Zum Inhalt springen

Parkettpflege unter Aspekten des Mietrechts

    Parkettpflege

    Parkett ist nicht gleich Parkett. Neben Unterschieden in der Art des Holzes gibt es unterschiedliche Arten bei der Ausführung der Oberfläche. Man unterscheidet dabei zwei Hauptgruppen:

    Geöltes Parkett (geölte oder gewachste Oberflächen) und durch eine Lackschicht (Siegellack) versiegeltes Parkett.

    Prüf- und Untersuchungspflichten des Mieters

    Den Mieter einer Wohnung oder eines Hauses trifft eine allgemeine Fürsorgepflicht für das von ihm gemietete Objekt. Verletzt der Mieter seine Pflichten, ist er verpflichtet, den dadurch entstandenen Schaden des Vermieters zu ersetzen.

    Hinsichtlich der Parkettpflege gehört es zu den Pflichten des Mieters, sich beim Vermieter nach der richtigen Pflege für das eingebaute Parkett zu erkundigen. Versäumt der Mieter die Nachfrage nach der richtigen Parkettpflege, und wendet er deshalb falsche Mittel an, die Schaden verursachen, haftet er für den Schaden. Andererseits muss der Vermieter einen Hinweis erteilen, wenn ein besonders empfindliches Parkett eingebaut ist, dessen Oberfläche einer besonderen Parkettpflege bedarf. Auch ohne Hinweis muss man von einem sorgfältigen Mieter erwarten, dass er sich über die richtige Pflege „seines“ Parketts erkundigt.

    Parkettpflege im Mietvertrag

    Vermietern von Wohnungen mit Parkett wird empfohlen, Regeln für die Pflege und Reinigung des Parketts in den Mietvertrag oder eine besondere Hausordnung mit aufzunehmen. Der Mieter muss diese Regeln dann beachten und haftet für dann Schäden am Parkett wegen falscher Pflege. Solche Pflegevorschriften oder –anleitungen gelten im Rahmen von individuellen Vereinbarungen mit dem Mieter in jedem Fall als wirksam. In einem vorgefertigten Formularmietvertrag gilt eine Parkettpflegeregelung nur dann als wirksam vereinbart, wenn die Regelung nicht überraschend ist und den Mieter nicht unangemessen benachteiligt (§§ 305,307 BGB). Eine unangemessene Benachteiligung des Mieters im Hinblick auf die Parkettpflege könnte aber allenfalls dann angenommen werden, wenn die vom Vermieter vorgeschriebene Parkettpflege außergewöhnlich viel Zeit beansprucht und/oder durch den Kauf teuerer Parkettpflegeprodukte hohe Kosten verursacht, die der Mieter zu tragen hat.

    Das Abschleifen des Parkettbodens ist nach juristischer Definition aber keine Pflegemaßnahme wie von anderen Autoren teilweise veröffentlicht wurde, sondern zählt juristisch gesehen zu den Instandsetzungsarbeiten (Rechtsprechung dazu siehe unter Parkett) also auch nicht zu den Schönheitsreparaturen.

    Zur Ausführung solcher Arbeiten kann ein Mieter in einem Formularmietvertrag auf keinen Fall verpflichtet werden.

    Mietrecht – 09-2015 Mietrechtslexikon