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Mietrecht: Baden, Duschen, Verbote Eine defekte Badewanne oder Duschwanne stellt einen Wohnungsmangel dar, der zur Minderung der Miete berechtigt. Details dazu siehe>>>Badewanne. Details zur Mietminderung >>> Minderungsliste. Zu der Anordnung und mietrechtlichen Wirksamkeit eines Bade- oder Duschverbotes zur Nachtzeit gibt es keine einheitliche Rechtssprechung: Folgende Meinungen werden vertreten: Enthält der Mietvertrag oder Die Hausordnung, auf die im Mietvertrag verwiesen wird, keine Regelung zum Duschen oder Baden, dann gilt folgendes: Geräusche, die durch nächliches Duschen oder Baden entstehen sind grundsätzlich hinzunehmen, sofern eine Dauer von etwa 30 Minuten nicht überschritten wird. (OLG Düsseldorf WuM 91,288) Es handelt sich insoweit um normale >>>Wohngeräusche, die jeder Mieter in einem Mietshaus hinnehmen muss.( BGH Urteil vom 22. Januar 2003, Az: VIII ZR 244/02) Bade- und Duschverbote in der Hausordnung: Wie ist zu entscheiden, wenn der Mietvertrag oder die Hausordnung die auf den Mietvertrag verweist, ein Bade- oder Duschverbot zur Nachtzeit enthält? Auch zu dieser Frage gibt es keine einheitliche Rechtssprechung, folgende Meinungen werden vertreten: Ein Bade- oder Duschverbot in der Hausordnung ist
unwirksam, genauso wenig könnte man das "Wohnen" in
der Wohnung an bestimmten Zeiten oder Tagen untersagen. Ein Verbot ist
mit den wesentlichen Grundgedanken und Hauptpflichten des Mietrechts nicht
vereinbar. Eine Klausel indessen, die nach der Hausordnung ein nächtliches
Baden verbietet, hält einer Nachprüfung anhand von § 307
BGB nicht stand. Eine derartige Klausel beinhaltet eine unangemessene
Benachteiligung zu Lasten des Mieters; eine derartige Klausel ist mit
wesentlichen Grundgedanken des Mietrechts, von der abgewichen wird, nicht
zu vereinbaren und wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des Mietvertrages
ergeben, werden so eingeschränkt, daß die Erreichung des Vertragszwecks
gefährdet ist. Denn der Mietgebrauch erstreckt sich auf alle Teile
der Wohnung. Der Mieter kann ein vorhandenes Bad grundsätzlich zu
jeder Tages- und Nachtzeit benutzen. Bestimmte Badezeiten lassen sich
aus dem Mietgebrauch selbst nicht ableiten; entsprechende Formularklauseln
sind unzulässig (vgl. Sternel II 151). Das Geräusch ein- und
ablaufenden Wassers zählt zu den normalen Wohngeräuschen, die
von allen Mitbewohnern hingenommen werden müssen. Waschen, auch nächtliches
Duschen bzw. Baden gehört zu einem hygienischen Mindeststandard,
der ohne weiteres normaler Lebensführung eines Mieters zugeordnet
werden kann. Sollte durch die Hausordnung eine derartige Betätigung
des Mieters, sei es auch für die Nachtzeit, unterbunden werden, so
ist dies mit den Grundgedanken des Mietrechts nicht in Einklang zu bringen,
wird doch der Mietgebrauch des Mieters nachhaltig beeinträchtigt,
sollte er durch Vertragsklauseln oder Hausordnung an dem Einhalten von
hygienischen Mindeststandards gehindert werden. Ein Bade- und Duschverbot für die Zeit von 23.00
Uhr bis 5.00 Uhr in der Hausordnung ist auch ohne einer Regelung für
Ausnahmefälle wirksam. Es gäbe schließlich noch andere Möglichkeiten
der Körperpflege wie zum Besipiel das Waschen (Waschbecken) weitere Ausnahmen
seien daher nicht notwendig, schrieb das Gericht im Urteil. BayObLG München,
Beschluß vom 21. Februar 1991, Az: BReg 2 Z 7/91, NJW-RR 1991, 912.
In dem Fall handelte es sich um den Streit zwischen mehreren Eigentümern
einer WEG, die eine Hausordnung mit diesem Inhalt erlassen hatten. Der Betroffene
Eigentümer darf nun nicht mehr nach 23:00 Uhr Duschen oder Baden. Die Hausordnung wird nicht für unwirksam gehalten, wenn dort zwar ein nächtliches Bade- und Duschverbot angeordnet ist, aber Ausnahmen zugelassen werden. Erlaubt eine Regelung der Hausordnung, die Inhalt des Mietvertrages ist, mit Rücksicht auf die Mitbewohner Duschen und Baden nur in Ausnahmefällen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr früh, ist der Mieter verpflichtet, Duschen und Baden während des fraglichen Zeitraums zu unterlassen, sofern er für sich keinen Ausnahmefall iSd Hausordnung reklamieren kann. AG Rottenburg (Neckar), Urteil vom 31. Oktober 1994, Az: 2 C 356/94 ZMR 1995, 163-164 Mietrecht 02-2004 Mietrechtslexikon |
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