Kündigung eines Untermietverhältnisses.
Bei klassischer Untermiete über ein oder mehrere Zimmer (Wohnraum) innerhalb der Wohnung des Vermieters (Hauptmieters).

Formvorschriften für die Kündigung:

Die Kündigung bedarf zwingend der Schriftform ( §§ 549 Abs 2 , § 568 Abs 1 BGB).
Eine mündliche Kündigung, Kündigung per SMS, E-Mail oder Telefax ist - da nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form entsprechend - gem § 134 BGB nichtig.

Bei der "Schriftform" ist immer ein Dokument notwendig, dass von allen beteiligten Par-teien unterschrieben ist.
Zu beachten: Ein Telefax als Kündigungsschreiben genügt nicht. Ein solches Telefax-Schreiben wird erst dann wirksam, wenn es dem Empfänger im Orginal zugeht, der Zugang per Telefax reicht nicht. Das gilt für alle einseitig empfangbedürftigen Willens-erklärungen, sofern das Gesetz dafür "Schriftform" vorschreibt. BGH 8. Zivilsenat Urteil v. 30.Juli 1997, Az: VIII ZR 244/96

Kündigungsvollmachten:

Die Bevollmächtigung einer Dritten Person zur Kündigung oder zur Entgegennahme einer Kündigung ist möglich und wirksam. Ehegatten können sich demnach für eine Kündigung auch gegenseitig bevollmächtigen.
Der kündigende Bevollmächtigte hat die Vollmachtsurkunde in Urschrift (Original, kei-ne Kopie!) zusammen mit der Kündigung vorzulegen. Nur in Ausnahmefällen z. B., wenn die Bevollmächtigung des Hausverwalters grundsätzlich bekannt ist, kann eine Kopie ausreichen.
Zu beachten: Die Kündigung ist aber nicht allein deshalb unwirksam, weil die Voll-macht nicht im Original beilag. Der Empfänger der Kündigung hat aber in diesen Fällen - eine Vollmacht lag nur in Kopie oder überhaupt nicht bei - die Möglichkeit die Kündi-gung unverzüglich zurückzuweisen (§ 174 BGB). Bei einer solchen Zurückweisung ver-liert die Kündigung ihre Wirksamkeit.
Unverzüglich bedeutet "ohne schuldhaftes Verzögern". Dem Kündigungsempfänger ist dabei zuzubilligen, sich Rechtsrat einzuholen. 14 Tage Zeit für die Zurückweisung nach Zugang der Kündigung sind aber zu lang. (LG Hagen Be v. 7. 9. 1990, Az: 13 T 500/90) 1 Woche aber wohl ausreichend (LG München II WuM 1995, 478). Ehegatten können sich demnach für eine Kündigung auch gegenseitig bevollmächtigen.

Kündigungsfristen

Jedes Mietverhältnis kann außerordentlich (fristlos) aus wichtigem Grund gekündigt werden. Für die Einzelheiten dazu siehe >>> Kündigung (außerordentliche).

Wenn die Wohnung, in der Regel ein möbliertes Zimmer, ein Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist, und es sich dem Mieter um eine allein stehende Person (also keine Familie) handelt, gibt es bei Beendigung des Mietverhältnisses keinen Mie-terschutz § 549 Abs 2 Nr. 2 BGB.
Die Kündigung ist spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig. ( § 573 c Abs 3 BGB). Die Vereinbarung von anderen, insbesondere kürzeren Kündi-gungsfristen ist mietrechlich untersagt. Entsprechende Vertragsklauseln sind unwirk-sam. ( § 573 Abs 4 BGB).

Einzelheiten zur Untermiete siehe >>> Untermiete.

Die Begründung der Kündigung:

Die Kündigung eines Untermietverhältnisses bedarf keiner Begründung. Der Vermie-ter kann willkürlich ohne jede Angabe von Gründen kündigen. Er ist auch nicht zu ver-pflichtet, die Gründe, die zur Kündigung geführt haben, mitzuteilen.

Zugang der Kündigung:

Die Kündigung wird erst ab dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie dem Empfänger zugeht (§ 130 Abs I BGB). Geht die Kündigung dem Empfänger also erst nach dem 15. des Monats zu, so ist sie verspätet, und wird zu dem Ablauf dieses Monats nicht wirk-sam. Die Kündigung kann aber in eine fristgerechte K+ündigung umgedeutet werden
(§ 140 BGB). Dies ist ganz allgemeine Meinung (OLG Frankfurt NJW - RR 90-337). Die Kündigung wird also im darauffolgenden Monat wirsam.

Für weitere Einzelheiten zu Zugang und zur Zustellung von Sendungen siehe >> Zugang.

Widerspruchsrecht:

Der Untermieter genießt nach dem Willen des Gesetzgebers keinen Kündigungsschutz ( 549 Abs II BGB). Der Mieter hat daher kein Recht dazu, der Kündigung wegen Vorliegens eines Härtefalles zu widersprechen.
Sofern die Kündigung aus Rechtsgründen unwirksam ist, kann jede Mietvertragspartei von der jeweils anderen Partei eine Erklärung verlangen, aus der sich ergibt, dass die Partei aus der Kündigung keine Rechte ableitet. Sofern dies verweigert wird, kann auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung geklagt werden. Die betroffene Partei hat einen Rechtsanspruch darauf.