Die Energiesparverordnung (EnEV BGBl. 2001 I, 3085) ist am 1.2.2002 als Ersatz für die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Wärmeschutzverordnung in Kraft getreten und liegt derzeit in der Fassung vom 1. Oktober 2007 vor, sie wurde allerdings immer wieder geändert und ergänzt, zuletzt im Jahr 2015.
Die Rechtsverordnung basiert auf dem aus dem Jahr 2005 stammenden Energieeinsparungsgesetz (1. September).
Rechtsverordnung udn Gesetz haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Mietrecht, insbesondere enthält das Energieeinsparungsgesetz keine Rechte, für Mieter. Mieter können vom Vermieter auf Basis des Energieeinsparungsgesetzes also nicht die Vornahme bestimmter Maßnahmen zur Energieeinsparung verlangen (wohl aber die Bauaufsichts- und ordnungsbehörden).
Maßnahmen zur Energieeinsparung gelten als Modernisierung
Mietrechtlich ist von Bedeutung, dass Maßnahmen der Energieeinsparung als Modernisierungen im Sinne des Mietrechts gelten.
Der Vermieter kann die Gesamkosten einer Modernisierung zu einem Anteil von jeweils 11% pro Jahr als Mieterhöhung auf die Mieter umlegen kann. Die Zustimmung zu einer angekündigten sog. Modernisierungsmaßnahme (Wärmedämmung der Fassade) müssen die Mieter nur dann erteilen, wenn es sich hierbei tatsächlich um eine dauerhafte Wohnwertverbesserung oder eine nachhaltige Einsparung von Heizenergie oder Wasser handelt. Trifft dies nicht zu, können die Kosten nicht im Wege der Mieterhöhung umgelegt werden.
Um beurteilen zu können, ob die Wärmedämmung zu einer nachhaltigen Energieeinsparung führt, muß der Vermieter darlegen, in welchem Maß sich eine Verringerung des Verbrauchs an Heizenergie überschlägig errechnet. Diese Wärmebedarfsberechnung muss der Vermieter spätestens bei der Mieterhöhungserklärung, die nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahme erfolgt, vorlegen. Für Dämmaßnahmen gibt es u.U. öffentl. Förderprogramme, genaue Auskünfte dazu erteilen die zuständigen Bauordnungsämter (bis zu 40 € pro m³ Fördermittel) oder erfahrene Bauingenieure. Staatliche Zuschüsse sind auf die Gesamtkosten anzurechnen.
Die bloße Behauptung Ihres Vermieters, eine Wärmedämmung führe immer zur Energieeinsparung, reicht keinesfalls aus. Vorsorglich sollten Mieter gegen die angekündigte Maßnahme Widerspruch einlegen. Bei einer nicht ausreichend erläuterten Mieterhöhung muss der Mieter dann die erhöhte Miete nicht bezahlen
Mietrecht 10 – 2015 Mietrechtslexikon
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