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Mietrecht und die neue Lärmschutzverordnung

    Mietrecht: die Lärmschutzverordnung 2004

    Für das Mietrecht ist der Betrieb von lärmverursachenden Geräten und Maschinen im Freien spätestens seit September 2002 klar und in allen Details gesetzlich geregelt. In den einzelnen Bundesländern und auch teilweise in Satzungen der Städte und Gemeinden können weitere verschärfende Bestimmungen enthalten sein. Von dieser Verordnung abweichen dürfen Länderverordnungen oder Ortssatzungen jedoch nicht.

    Auszug aus der Verordnung (entspricht dem amtlichen Text):

    32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.:
    (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV) BGBl. 2002 Teil I Nr. 63 S.3478, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002. In der Fassung vom 1.5.2004 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten ( BGBl. 2004 Teil I Nr. 1 S.2, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004)

    㤠7 Betrieb in Wohngebieten

    (1) In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen im Freien

    Geräte und Maschinen nach dem Anhang (=siehe auszugsweise Veröffentlichung unten) dürfen an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden,
    Geräte und Maschinen nach dem Anhang Nr. 02, 24, 34 und 35 (= siehe farbige Markierungen in Tabelle unten) an Werktagen auch in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, dass für die Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nr.1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens ABI. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben worden ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr.1980/2000/EG gekennzeichnet sind.

    (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zulassen. Der Zulassung bedarf es nicht, wenn der Betrieb der Gerate und Maschinen im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist.“

    Sonstiges, Grenzwerte, die bisherigen Regeln

    Erst oberhalb eines Lärmpegels von 44 dB an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten und 50 dB an Werktagen innerhalb der Ruhezeiten und an Sonn- und Feiertagen sowie nachts kann von einer erheblichen Belästigung durch Lärm gesprochen werden. Bis zu diesem Pegel ist eine Lärmentwicklung in der Regel hinzunehmen. (LG Berlin ZMR 99, 763). Es gibt aber auch besonders lästige und störende Geräusche, insbesondere wenn die Lärmentwicklung überraschend und stoßweise erfolgt. Eine solche Lärmquelle ist wesentlich störender, als der stetige Lärm an einer stark befahrenen Straße. Es ist also auch eine starke Belästigung durch Lärm möglich, wenn die vorgenannten Schallpegel nicht erreicht werden. Es kommt auf mehr auf die subjektive Lästigkeit des Lärms an. (LG Karlsruhe DWW 1987, 234).

    Bislang durften üblicherweise Rasenmäher, die während ihres Betriebes nicht lauter als 88 dB werden, Werktags von 7.00 bis 22.00 Uhr eingesetzt werden, jetzt müssen die Geräte um 20:00 Uhr abgestellt sein. Die neue Verordnung erfasst insgesamt 57 Gerätearten und gilt damit für praktisch für alle motorbetriebenen Geräte. Ausnahmen gibt es nur für Geräte, die das Umweltsiegel der Europäischen Union tragen. Auch Baumaschinen dürfen nur noch bis 20.00 Uhr betrieben werden (bisher 22.00Uhr). Für den Betrieb solcher Geräte in Innenräumen gilt weiterhin 22:00 Uhr als äußerste zeitliche Grenze.

    Zwischen alten und neuen Geräten wird nicht unterschieden. Eine Nachrüstpflicht für Altgeräte besteht nicht. Die Hersteller von neuen Geräten müssen künftig ein Hinweisschild auf dem Gerät anbringen, welches unter anderem angibt, zu welchen Uhrzeiten sie in einem Wohngebiet im Freien genutzt werden dürfen. Überdies müssen neu hergestellte Geräte gewisse Geräuschgrenzwerte einhalten.

    Verstöße gegen die Verordnung sind eine Ordnungswidrigkeit und werden mit Bußgeld bestraft.

    >>> Mietminderung

    Der Anspruch des Mieters auf Mietminderung wegen Baulärms, der vom Nachbargrundstück ausgeht wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Vermieter als Eigentümer die Lärmbeeinträchtigung ohne Anspruch auf eine Ausgleichszahlung dulden muß. (BayObLG, WuM 1987, 112) Baulärm siehe >>>Baulärm

    zu Problemen bei Lärm im Haus >>>Lärm

    Nachstehende Geräte und Maschinen (Auszug!) fallen nach § 1 in den Anwendungsbereich der Verordnung.
    Gerät/Maschine:
    Hubarbeitsbuhne mit Verbrennungsmotor
    Freischneider ( weitere zeiliche Einschränkung beachten – s.o. )
    Baustellenbandsägemaschine
    Baustellenkreissägemaschine
    Tragbare Motorkettensäge
    Explosionsstampfer
    Kompressor (< 350 kW)
    Beton- und Mörtelmischer
    Förderband
    Fahrzeugkühlaggregat
    Be- und Entladeaggregat von Silo- oder Tankfahrzeugen
    Hydraulik- und Seilbagger (< 500 kW)
    Baggerlader (< 500 kW)
    Altglassammelbehälter
    Grader (< 500 kW)
    Grastrimmer/Graskantenschneider ( weitere zeiliche Einschränkung beachten – s.o. )
    Heckenschere
    Hochdruckspülfahrzeug
    Hochdruckwasserstrahlmaschine
    Müllverdichter, der Bauart nach ein Lader mit Schaufel < 500 kW
    Rasenmäher mit Ausnahme von
    – land- und forstwirtschaftlichen Geräten
    – Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist
    Rasentrimmer/Rasenkantenschneider
    Laubbläser ( weitere zeiliche Einschränkung beachten – s.o. )
    Laubsammler ( weitere zeiliche Einschränkung beachten – s.o. )
    Rollbarer Müllbehälter
    Motorhacke < 3 kW
    Kraftstromerzeuger
    Kehrmaschine
    Müllsammelfahrzeug
    Straßenfräse
    Vertikutierer
    Schredder/Zerkleinerer
    Schneefräse selbstfahrend, (ausgenommen Anbaugeräte)
    Grabenfräse
    Transportbetonmischer
    Wasserpumpe (nicht für Unterwasserbetrieb)

    Mietrecht – 05/2012 Mietrechtslexikon