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Der minderjährige Mieter - Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres sind geschäftsunfähig. - Jugendliche ab dem 8. Lebensjahr bis zum 18. Lebensjahr sind beschränkt geschäftsfähig. Mietverträge mit minderjährigen
Personen: Kein Schutz des Vermieters Der Vermieter, der in gutem Glauben annimmt, sein Mieter
sei bereits volljährig, wird vom Gesetz nicht geschützt. Hier gilt:
Unwissenheit schützt nicht vor den Folgen (= Mietvertrag unwirksam, kein
Anspruch auf Mietzahlungen usw siehe "Rechts-folgen" unten). Der
Vermieter sollte sich also in jedem Fall bei Abschluß des Mietvertrages
den Ausweis des Mieters vorlegen lassen (ggf. Kopie anfertigen) um sich über
das Alter des Mieters zu vergewissern. Der Vermieter kann die gesetzlichen
Vertreter auch nachträglich zur Erteilung der Genehmigung auffordern
( § 108 Abs. 2 BGB). Sonderfall: Ein Elternteil unterschreibt den Vertrag gemeinsam mit dem Minderjähigen Unterschreibt ein Elternteil gemeinsam mit dem Minderjährigen den Vertrag, so muss unterschieden werden: (1) Bei intakter Ehe vertreten die Eltern das minderjährige Kind gemeinsam ( § 1629 Abs. 1 BGB). Das bedeutet, dass entweder beide Elternteile den Mietvertrag mit unterschreiben müssen, oder der eine Elternteil den anderen dazu ermächtigt in diesem Falle alleine zu entscheiden. Für den Vermieter bedeutet dies, dass er prinzipiell immer die Unterschrift beider Elternteile unter den Mietvertrag verlangen sollte. Hat nur ein Elternteil den Vertrag mit unterschrieben, so hängt die Wirksamkeit des Vertrages mithin davon ab, ob der unterzeichnete Elternteil vom anderen Elternteil ermächtigt war, zugleich in dessen Namen zu handeln. Dadurch, dass die gesetzlichen Vertreter einen Vertrag mitunterzeichnen erteilen sie zugleich ihre Einwilligung zur gemeinschaftlichen Miete mit dem minderjährigen Kind. Der Mietvertrag ist wirksam und verpflichtet auch den Minderjährigen. (2) Bei geschiedener Ehe oder getrenntlebenden Partnern
kommt es für die Wirksamkeit des Mietvertrages darauf an, ob dem mitunterzeichneten
Elternteil die elterliche Sorge durch das Familiengericht übertragen
ist. Die Rechtsfolgen: Ist der Mietvertrag wegen Minderjährigkeit des Mieters unwirksam, so steht dem Vermieter kein Anspruch auf die vereinbarte Miete zu. Der Vermieter hat aber eventuell einen Bereicherungsanspruch wegen der Nutzung gegen den Minderjährigen, soweit dieser noch bereichert ist. Eine genaue Beurteilung hängt aber vom jeweiligen Einzelfall ab. Hat der Minderjährige gemeinsam mit einem Elterteil den Vertrag unterzeichnet und ist der Vertrag insoweit (= bezüglich des Minderjährigen) unwirksam (siehe oben Sonderfall), so werden dem Vermieter in aller Regel keine Ansprüche gegen den Minderjährigen zustehen. Etwas anderes kann sich dann ergeben, wenn der Minderjährige die Wohnung noch eine Zeitlang alleine benutzt hat. Der Vermieter hat einen weitergehenden Schadensersatzanspruch, sofern der Minderjährige in betrügerischer Absicht den Abschluss des Mietvertrages erschlichen hat. Beispiel: falsche Angaben zum Alter, Vorlage gefälschter Dokumente, Vorlage einer gefälschten Genehmigung der gesetzlichen Vertreter usw.. Nach Feststellung der Minderjährigkeit und/oder wenn die gesetzlichen Vertreter die Einwilligung nach Aufforderung verweigert, hat der Vermieter das Recht, die sofortige Räumung der Wohnung ( - ohne wenn und aber - ) zu verlangen ( § 985 BGB) . |
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