Ausgangsbasis für Linoleum-Bodenbeläge ist die sogenannten „Linoleumzementmasse“. Diese besteht zum größten Teil aus nachwachsende Rohstoffen (Kreide, Kork- und Holzmehl), zusammen mit einem natürlichen „Binder“ (Leinöl, Sojaöl, Tallöl). Die Masse wird in einem dreiwöchigen Fertigungsprozess unter hohem Druck auf einen Juterücken gepresst.
Um der Belagsoberfläche eine bessere mechanische Beständigkeit zu verleihen, wird diese oft beschichtet. Dazu werden Kunstharze auf Vinylacetatbasis oder Polyacrylatbasis verwendet. Vom gesundheitlichen Standpunkt sind reine unbeschichtete Naturböden vorzuziehen, die aber mit geeignetem Hartwachs (Bohnerwachs) regelmäßig gepflegt werden müssen.
Eine Eigenart des Linoleumbelages ist sein sog. „Schwammeffekt“. Die offenporige Struktur des Materials bedingt eine Anreicherungsmöglichkeit für VOC (flüchtige organische Verbindungen) aus der Raumluft und aus dem Untergrund, sowie von Bodenpflegemitteln, die dann zeitlich verzögert wieder an die Raumluft abgegeben werden. Bei sensiblen Nasen kann es zu einer Geruchsbelästigung durch den Eigengeruch des Linoleums kommen, bedingt durch Aldehyde und andere sauerstoffhaltige Kohlenwasserstoffe aus dem Oxidationsprozess der Ausgangsstoffe.
Insgesamt gesehen stellen Linoleumbodenbeläge aber auch heute noch eine baubiologisch sinnvolle Alternative zu den Kunstoffböden dar. Der Belag sollte in jedem Fall mit lösungsmittelfreien Klebern verklebt werden.
Eine Verpflichtung des Vermieters zur Erneuerung eines Linoleum-Fußbodens besteht nur dann, wenn der Belag durch Abnutzung löchrig oder rissig geworden ist. Die Lebensdauer des Belages hängt sehr stark von der Beanspruchung ab.
Schäden: Der Mieter ist verpflichtet, Schäden – zum Beispiel verursacht durch „Pfennigabsätze“ auf seine Kosten zu beseitigen (LG Mannheim WM 1974, 8; LG Essen NJW 1962,1398).
Rückbaupflicht: Ein auf das Linoleum oder auch den blanken Estrich verlegter Teppichboden ist als eine von Mieter in die Mietsache eingebrachte Einrichtung anzusehen. Der Mieter ist generell verpflichtet, alle von ihm eingebrachten Einrichtungen beim Auszug zu entfernen. Er muss deshalb den Teppichboden wieder entfernen. OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, Urteil vom 15. Februar 2001, Az: 1 U 190/99. Problematisch kann dies sein, wenn eine ungeeigneter Kleber verwendet wurde, die Klebstoffreste sich kaum mehr beseitigen lassen oder gar der Linoleum-Belag durch den Kleper chemisch angegriffen wurde. In diesem Fall muss der Mieter Schadensersatz leisten. Der Mieter kann sich dabei nicht darauf berufen, von den negativen Eigenschaften des Klebers nichts gewußt zu haben. Er muss sich beim Kauf eines Klebers hinreichend und genau informieren. LG Mannheim, Urteil vom 19. Dezember 1974, Az: 12 S 48/74
Mietrecht 05 – 2012 Mietrechtslexikon
7 weitere wichtige Themen für Mieter und Vermieter:
Mietrecht: Dachgeschossausbau Nach § 554 Abs 1 BGB sind Mieter verpflichtet, alle Baumaßnahmen zu dulden, die der Schaffung von neuem Wohnraum dienen. Im Rahmen einer >>> Teilkündigung hat der Vermieter die Möglichkeit bisher nicht als Wohnraum genutzte Flächen, die zusammen mit anderen Wohnungen mitvermietet sind, insoliert zu kündigen. Der Vermieter…
Mietrecht: Haltung eines Wachhundes 1. Ist dem Mieter die Tierhaltung eines Wachhundes vom Vermieter erlaubt worden, so umfaßt die Erlaubnis auch einen neu angeschafften Wachhund nach mehrjähriger Unterbrechung der Tierhaltung. 2. Auf einsam gelegenem Wohngrundstück umfaßt der Wohngebrauch die Tierhaltung eines Wachhundes in der Wohnung. AG Neustrelitz, Urteil vom 27.…
Mietrechtliche Aspekte bei der Küchenspüle Der Vermieter kann die Wohnung mit einer Küchenspüle, Einbauküche oder /und Herd ausstatten, muss dies aber nicht tun. Wenn der Mieter die Wohnung ohne eingebaute Spüle als vertragsgemäß akzeptiert, kann er später vom Vermieter insoweit keine An-sprüche stellen, er kann also nicht en nachträglichen Einbau…
Mietrecht: Wanzen (= Elektronische Abhörgeräte) Wer das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört, begeht eine Straftat, strafbar nach § 201 StGB (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe). Nicht strafbar ist das Abhören (Belauschen) von Gesprächen ohne Abhörgerät! Das Abhören einer Wohnung stellt damit eine gegen den…
Mietrecht: Lüftungsanlage, Raumlüftung Die in Deutschland empfohlenen durchschnittlichen Werte für den Luftvolumenstrom sind in DIN 18017-3 und DIN 1946-6 geregelt. Die Lüftung ist abhängig von der Raumgöße (Volumen) und der Anzahl der Personen, die sich im Raum regelmäßig aufhält. Zusammengefaßt gilt folgende Faustregel: Die Anforderungen an die Lüftung von normal…
Mietrecht: Prostitution, Wohnungsprostitution Siehe dazu auch >>> Bordell (Ansprüche der Mitmieter, Kündigung der Wohnung usw) Von einem Bordellbetrieb zu unterscheiden ist die reine Wohnungsprostitution. Der Bordellbetrieb wird in der Regel rechtlich als Vergnügungsstätte eingestuft, und ist daher in reinen Wohngebieten oder Mischgebieten bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Bei der Wohnungsprostitution handelt es…
Mietrecht: die mietrechtlichen Aspekte bei einem Swingerclub Mietrechtlich kann die Nutzung eines Gebäudes als Swingerclub nicht untersagt werden. Der Bundesgerichtshof stellte in einem Urteil aus dem Jahr 1985 (!) bereits klar, dass moralische Bedenken bei der Beurteilung von Wohnungsnutzungen keine Rolle spielen. BGH 5. Zivilsenat, Urteil vom 12. Juli 1985,…