|
Mietrecht: Kündigungsfrist bei "fristlosen"
Kündigungen
Gemäß § 543 BGB kann sowohl der Mieter
als auch der Vermieter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes das Mietverhältnis
außerordentlich fristlos kündigen. §
569 BGB gilt anders als § 543 nur für Wohnraum und enthält
neben der Verweisung auf § 543 BGB für Wohnraum einige genaue
gesetzliche Definitionen dafür, wann ein "wichtiger Grund"
vorliegt. Häufigster Fall für Mieter - erhebliche Gesundheitsgefährdung.
Häufigster Fall für Vermieter - Zahlungsverzug. Fristlos bedeutet
dabei lediglich, dass der Kündigende die Frist nach Wohlgefallen
frei wählen kann, eine gesetzlich Frist, die zu beachten wäre
gibt es nicht. Der Kündigende darf aber nicht mit der Kündigung
mehrere Wochen oder noch länger abwarten, ansonsten könnte sein
Recht zur fristlosen Kündigung verwirkt sein. Ich habe dazu einige
Fälle für die Praxis zusammengestellt:
Zu beachten ist, dass auch bei einer außerordentlichen
Kündigung für die Wirksamkeit alle Formalien erfüllt sein
müssen. Zu beachten: Eine E-Mail oder ein Telefax genügen als
Kündigung bei Wohnraum nicht. Weitere Einzelheiten siehe >>>Formalien.
Steht in dem Kündigungsschreiben die folgende (oder ähnliche) Formulierung:
" .....aus diesem Grund kündigen ich/wir hiermit das Mietverhältnis
bezüglich des ..........(>>>Mietobjekt)
fristlos." So wird die Kündigung mit >>>Zugang
beim Vertragsgegner (Mieter oder Vermieter - je nachdem wer kündigt)
wirksam. Dieses Vorgehen ist allgemein üblich und zu empfehlen bei Vermieterkündigungen
im Falle von Zahlungsverzug. Das Mietverhältnis endet dann mit Zugang
der Kündigung. Details >>>Beendigung.
Ist sich der Mieter seiner Sache sehr sicher, so ist folgende Vorgehensweise
zu empfehlen: Kündigungsschreiben fertig (ggf. Datum erst später
eintragen) formulieren und schreiben. Wohnung - sobald Ersatzbleibe gefunden
ist - räumen und in vertragsgemäßen Zustand versetzen (z.B.
renovieren soweit verpflichtet). - Ausziehen - und am Tag des Auszugs den
Brief mit der Kündigung persönlich in den Briefkasten des Vermieters
werfen. Achtung ! zum Nachweis des Zugangs -
falls später erforderlich - unbedingt einen oder zwei Bekannte als Zeugen
mitnehmen! - oder noch besser - den Vermieter den Empfang persönlich
auf einer Kopie bestätigen lassen. Termin für Übergabe mit
dem Vermieter vereinbaren ! >>>Beendigung
Man ist sich bei der Kündigung nicht so ganz 100%-ig sicher. Dann bietet
sich folgende Formulierung an: "......aus diesem
Grund kündige ich/wir das Mietverhältnis bezüglich des ...........(Mietobjekt)
fristlos ( oder beliebige Frist einsetzen -siehe unten) . Rein vorsorglich
für den Fall, dass die fristlose Kündigung unwirksam wäre,
kündigen wir/ich das Mietverhältnis fristgerecht zum ........(Datum)."
>>>Kündigungsfrist.
Sollte es je zu einem Streit kommen, dann muss nicht darüber gestritten
werden, ob die fristlose Kündigung bei Unwirksamkeit in dem speziellen
Fall in eine ordentlich Kündigung umgedeutet werden kann. In einem Rechtstreit
- im schlimmsten Fall - geht es dann immer nur um 2 oder maximal 3 Monatsmieten
- da betragen schon die Prozesskosten nur einen Bruchteil . - In aller Regel
werden Vermieter kein gerichtliches Verfahren anstrengen, da sich dies sicher
wegen 1 oder 2 Monatsmieten nicht "lohnt" d.h. wirtschaftlich gesehen
völlig sinnlos wäre.
Bei der außerordentlichen Kündigung gilt keine gesetzliche
Kündigungsfrist - "fristlos" -. Man kann deshalb als Vermieter
oder Mieter eine Frist nach eigenen Wohlgefallen auch setzen, wenn
man sich sicher ist, an diesem Tag auch ausgezogen zu sein. Es ist
also eine beliebige Frist frei wählbar.
Mietrecht 04- 2004 Mietrechtslexikon
|