MIETRECHTSLEXIKON

Das Lexikon mit der garantierten Antwort zum Mietrecht

Mietrecht: der Einbau einesTürspion

Der Mieter ist berechtigt einen Türspion und eine zusätzliche Klingeleitung auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters in die Wohnung einzubauen.

Für das LG Berlin (Urteil vom 13. Juli 1984, Az 65 S 3/84) sind derartige Maßnahmen als nur geringfügige Eingriffe in die Substanz der Mietsache anzusehen. Die Maßnahmen bewegen sich noch innerhalb des vertragsgemäßen Gebrauchs und müssen vom Vermieter während der Mietzeit hingenommen werden; eine Beseitigung kann der Vermieter nicht vor Mietende verlangen. Andere Gerichte sehen das ebenso. >>>Duldungspflicht des Vermieters

Videoüberwachung statt Türspion:
AG Köln, Urteil vom 20. Dezember 1994 , Az: 208 C 57/94

Ein stark geh- und sehbehinderter Mieter ist jedenfalls dann berechtigt, im Hausflur des Mietshauses eine Video- Überwachungsanlage zu installieren, die ihm - statt eines Türspions - die Überwachung seines Wohnungseingangsbereiches ermöglicht, wenn die Überwachungsanlage ausschließlich diesen Bereich erfaßt und damit im Ergebnis weniger Beobachtungsmöglichkeiten eröffnet als ein Türspion (für eine normalsichtige Person), durch den infolge der Lage der Wohnung im Erdgeschoß und zur Straßenseite hin der gesamte Hauseingangsbereich beobachtet werden könnte.
>>>Videoüberwachung
Mietrecht 03 - 2012 Mietrechtslexikon