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Mietrecht: zur Umlagefähigkeit von Erbbauzinsen

    Mietrecht: Umlagefähigkeit von Erbbauzinsen auf den Mieter

    Erbbauzinsen sind keine privaten Lasten, die nach dem Katalog der Verordnung über die Aufstellung der Betriebskosten (2004) auf den Mieter umlagefähig sind. So die wohl sicher zutreffende Ansicht des AG Hannover in dem Urteil vom 22. September 2000, Az: 537 C 9408/00, sowie in der älteren Entscheidung des LG Osnabrück 12. Zivilkammer, Urteil vom 19. Mai 1987, Az: 12 S 46/87 mit Hinweis auf eine Entscheidung des OLG Koblenz, 7. Januar 1986, W-RE-720/85, WuM 1986, 50.

    Betriebskosten sind nach § 1 der Berechnungsverordnung 2004 >>> siehe Betriebskostenverodnung (BetrKV) nur solche Kosten, die dem Erbbauberechtigten durch das Erbbaurecht laufend entstehen. Der Erbbauzins stellt eine an den Eigentümer anstelle eines Kaufpreises zu leistenden private Leistung dar. Ebenso unzulässig wäre es, dem Eigentümer, der das Grundstück erworben hat, die Umlage des Kaufpreises oder der Finanzierungskosten zu gestatten. Daher wurden Erbbauzinsen vom Gesetzgeber nicht in den Katalog der Verordnung aufgenommen.

    Hat der Vermieter /Erbauberechtigte schon wiederholt Erbbauzinsen auf die Mieter umgelegt, so ist er verpflichtet, die vereinnahmten Beträge an die Mieter zurückzuerstatten. Urteil LG Osnabrück Az. siehe oben.
    WuM 2002, 233

    Mietrecht 03 – 2012 Mietrechtslexikon