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Mietrecht: Die Erhaltung der Wohnstandards

    Mietrechtrechtliche Betrachtung: Erhaltung der Wohnstandards

    Der Vermieter ist im Mietrecht nach § 535 BGB dazu verpflichtet, die Wohnung während der Mietzeit in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten.

    Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen dürfen nicht dazu führen, dass die Wohnqualität und die bei Vertragschluß gegebenen Wohnstandards nicht mehr gewahrt werden. Beispiele: Der Vermieter ersetzt eine hochwertige Einhebel- Waschtischarmatur nach einem Defekt durch eine einfache Armatur mit getrenntem Kalt- und Warmwaserhahn; Oder: mit Sichtschutz (Ornamentglas) ausgestattete Badezimmerfenster werden durch einfache Fenster ohne Sichtschutz ersetzt.

    Kommt es zu einer Wohnwertbeeinträchtigung, ist eine Mietminderung gerechtfertigt. AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 8. Februar 2002, Az: 716A C 265/01. In dem entschiedenen Fall war durch den Anbau eines Balkons eine Aussichtsbeschränkung eingetreten (20%).

    Das Mietrecht verpflichtet den Vermieter ist nicht nur dazu, die Wohnstandards, wie sie sich bei Vertragsschluß darstellen, im Rahmen seiner Instandhaltungspflicht zu bewahren, sondern auch, von Zeit zu Zeit altbaubedingte Unzuträglichkeiten des Mietobjekts durch Anpassung an neuere Standards zu beseitigen. Soweit die vertragsinhärente Anpassungs- und Modernisierungserwartung des Mieters nicht erfüllt wird, und eine Wohnwertbeeinträchtigung vorliegt, ist die Mietminderung gegeben. AG Bremerhaven, Urteil vom 26. Mai 1992, Az: 59 C 1214/91.

    Siehe dazu auch >>> Instandhaltung u. Moderisierung Heizungen: >>Ölofen, NARAG

    Mietrecht 04/2012 Mietrechtslexikon