MIETRECHTSLEXIKON www.mietrechtslexikon.de - Das Lexikon mit der garantierten Antwort Schlüsselrückgabe Beim Einzug ist der Vermieter ohne ausdrückliche Absprache mit dem Mieter oder einen individuellen Regelung (keine Formularvertrag) mietrechtlich nicht berechtigt Schlüssel für die Wohnung des Mieters zurückzubehalten (LG Kassel WM 1973, 103) Der Vermieter darf auch keine Schlüssel zu der Wohnung nachträglich anfertigen. Das gilt auch für das Garagentor (AG Köln WM 96 , 756). Der Vermieter muss sämtliche in seinem Besitz befindlichen Schlüssel zu der Wohnung an den Mieter herausgeben. Tut er dies nicht, so hat der Mieter einen Herausgabeanspruch, den er auch gerichtlich durchsetzen kann (AG Tecklenburg WM 1991, 579). Bei unbefugtem Betreten der Wohnung durch den Vermieter liegt Hausfriedensbruch vor, der nach einer entsprechenden Strafanzeige mit Strafantrag auch strafrechtlich verfolgt wird. Im Falle eines Hausfriedensbruchs steht dem Mieter das Recht zu, die Wohnung fristlos zu kündigen. Für etwa eintretenden Schäden (Umzugskosten usw. Details siehe >>> Schadensberechnung ist der Vermieter dann verantwortlich. Schlüsselübergabe durch den Mieter : nach Räumung siehe >>>Schlüsselrückgabe Schlüsselverlust (Ersatz der Kosten für neue Schließanlage) Ohne Regelung im Mietvertrag hat der Mieter die Kosten der Auswechslung der gesamten Schließanlage bei einem Schlüsselverlust nur dann zu erstatten, wenn eine mißbräuchliche Verwendung zu befürchten ist, was der Mieter zu widerlegen hat (LG Mannheim WuM 1977, 121). Es ist also ohne Gegennachweis des Mieters generell von davon auszugehen, dass eine missbräuchliche Verwendung nicht ausgeschlossen werden kann. Kann der Mieter nachweisen, dass ihm zum Beispiel bei einer Urlaubsreise der Schlüsselbund von einer Autofähre aus in das Meer gefallen ist, hat er nachgewiesen , dass kein Missbrauch zu befürchten ist. In diesem Fall also keine Verpfliichtung des Mieters die Kosten für den Austausch der gesamten Schließanlage zu bezahlen. Zu beachten ist aber die neuere Entscheidung des AG Münster, Urteil vom 17. Februar 2003, Az: 48 C 2430/02: Ein Mieter haftet dem Vermieter auf Schadenersatz, wenn er bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht alle (bei Mietbeginn unstreitig erhaltenen) Wohnungsschlüssel, die zu einer zentralen Schließanlage gehören, zurückgibt. Der Verlust (auch nur) eines Schlüssels spricht dafür, dass der Mieter seinen aus dem Mietverhältnis resultierenden Sorgfaltspflichten nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen ist. Er haftet daher aus positiver Vertragsverletzung des Mietvertrages auf Ersatz der für die Anfertigung neuer Schlösser und Schlüssel für die Schließanlage erforderlichen Aufwendungen. Formularklauseln (Im Mietvertrag) LG Berlin, Urteil vom 02.05.2000 (Schlüsselverlust) - 64 S 551/99 = ZMR 2000, 535: Eine Formularklausel im Mietvertrag, wonach der Vermieter berechtigt ist, bei Verlust eines Schlüssels die Schließanlage auszuwechseln, ist gem. § 9 AGBG (Hinweis: entspricht dem heutigen § 307 BGB) unwirksam. Der Vermieter kann Ersatz der Kosten für die ausgewechselte Schließanlage nur dann verlangen, wenn eine Gefahr des Missbrauchs des abhanden gekommenen Schlüssels fortbesteht. Mietrecht 12- 2005 Mietrechtslexikon |