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Mietrecht: Badewanne, Duschwanne, Benutzung der Badewanne und Dusche

    Mietrecht: Badewanne, Duschwanne

    Zur mietrechlichen Beurteilung eines nächtlichen Bade oder Duschverbotes durch Hausordnung siehe >>> Baden

    Nur eine defekte Badewanne stellt im Mietrecht einen Wohnungsmangel dar, der zur Minderung der Miete berechtigt. Bei einem defektem Badewannenabfluß hielt ein Gericht zum Beispiel 3% Mietminderung für gerechtfertigt. AG Schöneberg, Urteil vom 31. Oktober 1990, Az: 5 C 72/90.

    Mieter beschädigt Badewanne

    Beschädigt der Mieter die Badewanne bspw. dadurch, dass versehentlich ein harter schwerer Gegenstand aus der Hand gleitet, ist er dazu verpflichtet, die Kosten der Reparatur der Wanne (in der Regel eine Schlagstelle) zu übernehmen. Sind diese Kosten höher als der Zeitwert der Wanne muss er nur diesen niedrigeren Wert ersetzten, man spricht von einem wirtschaftlichen Totalschaden. Auch wenn die Wanne ausgetauscht werden muss, muss sich der Vermieter die Vorteile einer Wertsteigerung durch den Einbau einer neuen Badewanne anrechnen lassen, es sei denn, es wird eine alte gebrauchte Badewanne eingebaut. Dieser Vorteilsausgleich (Abzug „Alt für Neu“) gehört zu den grundlegenden Prinzipien im deutschen Haftungsrecht.

    Die Höhe des Abzugs bestimmt sich nach der Relation der Nutzungsdauer der alten und der neuen Badewanne bzw. der erreichten und der üblicherweise erreichbaren Lebensdauer. Bei Badewannen aus Stahlblech (Emailliert) wird eine erreichbare Lebensdauer von 23 Jahren angenommen (Urteil des AG Herborn vom. 29.09.2006 – 50 C291/06 – WM 2006,643 mit weiteren Nachweisen).

    Beispiel für eine Berechnung des Vorteilsausgleiches:

    • Kosten der neuen Badewanne: 1.000 €
    • Alter der Wanne beim Austausch: 8 Jahre – Lebensdauer 23 Jahre
    • Vorteil 1000 /. 23 Jahre = 43,47 € pro Jahr Vorteilsausgleich nach 8 Jahren = 347,76 €.

     

    Der Austausch einer alten Badewanne

    Die weitere Abnutzung der bei Anmietung der Wohnung bereits 20 Jahre alten Badewanne ist vom Mieter hinzunehmen. Ein Mangel und eine Instandsetzungspflicht des Vermieters kommen erst dann in Betracht, wenn die Badewanne oder Duschwanne nach weiterem Verschleiß nicht mehr benutzt werden kann. AG Coesfeld, Urteil vom 11. Februar 2003, Az: 4 C 525/02 Quelle: WuM 2003, 206. Nach anderer Ansicht (N.Spreng 2. Auflage 2003 Seite 307 unter Berufung auf ein Urteil des LG Berlin 64 S 237/94) soll der Mieter gegenüber dem Vermieter einen Anspruch auf Neubeschichtung oder Austausch der Wanne haben. In jedem Fall muss die Badewanne sich in einem zum vertragsgemäße Gebrauch geeigneten Zustand befinden. Sofern es keine bestimmten vertraglichen Vereinbarung (Mietvertrag) gibt, muss die Badewanne auch bei Anmietung einer unrenovierten Wohnung in einem Altbau einem Mindeststandard genügen, der ein zeitgemäßes Wohnen ermöglicht. (BGH Urteil vom 26. Juli 2004 VIII ZR 281/03). Danach ist die von Spreng und dem LG Berlin (siehe vorstehend) vertretene Ansicht wohl zutreffend. Der Mieter kann den Austausch oder die Neubeschichtung einer entsprechend alten Badewanne verlangen. Der Anspruch kann allerdings durch eine Regelung im Übergabeprotokoll ausgeschlossen sein. Ist dort vereinbart „Die Räume werden wie gesehen übergeben“ ist der Anspruch ausgeschlossen, denn es ist anzunehmen, dass dem Mieter der Zustand der Badewanne bei Vertragsabschluß bekannt war (BGH a.a.O.).

    Siehe auch >>>Übernahmeprotokoll. Details zur Mietminderung >>> Minderungstabelle

    Geräusche, die durch nächliches Duschen oder Baden entstehen, sind grundsätzlich hinzunehmen, sofern eine Dauer von etwa 30 Minuten nicht überschritten wird. (OLG Düsseldorf WuM 91,288). Es handelt sich insoweit um normale >>>Wohngeräusche, die jeder Mieter in einem Mietshaus hinnehmen muss. ( BGH 8.Urteil vom 22. Januar 2003, Az: VIII ZR 244/02)

    Bade- oder Duschverbot zur Nachtzeit in der Hausordnung >>> siehe Baden

    Schäden:
    Grundsätzlich muss der Mieter alle ihm überlassenen Sachen pfleglich behandeln. Normale Abnutzungen der Sache sind mit der Miete abgegolten.
    Für kleinere Emaille-Absplitterungen bei einer älteren Badewanne muss der Mieter nicht haften. Ebenso besteht keine Haftung für kleinere Absplitterungen an der Küchenspüle. Das Landgericht Köln (Az. 6 S 55/96) dazu: Trotz aller Vorsicht sei es unvermeidbar, dass zu spülende Gegenstände gelegentlich „in der Spüle aufschlagen“.
    Anders verhält es sich jedoch bei einer unsachgemäßen Nutzung:Ist die Oberfläche einer Badewanne allein deshalb stark aufgeraut oder zerkratzt, weil der Mieter sie über Jahre hinweg nicht gereinigt hat, kann der Vermieter Schadensersatz verlangen (LG Düsseldorf, Az 24 S 289/94).