Mietrecht : Fensteranstrich, Verweigerung von Schönheitsreparaturen
Mietrechtlich können dem Mieter nur Instandsetzungsarbeiten (Reparaturen) zur Beseitigung von Abnutzungserscheinungen (>>>Schönheitsreparaturen) per Mietvertrag auferlegt werden. Andere Instandsetzungsarbeiten – mit Ausnahme sogenannter Kleinreparaturen im Rahmen einer zulässigen >>> Kleinreparaturklauselnicht. Der Mieter kann daher vertraglich nicht dazu verpflichtet werden auch den Anstrich der Fenster auf der Außenseite durchzuführen.Eine entsprechende Vertragsklausel wären unwirksam. Der Außenanstrich gehört zu den reinen Instandhaltungsarbeiten am Gebäude, solche Arbeiten werden mit der Mietzahlung abgegolten. Der Vermieter kann den Mieter jedoch wirksam dazu verpflichten, die Fenster an der Innenseite zu streichen. Siehe >>> Fristenplan
In besonderen Fällen kann der Mieter die Durchführung von Schönheitsreparturen – zumindest zeitweilig – verweigern. Dazu das nachfolgende Urteil des AG Charlottenburg, Urteil vom 5. Mai 1994, Az: 11 C 398/93:
Enthält ein Mietvertrag einen Fristenplan für von dem Mieter vorzunehmende Schönheitsreparaturen und ist nach diesem Plan ein Fensteranstrich fällig, darf der Mieter dessen Durchführung nur dann verweigern, wenn sich die Durchführung wegen einer Vorleistungspflicht des Vermieters als im wesentlichen für den Zweck ungeeignet und nutzlos darstellt.
Der Mieter kann den Fensteranstrich nicht mit der Begründung ablehnen, die Fenster müßten zuvor tischlermäßig instand gesetzt werden, weil sie undicht seien und einen Schwarzschimmelbelag an der unteren Glashalteleiste aufwiesen. Solche Mängel machen einen Anstrich weder unmöglich, noch beeinträchtigen sie den Anstrich derart, daß er nutz- und wirkungslos erscheint. Insbesondere können undichte Fugen auch nach einem Anstrich noch mit Silikonmasse geschlossen werden.
Undichtigkeiten, Zugluft, Schimmel in Zusammenhang mit Fenstern siehe auch >>>Fenster
Mietrecht 03 – 2012 Mietrechtslexikon
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