Der Vermieter kann die Wohnung mit einer Küchenspüle, Einbauküche oder /und Herd ausstatten, muss dies aber nicht tun. Wenn der Mieter die Wohnung ohne eingebaute Spüle als vertragsgemäß akzeptiert, kann er später vom Vermieter insoweit keine An-sprüche stellen, er kann also nicht en nachträglichen Einbau einer Spüle auf Kosten des Vermieters verlangen.
Eine eigenständige Wohnung (nicht nur ein einzelnes gemietetes Zimmer) muss jedoch die bauseitigen funktionstüchtigen Anschlußmöglichkeiten für Herd und Spüle vorsehen, ansonsten liegt ein Wohnungsmangel vor.
Der Mieter muß grundsätzlich alle ihm überlassenen Sachen pfleglich behandeln. Die normale Abnutzung ist durch die Miete abgegolten, das gilt für alle Einrichtung oder Installationen einer Wohnung. Jeder vertragswidrige Gebrauch der gemieteten Sache führt zu einer Schadenersatzpflicht des Wohnungsmieters.
Fallbeispiel (Urteil) wegen einer verstopften Küchenspüle:
Hat ein Wohnungsmieter die Warmwasserzufuhr zur Küchenspüle unterbunden, um Energiekosten zu sparen, und hat sich in der Spüle eine vollständige Rohrverstopfung aus verhärtetem Fett und Essensresten gebildet, erlaubt dies die Überzeugung, dass es durch häufige Verwendung kalten Wassers in der Spüle (auch wenn der Mieter be-hauptet, zum Spülen warmes Wasser zu benutzen) zu einer übermäßigen Aushärtung der Fettrückstände gekommen ist. Es ist von einem schuldhaft vertragswidrigen Gebrauch der Spüle durch den Mieter auszugehen, so daß er unter dem Aspekt des Schadenersatzes die Reparaturkosten für die Spüle zu ersetzen hat. AG Ibbenbüren, Urteil vom 10. März 2000, Az: 3 C 45/2000, 3 C 45/00; WuM 2000, 330.
Mietrecht 5 – 2012 Mietrechtslexikon
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