Zum Inhalt springen

Einbau eines Türspions durch den Mieter

    Mietrecht: Wie sieht es mit dem Einbau eines Türspions durch den Mieter aus?

    Der Mieter ist berechtigt einen Türspion und eine zusätzliche Klingeleitung auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters in die Wohnung einzubauen.

    Für das LG Berlin (Urteil vom 13. Juli 1984, Az 65 S 3/84) sind derartige Maßnahmen als nur geringfügige Eingriffe in die Substanz der Mietsache anzusehen. Die Maßnahmen bewegen sich noch innerhalb des vertragsgemäßen Gebrauchs und müssen vom Vermieter während der Mietzeit hingenommen werden; eine Beseitigung kann der Vermieter nicht vor Mietende verlangen. Andere Gerichte sehen das ebenso.

    » Duldungspflicht des Vermieters

    Videoüberwachung statt Türspion und digitale Türspione

    Ein stark geh- und sehbehinderter Mieter ist jedenfalls dann berechtigt, im Hausflur des Mietshauses eine Video- Überwachungsanlage zu installieren, die ihm – statt eines Türspions – die Überwachung seines Wohnungseingangsbereiches ermöglicht, wenn die Überwachungsanlage ausschließlich diesen Bereich erfaßt und damit im Ergebnis weniger Beobachtungsmöglichkeiten eröffnet als ein Türspion (für eine normalsichtige Person), durch den infolge der Lage der Wohnung im Erdgeschoß und zur Straßenseite hin der gesamte Hauseingangsbereich beobachtet werden könnte (Amtsgericht Köln, Urteil vom 20. Dezember 1994 , Az: 208 C 57/94).

    Ein digitaler Türspion mit Kamerafunktion, der eigenmächtig in die Wohnungseingangstür eines Mieters (oder Eigentümers) integriert den vorgelagerten Hausflurbereich erfasst und dabei nicht nur die Möglichkeit der Aufzeichnung bietet, sondern den Mieter (oder Sondereigentümer) in die Lage versetzt, auch per Smartphone Bild- und Tonübertragungen zu empfangen bzw. mit einem Einlass begehrenden Klingelnden zu kommunizieren, muss von den anderen Bewohnern nicht hingenommen werden. Es liege nach Ansicht des AG Bergisch Gladbach (Urteil v. 3.9.2015 – 70 C 17/15) ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der anderen Bewohner vor. Es würde ein unzulässiger Überwachungsdruck aufgebaut werden.
    >>>Videoüberwachung

    Mietrecht 03 – 2016 Mietrechtslexikon