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MIETRECHTSLEXIKON
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Mietrecht: Staffelmietvertrag
Zukünftige Mieterhöhungen können im Mietvertrag
bereits bei Vertragsabschluß genau festgelegt werden (
§ 557 a BGB ). Ein Staffelmietvertrag ist daher ein "normaler"
Mietvertrag, mit dem Unterschied, dass die Miete innerhalb der im Vertrag
festgelegten Zeitintervalle steigt. Das ist sowohl bei befristeten als
auch bei unbefristeten Verträgen möglich. Die Miete kann dann
über die festgelegten Beträge hinaus nicht erhöht
werden (es sei denn, die Parteien einigen sich). Die vereinbarten Mietzahlungen
sind für beide Vertragsparteien bindend.
Verlangt der Mieter bei einem befristeten Vertrag berechtigterweise
Verlängerung des Vertrages auf unbestimmte Zeit (
§ 575 BGB )so kann der Vermieter nicht den Abschluß einer
neuen Staffelmietvereinbarung verlangen. Der Vermieter kann dann zukünftig
die Miete nur im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten erhöhen
>>>>Mieterhöhung ( LG München, Beschluß
vom 2. Juli 1996, Az: 14 T 10571/96).
Sonderkündigungsrecht des Mieters
Wird ein Staffelmietvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen
bzw. das Kündigungsrecht ausgeschlossen, kann der Mieter höchstens
auf die Dauer von 4 Jahren gebunden werden (§ 557
a Abs 3 BGB). Diese mietrechtliche Bestimmung kann nicht durch eine Klausel
im Mietvertrag ausgehebelt werden, besteht also immer (§ 557 a Abs
4 BGB).
Ein einseitig zu Lasten des Mieters vereinbarter Kündigungsausschluß im Mietvertrag ist zulässig, wenn seine Dauer nicht mehr als vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung beträgt (Urteil des BGH vom 23.11.2005 - VII 154/04). Zum Ablauf der 4-Jahresfrist oder jederzeit danach kann der Mieter
das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist
(3 Monate) kündigen. (OLG Hamm RE WM 89, 485; LG Berlin WM 2000,193).
(Siehe auch Ziff 4 unten). Diese Regelung kann auch nicht damit umgangen
werden, dass eine sog. Verlängerungsklausel vereinbart wird, nach
der sich der Vertrag z. B. nach Ablauf von 4 Jahren jeweils um 2 Jahre
verlängert (LG Berlin WM 2000, 359).
Ein Staffelmietvertrag ist nur wirksam, wenn die folgenden
Vorausetzungen erfüllt sind:
1. Schriftform:
Der Vertrag muß schriftlich abgeschlossen sein und von allen Vertragspartnern
unterschrieben sein. Eine mündliche Vereinbarung oder eine Vereinbarung
in >>>Textform
genügt nicht.
2. Festlegung der Mietbeträge:
In der Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung
in einem Geldbetrag auszuweisen. Es genügt nicht,
die Mieterhöhung in %-Sätzen auszudrücken.
Beispiel für eine wirksame Staffelmietvereinbarung: Das Mietverhältnis
beginnt am 1. Oktober 2003. Die monatliche Nettokaltmiete beträgt 500,00
€. Die Miete erhöht sich nach jeweils 12 Monaten - auf 550,00 €
ab dem 1. Oktober 2004 - auf 600,00 € ab dem 1. Oktober 2005 - .....
usw. Alternative Formulierungsmöglichkeit: Die Miete erhöht sich
jeweils nach 12 Monaten um 50,00 € . Ab dem 1. Oktober 2004 um 50,00
€ auf 600,00 € , ab dem 1. Oktober 2005 um 50,00 € auf 650,00
€ ....usw. Dabei können die Beträge, um die die Miete erhöht
wird jeweils unterschiedlich hoch sein. Es können für eine Mieterhöhung
auch längere Zeitabschnitte gewählt werden. Davon gibt es gibt keine
Ausnahmen, diese Form ist gesetzlich vorgeschrieben ( § 557 b Abs 1 BGB).
3. Zeitraum:
Die Miete muss jeweils für einen Zeitraum von mindestens 1 Jahr unverändert
bleiben. Eine Staffelmietvertrag, der eine Mieterhöhung in kürzeren Zeitabschnitten
vorsieht ist unwirksam. Längere Zeitabschnitte sind dagegen möglich.
Ist eine Staffelmietvereinbarung deshalb unwirksam, weil nach Verzögerung
des Einzugs die erste Mietstaffel nur zehn Monate Gültigkeit haben sollte,
kommt eine ergänzende Vertragsauslegung jedenfalls dann nicht in Betracht,
wenn nach der Verzögerung des Einzugs der Vertrag teilweise geändert
wurde, die Staffelmietvereinbarung jedoch unberührt blieb. Die gesamte
Vereinbarung ist in diesem Fall unwirksam (LG Berlin 64. Urteil vom 20. April
2001, Az: 64 S 471/00).
4. Bindungsdauer, Befristung:
Das Kündigungsrecht des Mieters darf höchstens auf die Dauer von 4 Jahren
ausgeschlossen werden. Eine Kündigung ist frühestens zum Ablauf
dieses Zeitraumes zulässig. Diese Grenze gilt nicht für gewerbliche
Räume (Urteil des BGH vom 23.11.2005 - VII 154/04 - siehe auch oben und auch >>>Verzicht).
5. Miethöhe, Höhe der einzelnen Erhöhungen,
Wirksamkeit der einzelnen Staffelbeträge:
Während der Laufzeit der Staffelmiete ist
eine sonstige Mieterhöhung wegen >>>Modernisierung
oder Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete ( §§
558 bis 559 b BGB) ausgeschlossen.
Die Miethöhe kann durch die Staffelmietvereinbarung auch über
die ortsübliche Vergleichmiete ansteigen. Eine Kappungs-grenze
gibt es nicht. Die Miethöhe wird hier nur durch das Wucherverbot nach
oben begrenzt. Dem Mieter bleibt nur die Möglichkeit einer Vertragskündigung,
sofern diese nicht zulässigerweise ( 4 Jahre Höchstgrenze bei Wohnraum
siehe oben ) ausgeschlossen ist (BGH 12. Urteil vom 8. Mai 2002, Az: XII ZR
8/00).
Ist eine Staffelmietvereinbarung wegen eines unangemessen
hohen Entgelts (>>>Mietwucher)
teilweise nichtig, führt dies nicht zum Wegfall der folgenden
Staffelbeträge in der Zukunft. Deren Wirksamkeit ist selbständig
im Hinblick auf die ortsübliche Vergleichsmiete im Zeitpunkt des
jeweils bestimmten Anfangstermins zu beurteilen (Hanseatisches Oberlandesgericht
Hamburg, Beschluß vom 13. Januar 2000, Az: 4 U 112/99).
Mietrecht 04 - 2006 Mietrechtslexikon
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