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Die Abgrenzung zwischen einem Miet- und einem Leihvertrag, rechtliche Bedeutung

    Mietrecht: Abgrenzung zwischen Miete und Leihe, Wohnrechte

    Dingliches Wohnrecht:

    Ein solches Nutzungsrecht an einem Grundstück/Gebäude wird zum dinglichen, indem es im Grundbuch eingetragen wird. Es gilt dann als absolutes Recht gegenüber jedermann, insbesonder aber auch gegenüber einem Erwerber des Grundstückst. Dingliche Wohnrecht sind nicht vererbbar oder veräußerbar. Der dinglich Berechtigte darf wie der Mieter auch einen Lebensgefährten mit in die Wohnung aufnehmen (BGH WM 82,310). Das Wohnrecht kann – je nach dem zugrundeliegenden Vertrag – kostenpflichtig oder auch unentgeldlich sein.

    Unentgeldliches schuldrechtliches „Wohnrecht“

    Im Regelfall wird bei der Überlassung einer Wohnung ein Mietvertrag abgeschlossen. Es gibt aber auch Fälle, in (häufig zwischen Verwandten) in denen einen Wohnung einfach zur Nutzung – häufig aufgrund einer mündlichen Abmachung – „überlassen“ wird. Kommt es in einem solchen Vertragsverhältnis zu Störungen, so ist die rechtliche Einordnung für die Problemlösung und Ermittlung der gegenseitigen Rechte und Pflichten entscheidend.

    Verzichtet der Vermieter auf ein Entgelt oder ist gegenseitig keine Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung vereinbart, so liegt im rechtlichen Sinn eine Leihe bzw. ein Leihvertrag vor. Insbesondere im Wohnungsmietrecht ist das insbesondere deshalb von erheblicher rechtlicher Bedeutung, da es bei einer Leihe anders als im Mietrecht keinen „Mieterschutz“ gibt. Ist zum Beispiel die Dauer der Leihe nicht bestimmt, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern ( § 604 Abs 3 BGB), er braucht also noch nicht einmal eine Kündigungsfrist einzuhalten.

    Auch in einem Leihvertrag können aber zulässigerweise Regelungen über eine Kündigung der Leihe bzw deren Ausschluss enthalten sein. Maßgebend ist dann alleine das, was die Parteien im Leihvertrag oder einer sonstigen Vereinbarung geregelt haben.

    Für die Abgrenzung eines Leihvertrages von einem Mietvertrag kommt es nicht darauf an, wie die Parteien das Vertragsverhältnis bezeichnet haben. Kennzeichnend für das Vorliegen eines Mietvertrages ist, dass der Vermieter den Gebrauch eines Objektes (Wohnung, Gewerbe, Sachen) gegen Bezahlung eines Entgeltes dem Mieter überlässt. Dabei kann das Entgelt auch in der Erbringung von Dienstleistungen, der Übernahme der Betriebskosten oder in der Zahlung eines einmaligen Betrages bestehen. Es muß sich auch nicht um notwendig wiederkehrende, nach Zeitabschnitten bemessene Leistungen handeln. AG Pasewalk, Urteil vom 31. Januar 2001, Az: 7 C 284/00; WuM 2002, 232. Dies ist die ganz herrschende Meinung der Rechtsprechung, siehe dazu auch die weiteren Urteile unten. Siehe auch >>> Dienstleistungen.

    Die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung ist in der Regel ein Leihvertrag und kein Mietvertrag

    BGH, Urteil vom 20. Juni 1984, Az: IVa ZR 34/83:
    Hat der Vermieter dem Mieter Räume in seinem Hause überlassen und mit ihm vereinbart, ihm solle auch über seinen Tod hinaus ein Wohnrecht zustehen, solange der Mieter lebt, so liegt darin ein Vertrag, der die Verpflichtung zur unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung einer Wohnung auf Lebenszeit zum Inhalt hat. Ein solcher Vertrag ist – wie der Berufungsrichter nicht verkennt – in der Regel ein Leihvertrag. Als Leihvertrag bedarf er keiner besonderen Form. Es könnte auch eine Schenkung sein, ein Schenkungsvertrag bedarf jedoch zu seiner Wirksamkeit der notariallen Beurkundung.

    Ein Leihvertrag auf Lebenszeit des Begünstigten bedarf zumindest dann keiner Form, wenn die Gebrauchsüberlassung nicht wirtschaftlich einer Weggabe der Substanz nahekommt (Anschluß BGH, 11. Dezember 1981, V ZR 247/80, BGHZ 82, 354); DB 1984, 1927-1927.

    Abgrenzung zwischen Leihe und Miete – Einzelfälle

    Fall (1): Der Mieter bezahlt keine Miete, hat sich im Gegenzug aber dazu verpflichtet Dienstleistungen zu erbringen: In aller Regel liegt ein Mietvertrag vor. Beispiel: Der „Hauswart“/Mieter verrichtet im Rahmen eines als „Hauswart-Dienstvertrag“ bezeichneten Mietvertrages lediglich nebenberuflich geringfügige Dienstleistungen wie die gelegentliche Reinigung des Hauses. (AG Schöneberg, Urteil vom 18. März 1994, Az: 19 C 346/93 Quelle: MM 1994, 247.

    Fall (2): Der Mieter bezahlt nur die laufenden Betriebskosten und/oder Nebenkosten, erbringt aber zusätzlich keinerlei Dienstleistungen: In aller Regel ist dann von einem Leihvertrag (ohne Mieterschutz) auszugehen. Beispiel: Übernimmt derjenige, dem eine Sache zum Gebrauch überlassen wird, lediglich die Kosten, die den Gebrauch der Sache erst ermöglichen (hier: „die anfallenden Betriebskosten (ohne Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Schönheitsreparaturen und Instandhaltung), kann von einer Entgeltlichkeit nicht die Rede sein; bei dem Vertrag handelt es sich nicht um einen Miet- sondern um einen Leihvertrag. OLG Dresden 4. Zivilsenat, Beschluß vom 7. November 2002, Az: 4 W 1324/02; ZMR 2003, 250-251.

    Fall (3): Ein Mietvertrag über ein Grundstück ist anzunehmen, wenn der Nutzer für den Eigentümer die Instandhaltungskosten sowie die auf dem Grundstück liegenden Lasten übernommen hat. AG Pasewalk, Urteil vom 31. Januar 2001, Az: 7 C 284/00; WuM 2002, 232.

    Fall (4): Der Mieter bezahlt geringes Entgelt und erbringt zusätzlich Dienstleistungen im Gegenzug: In aller Regel ist dann von einem Mietvertrag auszugehen. Beispiel: Setzt sich das vereinbarte Mietentgelt aus einem Barmietzins und einem Dienstleistungsentgelt zusammen, ohne daß die vom Mieter zu erbringenden Dienstleistungen im Vertrag näher umschrieben werden und der auf den Mietzins anzurechnenden Arbeitslohn der Höhe nach ausdrücklich bestimmt wird, dann steht die Überlassung des Wohnraums eindeutig im Vordergrund des Vertrages. LG Aachen 3. Zivilkammer, Urteil vom 13. Januar 1989, Az: 3 S 271/88; Quelle: WuM 1989, 382-383. In diesen Fällen ist eine Teilkündigung des Vertrages nicht zulässig. Teilkündigung bedeutet, dass nur die Vereinbarung über die Erbringung der Dienstleistung gekündigt wird. Urteile des LG Aachen (siehe vorstehend).

    Fall (5): Der Mieter / Nutzer bezahlt gar nichts: In aller Regel handelt es sich um Leihvertrag, eine Schenkung kann nicht angenommen werden. Beispiel: Die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Wohnung durch den Grundstückseigentümer oder Nießbraucher stellt keine Schenkung sondern eine Leihe dar, denn durch die Gebrauchsüberlassung wird der Überlassende auch dann nicht endgültig entreichert, wenn er dadurch auf einen anderweitigen ertragbringenden Einsatz der Wohnung zB durch Vermietung verzichtet. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gebrauchsüberlassung nicht so langfristig erfolgt, daß sie wirtschaftlich einer Weggabe der Substanz nahekommt (Abgrenzung BGH, 20. Juni 1984, IVa ZR 34/83, NJW 1985, 1553). OLG Hamm , Urteil vom 5. Februar 1996, Az: 2 U 139/95 Quelle: NJW-RR 1996, 717-718 .

    Mietrecht 05 – 2012 Miete – Leihe Mietrechtslexikon