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Mietrecht: Benutzung des Hausflurs, Treppenhaus

    Mietrecht: Hausflur

    Die Benutzung des Hausflures oder Treppenhauses sowie anderer Gemeinschaftseinrichtungen gehört zum Gebrauch der Mietsache (Wohnung). Der Vermieter ist mietrechtlich zur uneingeschränkten Gebrauchsüberlassung gem §§ 535, 536 BGB verpflichtet. Der Umfang der Verpflichtung des Vermieters hängt im Einzelfall von den Bedürfnissen der Mieter ab. Zu Beeinträchtigungen anderer Personen oder der Mitmieter darf es jedoch nicht kommen. Von diesem Nutzungsrecht ist allerdings in gemeinschaftsverträglicher Weise Gebrauch zu machen. Daher ist es im Mietrecht zulässig, wenn der Vermieter bestimmte Gebrauchsbeschränkungen an Gemeinschaftseinrichtungen anordnet. Generelle Verbote bestimmter Nutzungen (siehe unten) sind aber in aller Regel mietrechtlich unwirksam. Wenn es keine andere zumutbare Fläche gibt, dann darf das Fahrrad oder der Kinderwagen im Hausflur abgestellt werden.

    Der Mieter darf Gegenstände wie einen Kinderwagen, Rollstuhl oder Rollator, auf den er angewiesen ist, an geeigneter Stelle im Hausflur abstellen, solange dessen Größe das Abstellen zulässt, und solange und soweit es keine andere wirksame Regelung im Mietvertrag oder in einer Hausordnung gibt. BGH, Urteil vom 10. 11. 2006 – V ZR 46/06. Die Bneutzung des Hausflurs und aller übrigen gemeinschaftlichen Räume kann durch eine Vereinbarung zwischen dem Vermieter und den Mieter geregelt werden. Einseitige „Erlasse“ einer Hausordnung sind aber unwirksam. Der Vermieter kann

    Siehe auch >>> Kinderwagenund >>> Rollator
    Drogenhandel im Hausflur berechtigt zur fristlosen Kündigung. >>>Drogenhandel
    Renovierung des Treppenhauses und Schäden durch Umzug >>>>Treppenhaus
    Rollator im Hausflur/Treppenhaus siehe >>> Rollator

    Regelungen in der Hausordnung

    Häufig enthalten Hausordnungen uneingeschränkte Verbote wie zum Beispiel: „Das Aufstellen von Gegenständen jeglicher Art, insbesondere von Fahrrädern, Kinderwagen, Rollern usw. auf Vorplätzen, Gängen, Treppenhausabsätzen und Trockenböden ist nicht erlaubt.“ Eine solche Klausel in einer Hausordnung ist nach ganz überwiegenden Meinung unwirksam. (LG Hamburg, Urteil v. 6. August 1991, Az 316 S 10/91, AG Hanau Urteil v. 19. Januar 1989, Az 34 C 1155/88). Der BGH hat sich bisher zur Wirksamkeit von Klauseln in Hausordnungen nicht explizit geäußert. Es kann aber nach dem Urteil vom 10.11.2006 (siehe oben) wohl davon ausgegangen werden, dass uneingeschränkte Verbote, Gegenstände nicht im Flur oder Treoppenhaus abstellen zu dürfen, unwirksam sind.

    Hausordnungen werden als Bestandteil des Mietvertrages wie allgemeine Geschäfts-bedingungen („das Kleingedruckte“) behandelt. Mit den wesentlichen Grundgedanken des Mietrechts (= Gebrauchsüberlassung gegen Mietzahlung) ist eine derartige generelle Verbotsklausel nicht mehr zu vereinbaren (§ 307 Abs 2 Nr. 1 BGB) und unwirksam. Der Vermieter ist mietrechtlich zur uneingeschränkten Gebrauchsüberlassung gem. §§ 535, 536 BGB verpflichtet. Zum Gebrauch der Wohnung gehören auch die Gemeinschaftsflächen. Die Klausel besagt hinsichtlich der Gemeinschaftsflächen fast das Gegenteil.

    Mietrecht 02 – 2012 Mietrechtslexikon