MIETRECHTSLEXIKON www.mietrechtslexikon.de - Das Lexikon mit der garantierten Antwort zum Mietrecht - Mietrecht: die Verjährung mietrechtlicher Ansprüche Die monatliche Miete: Forderungen des Vermieters auf Mietzins verjähren innerhalb von 3 Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. ( § 199 Abs 1 BGB). Beispiel: Für Mietrückstände aus Februar, März 2005 beginnt die Verjährung am 31. Dezember 2005 - verjährt sind die Ansprüche dann nach 3 Jahren also am 1. Januar 2009. Betriebs- und Nebenkosten: Die Verjährung ist aber von der Ausschlussfrist bei der Betriebskostenabrechnung zu unterscheiden. Der Vermieter ist verpflichtet, alle Nebenkosten - soweit er diese fordern will - innerhalb eines Jahres nach Abschluß der vorangegangenen Periode abzurechnen. Zur Erläuterung ein Beispiel: die Nebenkosten aus dem Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2002 muss der Vermieter bis spätestens 31. 12. 2003 abgerechnet haben. Eine verspätete Abrechnung schließt die Geltendmachnung aus. Es kann aber auch eine andere Abrechnungsperiode gewählt sein z.B. vom 01.05. bis 30.04. eines jeden Jahres - dann muss die Abrechnung bis 30.04. des Folgejahres beim Mieter eingegangen sein (siehe >>> Ausschlußfrist ). Hat der Vermieter innerhalb der Frist abgerechnet, dann gilt für wegen Nachzahlungen von Betriebs- oder Nebenkosten wieder die reguläre Verjährungsfrist von 3 Jahren ( § 195 BGB). Wichtig ist hierbei, dass die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 BGB). Eine Mietzinsforderung, die beispielsweise von August bis September 2000 entstanden ist verjährt mit Ablauf des Jahres 2003 (am 31.12.2003). Wird die Forderung aber vorher gerichtlich geltend gemacht oder durch den Mieter anerkannt, so tritt eine Hemmung der Verjährungsfrist ein. Diese Ausschlussfirst gilt grundsätzlich nur für die Vermietung von Wohnraum, nicht für vermietete Gewerbeobjekte. Insoweit (bei gewerblichen Objekten) gilt die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren gem § 195 BGB. Schadensersatzansprüche: Ersatzansprüche des Vermieter wegen Verschlechterung der Sache oder Veränderung verjähren in 6 Monaten (Ausnahme beachten - siehe weiter unter). Die Verjährungsfrist beginnt jedoch erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter freien Zugang zu dem Mietobjekt erhält um die Wohnung untersuchen zu können (§ 548 Abs. 1 Satz 2 BGB) ( BGH WM 2000, 419) . Sonstige Verwendungen des Mieters für die Mietwohnung sowie der Anspruch auf Wegnahme einer Einrichtung, mit der der Mieter die Wohnung versehen hat, verjähren ebenfalls innerhalb von 6 Monaten, gerechnet ab Beendigung des Mietverhältnisses. Ersatzansprüche des Vermieters wegen unterlassener Schönheitsreparaturen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache (Schäden) verjähren in 6 Monaten. Die Verjährung beginnt in diesem Fall mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter das Mietobjekt zurückerhält. § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB; BGH WM 2000, 419. Das gilt auch für den Anspruch auf Durchführung der Schönheitsreparaturen ( LG Kassel WM 1989, 135, - OLG Koblenz - 9 U 1480/00-). Ein Beispiel zur Berechnung der genauen Frist, entnommen aus dem Urteil des BGH vom 19.01.2005 - VII ZR 114/04: Das Mietverhältnis endete aufgrund der Kündigung am 28 Februar. Die Mieter übergaben die Wohnung am 1. März. Der Vermieter forderte den Mieter dazu auf, Schönheitsreparaturen die der Mieter nicht ausgeführt hatte, noch durchzuführen. Dem gab der Mieter jedoch keine Folge, sodass der Vermieter einen Handwerker beauftragte, und anschließend Ersatz der Kosten in Höhe von rund 5.000 € vom Mieter verlangte. Der Mieter bezahlte trotz Mahnung nicht. Daraufhin reichte der Vermieter am 10. September Klage ein, die dem Mieter vom Gericht am 17. September zugestellt wurde. Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche waren am 2. September verjährt (der September war Sonntag, daher läuft die Frist erst am 2.9. (Montag) ab). Die bereits nach Fristablauf eingereichte Klageschrift konnte die Verjährung nicht hemmen (§ 204 Abs 1 Nr 1 BGB, §§ 167, 253 ZPO). Der BGH betont zu diesem Fall, dass die Verjährungsfrist nicht erst mit der Entstehung der Anspürche zu laufen beginne, sondern stets mit der Rückgabe der Wohnung durch den Mieter. Die Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren ebenso in 6 Monaten. ( § 548 Abs 2 BGB), auch diese Frist läuft bereits ab Beendigung des Mietverhältnisses. Ausnahme - bei Verjährung von Schadenersatzansprüchen: Seit der Entscheidung des BGH (Urteil vom 29. Juni 2011 – VIII ZR 349/10) gilt aber eine Ausnahme für Schadensersatzansprüche einer WEG gegenüber dem Mieter einer Eigentumswohnung. Nach Ansicht des BGH soll die kurze mietrechtliche Verjährungsfrist von 6 Monaten (§ 548 BGB) hier nicht gelten, denn zwischen dem Mieter und der WEG habe kein Mietverhältnis bestanden. Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen: Durch § 203 BGB ist seit dem 1.1.2002 (Schuldrechtsreform) die Verhandlung zwischen den Parteien als genereller Hemmungstatbestand eingeführt. Hemmung bedeutet, dass die Verjährung mit Eintritt des Hemmungsgrundes zum Stillstand kommt. Die Frist läuft nicht weiter. Nach Wegfall des Hemmungsgrundes läuft die Verjährungsfrist weiter (§ 209 BGB). Unter Verhandlungen ist jeder Meinungsaustausch zu verstehen, sofern nicht erkennbar ist, dass die Verhandlungen über eine Ersatzpflicht sofort abgelehnt wurden (BGH Urteil vom 04.02. 1987 - VIII ZR 355/85). Erweckt der Schuldner den Eindruck, dass er die Argumente des Gläubigers einer Prüfung unterzieht, so liegt darin bereits ein Verhandeln, das zu einer Hemmung der Ansprüche führt (OLG Hamm Urteil vom 5.11.1985 - 4 U 89/85, ZMR 1986, 200, 201). Ebenso kann in der Erklärung des Schuldners, er wolle dem Gläubiger seinen Standpunkt erläutern, dass der Anspruch verjährt sei, der Beginn von Verhandlungen zu sehen sein (BGH Urteil v. 13.05. 1997 - VI ZR 181/96). Zu beachten ist, dass die Verjährung bei einer Hemmung frühestens 3 Monate nach Ende der Hemmung einterten kann (§ 203 Satz 2 BGB), dies kann also faktisch zu einer Verlängerung der Verjährungsfristen führen. Besonderheit Staffelmietvertrag: Wurde ein rechtlich wirksamer >>>Staffelmietvertrag abgeschlossen, so wird beginnend ab den dort festgelegten Zeitpunkten eine Miete in der jeweils festgelegten Höhe geschuldet. Bezahlt der Mieter zum Beispiel aufgrund eines Versehens die erhöhte Miete nicht, so schuldet er dennoch den restlichen Mietzins bis zur jeweils vereinbarten Höhe. Eine gesonderte Aufforderung des Vermieters zur Mietzahlung ist nicht erforderlich. Auch diese Ansprüche verjähren innerhalb von 3 Jahren. Der Vermieter kann also alle Beträge, die nicht verjährt sind zur Zahlung nachfordern. Bloße Untätigkeit des Vermieters sowie bloßer Zeitablauf reichen für sich genommen nicht aus, um eine Verwirkung der Ansprüche (vor Ablauf der Verjährung) eintreten zu lassen ( LG Saarbrücken WM 85, 349). Eine Kündigung des Vertrages wegen der Mietrückstände würde jedoch im Falle eines Staffelmietvertrages gem § 242 BGB zunächst eine erfolglose Abmahnung erfordern. Mietrecht 07 - 2011 Mietrechtslexikon |