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Mietrechtliche Aspekte bei Linoleum-Fußboden, Pflege des Bodens

    Mietrecht: Linoleum-Bodenbelag

    Ausgangsbasis für Linoleum-Bodenbeläge ist die sogenannten „Linoleumzementmasse“. Diese besteht zum größten Teil aus nachwachsende Rohstoffen (Kreide, Kork- und Holzmehl), zusammen mit einem natürlichen „Binder“ (Leinöl, Sojaöl, Tallöl). Die Masse wird in einem dreiwöchigen Fertigungsprozess unter hohem Druck auf einen Juterücken gepresst.

    Um der Belagsoberfläche eine bessere mechanische Beständigkeit zu verleihen, wird diese oft beschichtet. Dazu werden Kunstharze auf Vinylacetatbasis oder Polyacrylatbasis verwendet. Vom gesundheitlichen Standpunkt sind reine unbeschichtete Naturböden vorzuziehen, die aber mit geeignetem Hartwachs (Bohnerwachs) regelmäßig gepflegt werden müssen.

    Eine Eigenart des Linoleumbelages ist sein sog. „Schwammeffekt“. Die offenporige Struktur des Materials bedingt eine Anreicherungsmöglichkeit für VOC (flüchtige organische Verbindungen) aus der Raumluft und aus dem Untergrund, sowie von Bodenpflegemitteln, die dann zeitlich verzögert wieder an die Raumluft abgegeben werden. Bei sensiblen Nasen kann es zu einer Geruchsbelästigung durch den Eigengeruch des Linoleums kommen, bedingt durch Aldehyde und andere sauerstoffhaltige Kohlenwasserstoffe aus dem Oxidationsprozess der Ausgangsstoffe.

    Insgesamt gesehen stellen Linoleumbodenbeläge aber auch heute noch eine baubiologisch sinnvolle Alternative zu den Kunstoffböden dar. Der Belag sollte in jedem Fall mit lösungsmittelfreien Klebern verklebt werden.

    Eine Verpflichtung des Vermieters zur Erneuerung eines Linoleum-Fußbodens besteht nur dann, wenn der Belag durch Abnutzung löchrig oder rissig geworden ist. Die Lebensdauer des Belages hängt sehr stark von der Beanspruchung ab.

    Schäden: Der Mieter ist verpflichtet, Schäden – zum Beispiel verursacht durch „Pfennigabsätze“ auf seine Kosten zu beseitigen (LG Mannheim WM 1974, 8; LG Essen NJW 1962,1398).

    Rückbaupflicht: Ein auf das Linoleum oder auch den blanken Estrich verlegter Teppichboden ist als eine von Mieter in die Mietsache eingebrachte Einrichtung anzusehen. Der Mieter ist generell verpflichtet, alle von ihm eingebrachten Einrichtungen beim Auszug zu entfernen. Er muss deshalb den Teppichboden wieder entfernen. OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, Urteil vom 15. Februar 2001, Az: 1 U 190/99. Problematisch kann dies sein, wenn eine ungeeigneter Kleber verwendet wurde, die Klebstoffreste sich kaum mehr beseitigen lassen oder gar der Linoleum-Belag durch den Kleper chemisch angegriffen wurde. In diesem Fall muss der Mieter Schadensersatz leisten. Der Mieter kann sich dabei nicht darauf berufen, von den negativen Eigenschaften des Klebers nichts gewußt zu haben. Er muss sich beim Kauf eines Klebers hinreichend und genau informieren. LG Mannheim, Urteil vom 19. Dezember 1974, Az: 12 S 48/74

    Mietrecht 05 – 2012 Mietrechtslexikon