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Mietrechtliche Probleme bei nichtehelichen Gemeinschaften

    Allgemeine rechtliche Fragen zur nichteheliche Lebensgemeinschaft (keine eingetragene Partnerschaft)

    Mietrechtliche Fragen in Zusammenhang mit der Trennung siehe >>>Trennung.
    Für gleichgeschlechtliche Partnerschaften siehe >>> Lebenspartner.

    Grundsatz: Die Aufnahme eines Lebensgefährten in eine Mietwohnung bedarf der Erlaubnis des Vermieters. Der Vermieter muss die Erlaubnis aber in aller Regel erteilen.

    Der BGH hat in seinem Urteil vom 5. November 2003 – VIII ZR 371/02 klargestellt, dass der Mieter einer Wohnung der – im Regelfall zu erteilenden – Erlaubnis des Vermieters bedarf, wenn er seinen Lebensgefährten in die Wohnung aufnehmen will. Diese mietrechtliche Frage war bisher bei Juristen umstritten.

    Auch nach der Modernisierung des Mietrechts durch das am 1. September 2001 in Kraft getretene Mietrechtsreformgesetz ist nach Ansicht des BGH von dem Grundsatz auszugehen, dass der Mieter ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt ist, den Gebrauch der Mietsache, z.B. einer gemieteten Wohnung, einem Dritten zu überlassen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 BGB). Für den Bereich des Wohnungsmietrechts ist als „Dritter“ im Sinne dieser Vorschrift – anders als Familienangehörige oder Besucher des Mieters – auch der Lebensgefährte (-in) anzusehen. Familienangehörige (Ehefrau, Kinder, Familienzuwachs) sind also nicht „Dritte“ im Sinne des § 540 BGB, sodass der Mieter für deren Aufnahme in die Mietwohnung keine Erlaubnis des Vermieters einholen muss. Anders bei der Aufnahme eines Lebensgefährten.

    Der Mieter hat jedoch in § 553 Abs 1 Satz 1 BGB gegenüber dem Vermieter einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Aufnahme des Lebensgefährten (-in) in die Wohnung, sofern die Mieter ein berechtigtes Interesse daran hat.

    Weiter  Mietschuldenfreiheitsbescheinigung

    Als „berechtigtes Interesse“ reicht der – auf höchstpersönlichen Motiven beruhende und deshalb nicht näher zu begründende – Wunsch des Mieters, eine nichteheliche Lebensgemeinschaft zu begründen oder fortzusetzen, in aller Regel aus. So formuliert es ausdrücklich der BGH im genannten Urteil.

    Die Erlaubnis kann der Vermieter nach § 553 Abs. 1 Satz 2 BGB nur versagen, wenn die Mitbenutzung der Wohnung durch die weitere Person für ihn, etwa wegen einer Überbelegung der Wohnung, unzumutbar ist.

    Der Ehegatte – sofern er einen gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter führt – tritt im Todesfall kaft Gesetz (Mietrecht) in das Mietverhältnis ein ( § 563 Abs1 BGB). Dasselbe gilt für den Lebenspartner und für Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten Haushalt führen. Diese Rechte des Lebensgefährten (-in) rechtfertigen es nicht, seine Aufnahme in die Wohnung – ohne Erlaubnis des Vermieters – zu gestatten (BGH a.a.O.).
    >>> Details dazu siehe Tod des Mieters

    Für mietrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Trennung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft siehe >>>>Trennung

    Mietrecht 03 – 2012 Mietrechtslexikon