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Mietrecht : Fensteranstrich, Verweigerung von Schönheitsreparaturen Mietrechtlich können dem Mieter nur Instandsetzungsarbeiten (Reparaturen) zur Beseitigung von Abnutzungserscheinungen (>>>Schönheitsreparaturen) per Mietvertrag auferlegt werden. Andere Instandsetzungsarbeiten - mit Ausnahme sogenannter Kleinreparaturen im Rahmen einer zulässigen >>> Kleinreparaturklausel nicht. Der Mieter kann daher vertraglich nicht dazu verpflichtet werden auch den Anstrich der Fenster auf der Außenseite durchzuführen. Eine entsprechende Vertragsklausel wären unwirksam. Der Außenanstrich gehört zu den reinen Instandhaltungsarbeiten am Gebäude, solche Arbeiten werden mit der Mietzahlung abgegolten. Der Vermieter kann den Mieter jedoch wirksam dazu verpflichten, die Fenster an der Innenseite zu streichen. Siehe >>> Fristenplan In besonderen Fällen kann der Mieter die Durchführung von Schönheitsreparturen - zumindest zeitweilig - verweigern. Dazu das nachfolgende Urteil des AG Charlottenburg, Urteil vom 5. Mai 1994, Az: 11 C 398/93: Enthält ein Mietvertrag einen
Fristenplan für von dem Mieter vorzunehmende Schönheitsreparaturen
und ist nach diesem Plan ein Fensteranstrich fällig, darf der Mieter
dessen Durchführung nur dann verweigern, wenn sich die
Durchführung wegen einer Vorleistungspflicht des Vermieters als im wesentlichen
für den Zweck ungeeignet und nutzlos darstellt. Undichtigkeiten, Zugluft, Schimmel in Zusammenhang mit Fenstern siehe auch >>>Fenster Mietrecht 03 - 2004 Mietrechtslexikon |
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