woche aber
wohl ausreichend (LG München II WuM 1995, 478). Ehegatten können
sich demnach für eine Kündigung auch gegenseitig bevollmächtigen.
Kündigungsfristen
Jedes Mietverhältnis kann außerordentlich (fristlos) aus wichtigem Grund gekündigt werden. Für die Einzelheiten dazu siehe >>> Kündigung (außerordentliche).
Wenn die Wohnung, in der Regel ein möbliertes Zimmer, ein Teil der vom
Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist, und es sich dem Mieter um eine allein
stehende Person (also keine Familie) handelt, gibt es bei Beendigung des Mietverhältnisses
keinen Mie-terschutz § 549 Abs 2 Nr. 2 BGB.
Die Kündigung ist spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses
Monats zulässig. ( § 573 c Abs 3 BGB). Die Vereinbarung von anderen,
insbesondere kürzeren Kündi-gungsfristen ist mietrechlich untersagt.
Entsprechende Vertragsklauseln sind unwirk-sam. ( § 573 Abs 4 BGB).
Einzelheiten zur Untermiete siehe >>> Untermiete.
Die Begründung der Kündigung:
Die Kündigung eines Untermietverhältnisses bedarf keiner Begründung. Der Vermie-ter kann willkürlich ohne jede Angabe von Gründen kündigen. Er ist auch nicht zu ver-pflichtet, die Gründe, die zur Kündigung geführt haben, mitzuteilen.
Zugang der Kündigung:
Die Kündigung wird erst ab dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie dem
Empfänger zugeht (§ 130 Abs I BGB). Geht die Kündigung dem
Empfänger also erst nach dem 15. des Monats zu, so ist sie verspätet,
und wird zu dem Ablauf dieses Monats nicht wirk-sam. Die Kündigung kann
aber in eine fristgerechte K+ündigung umgedeutet werden
(§ 140 BGB). Dies ist ganz allgemeine Meinung (OLG Frankfurt NJW - RR
90-337). Die Kündigung wird also im darauffolgenden Monat wirsam.
Für weitere Einzelheiten zu Zugang und zur Zustellung von Sendungen siehe
>> Zugang.
Widerspruchsrecht:
Der Untermieter genießt nach dem Willen des Gesetzgebers keinen Kündigungsschutz
( 549 Abs II BGB). Der Mieter hat daher kein Recht dazu, der Kündigung
wegen Vorliegens eines Härtefalles zu widersprechen.
Sofern die Kündigung aus Rechtsgründen unwirksam ist, kann jede
Mietvertragspartei von der jeweils anderen Partei eine Erklärung verlangen,
aus der sich ergibt, dass die Partei aus der Kündigung keine Rechte ableitet.
Sofern dies verweigert wird, kann auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung
geklagt werden. Die betroffene Partei hat einen Rechtsanspruch darauf.