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Der Anspruch des Mieters auf eine behindertengerechte Wohnung

    Mietrecht: Barrierefreier Zugang und Nutzung des Mietobjektes

    Barrierefrei bedeutet, dass Wohnungen und Gebäude so gebaut sind, dass sie von allen Menschen ohne fremde Hilfe und ohne jegliche Einschränkung genutzt werden können. Insbesondere ist dabei an Menschen mit einer Behinderung gedacht. Es gibt für „barrierefrei“ in Deutschland DIN-Normen, die aber lediglich Empfehlungen enthalten und rechtlich nicht verbindlich sind, insbesondere weder Vermieter noch Bauherren dazu verpflichten, in einer bestimmten Art und Weise zu bauen.

    Schon vor der Mietrechtsrefom 2001 war durch die Rechtsprechung anerkannt, dass der Mieter einen Anspruch darauf haben kann, seine Wohnung und die Wohnungszugänge seiner Behinderung entsprechend umzubauen (BVerfG WM 2000,298). Dieser Anspruch ist jetzt in § 554 a BGB im Mietrecht verankert.

    Der Vermieter kann seine Zustimmung nur verweigern, wenn sein Interesse (einschließlich der Interessen anderer Mitmieter) an einem unveränderten Zustand des Gebäudes die Interessen an einer behindertengerechten Nutzung überwiegt. Umbauten innerhalb der Wohnung wird der Vermieter in der Regel nicht ablehen können.

    Auch für Behinderte gilt jedoch die >>> Rückbaupflicht d. h. auch sie müssen wie alle nicht behinderten Mieter auch, den vorherigen Zustand bei einem Auszug wiederherstellen, sofern keine andere Regelung mir dem Vermieter darüber getroffen wurde.

    Es ist dringend zu empfehlen, ohne eine schriftliche Vereinbarung nicht mit Umbaumaßnahmen an einem fremden Gebäude zu beginnen.

    Der Vermieter kann seine Zustimmung zu der Umbaumaßnahme davon abhängig machen, dass der Mieter eine zusätzlche Sicherheit (auch zusätzlich zur Kaution) leistet, um den Anspruch auf Wiederherstellung des ursprürglichen Zustandes abzusichern. Die Höhe der Sicherheit ist noch angemessen, wenn sie die voraussichtlichen Kosten des Rückbaus abdeckt.

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    Mietrecht 04 – 2015 Mietrechtslexikon