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Verbraucherschutz im Mietrecht Haustürgeschäfte

    Verbraucherschutz im Mietrecht: Haustürgeschäfte

    Häufig werden besonders auch ältere Leute an der Haustüre durch einen mehr oder weniger aufdringlichen und entsprechend geschulten Werber oder Vertreter zu einem Vertragsabschluss bewogen, den sie später bedauern. Um zu verhindern, dass psychologisch geschulte bzw. entsprechend erfahrene Leute die Überraschung an der Haustüre zu ihren Gunsten ausnutzen um Geschäfte zu machen räumt das Gesetz ( §312 BGB) den Verbrauchern ein gesetzliches Widerrufrecht ein.

    Grundsätzlich kann ein Widerrufsrecht gem § 312 BGB bei allen mietrechtlichen Verträgen bzw. Vereinbarungen bestehen, insbesondere bei

    • Mietverträgen,
    • Mietaufhebungsverträgen, Modernisierungsvereinbarungen,
    • Mieterhöhungsvereinbarungen.

    Erste Voraussetzung für das Bestehen einer Widerrufsmöglichkeit ist jedoch zu-nächst, dass der Vermieter geschäftsmäßig gehandelt hat. Der private Eigenheimbesitzer, der seine Einliegerwohnung vermietet, handelt in aller Regel nicht geschäftsmäßig im Sinne des Gesetzes. Mit ihm abgeschlossenen Verträge können nicht widerrufen werden. Weitere Einzelheiten sind jedoch juristisch noch umstritten:
    Vermieter oder beauftragte Hausverwalter, die geschäftsmäßig die Vermietung von Wohnungen betreiben (Mietverwaltung) fallen dagegen unter die Vorschrift des § 312 BGB, da Sie „geschäftsmäßig“ handeln.
    Ein Vermieter, der nur zwei Wohnungen vermietet handelt nach Ansicht des BayObLG München 1. Zivilsenat, Beschluss vom 13. April 1993, Az: RE-Miet 3/93 nicht geschäftsmäßig. Anderer Ansicht ist da das AG Stuttgart, Urteil vom 30. März 1996, Az: 30 C 200/95: Auch bei der Vermietung einer einzelnen Wohnung liegt seitens des Ver-mieters Geschäftsmäßiges handeln vor. Sofern der Vermieter, selbst wenn er selbst nur eine einzelne Wohnung vermietet, einen Profi für die Vermietung (Makler oder Verwalter) einschaltet, so ist ihm dessen Handlungsweise zuzurechnen. AG Waiblingen, Urteil vom 5. Mai 1995, Az: 13 C 631/95: Dem Vermieter ist geschäftsmäßiges Handeln eines Dritten in Wohnungsangelegenheiten, auf den er zum Zu-Stande-Kommen des Mietaufhebungsvertrages zurückgegriffen hat, zuzurechnen.

    Weitere gesetzliche (§ 312 BGB) Voraussetzung ist, das das Geschäft entweder
    · Im Bereich der Privatwohnung des Mieters oder
    · anläßlich einer Freizeitveranstaltung (Busreise, Urlaubsreise) oder
    · mit überraschendem Ansprechen auf (öffentlichen) Verkehrsflächen oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen
    abgeschlossen wurde.

    Bisher von Gerichten entschiedene Fälle:
    Widerruf einer in einer öffentlichen Gaststätte vereinbarten Mieterhöhung (LG Wiesbaden WM 96, 698).
    Widerruf einer in der Wohnung des Mieters vereinbarten Mieterhöhung (LG Münster WM 2001, 610).
    Widerruf eines in der Wohnung des Mieters abgeschlossenen Mietaufhebungsvertrages (AG Waiblingen WM 96, 137; AG Stuttgart WM 96,467).

    Der Mieter kann solche Verträge fristgebunden innerhalb von 2 Wochen widerrufen. Für den Wideruf ist >>> Textform vorgeschrieben. Die Frist für den Widerruf beginnt erst, wenn der Mieter seitens des Vermieters über die Widerrufsmöglichkeit informiert wurde ( §§ 312, 355 Abs 1 u. 2 BGB).

    Mietrecht 05 – 2014 Mietrechtslexikon