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Mietrechtliche Aspekte bei Einbauküchen in der Mietwohnung

    Mietrecht: Einbauküche

    Die mietrechtliche Problemstellung ist jeweils eine andere, je nach dem ob es sich um eine mitvermietete Einbauküche oder um die Küche des Mieters (oder eine vom Vormieter übernommene Küche) handelt. Ob die Einbauküche mitvermietet ist, ergibt sich aus dem Mietvertrag. Steht im Mietvertrag bspw. „Küche möbliert“ so ist der Vermieter verpflichtet, die Wohnung mit einer Einbauküche auszustatten. Eine vorhandene Küche ist mitvermietet. Ebenso verhält es sich in der Regel, wenn der Mietervertrag keine Bestimmungen über die Einbauküche enthält, jedoch bei der Besichtigung und Übergabe der Räume eine solche Küche vorhanden ist.

    Problem: Die Einbauküche wird nach der Vermietung aber vor dem Einzug gestohlen:

    1. Der vertragsgemäße Zustand einer Mietsache richtet sich grundsätzlich nach dem Zustand der Mietsache bei Vertragsschluß sowie danach, was die Parteien als vertragsgemäß vereinbart haben.

    2. Wenn sich in der Zeit zwischen Wohnungsbesichtigung und Vertragsschluß der Zustand der Mietwohnung wesentlich verändert (bspw. durch Diebstahl einer hochwertigen Einbau-küche) und der Vermieter den Mieter bei Vertragsschluß nicht darauf hinweist, bleibt als vertragsgemäßer Zustand dasjenige geschuldet, was beim Besichtigungstermin vorhanden war, in diesem Fall schuldet der Vermieter also eine hochwertige Einbauküche statt der einer zwischenzeitlich eingebauten einfachen Einbauküche).

    3. Der Mieter, der abweichend vom Zustand bei der Besichtigung statt einer hochwertigen Einbauküche eine nur einfache Einbauküche mit völlig anderer Ausstattung und Aufteilung vorfindet, hat gegen den Vermieter einen Instandsetzungsanspruch dahin, daß eine vollständig neue, der ursprünglichen Küche entsprechende Küche eingebaut wird. LG Berlin 65. Zivilkammer, Urteil vom 5. April 2005 , Az: 65 S 366/04

    Die mitvermietete Einbauküche

    Bei Beschädigung oder Entfernung einer Einbauküche (oder Teilen davon) haftet der Mieter auf Schadensersatz. Der normale, vertragsgemäße Gebrauch, d.h. die Abnutzung ist durch die Zahlung der Miete abgegolten mit der Folge, dass eine notwendige Erneuerung der Küche auf Kosten des Vermieters durchgeführt werden muss. (Ganz einhellige Meinung der Rechtsprechung z.B. OLG Hamm RE WM 1991, 248). Der Vermieter ist aber nach ganz überwiegeder Ansicht der Rechtsprechung nicht verpflichtet, das Mietobjekt auf dem jeweils technisch neuesten Stand zu halten. Siehe auch LG Kiel Urteil vom 27.05. 2003, Az.: 1 S 180/02. In jedem Fall muss die Küche hygienisch einwandfrei und voll gebrauchsfähig sein. Bei sehr lange bestehenden Mietverhältnissen wird man davon ausgehen müssen, dass der Vermieter verpflichtet ist, Ausstattungen spätestens dann zu erneuern, wenn deren Benutzung durch altersbedingte Materialermüdungen oder Abnutzungen merklich eingeschränkt ist.

    Nach einer Nutzungsdauer von 25 Jahren ist eine Einbauküche jedenfalls verbraucht, so daß der Mieter bei Beschädigung oder Entfernung nicht auf Schadensersatz haftet. LG Berlin, Urteil vom 21. Mai 2001 , Az: 62 S 13/01 ; Quelle: Grundeigentum 2001, 1404. Das AG Saarlouis, hatte in seinem Urteil vom 27. Oktober 1993, Az: 24b C 893/91 eine 10jährigen Nutzungsdauer der Möbel (mit Kücheneinrichtung) angenommen. Eine starre Grenze bei der Nutzungsdauer gibt es sicher nicht. Es hängt vom Einzelfall ab. Eine 5-Köpfige Familie beansprucht eine Küche sicher wesentlich stärker, als ein Single.

    Die Instandhaltung der Einbauküche mit sämtlichen Geräten ist – sofern die Küche mitvermietet ist – Sache des Vermieters, der alle notwendigen Reparaturen auf eigene Kosten ausführen lassen muss. Es gilt nichts anderes als für das übrige Inventar der Wohnung oder die Wohnung selbst auch. Enthält der Mietvertrag eine zulässige Klausel über die sogenannten Kleinreparturen, so bezieht sich diese auch auf die Einbauküche, denn die Küche unterliegt dem ständigen Zugriff des Mieters. >> siehe dazu Kleinreparturen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Vermieter mit dem Mieter bezüglich der Einbauküche eine individuelle Vereinbarung (kein Formularvertrag!) abgeschlossen hat. Klauseln in Mietverträgen, nach der Mieter für die Einbauküche „haftet“ oder sie auf eigene Kosten funktionsfähig halten muss oder gar Elektrogeräte anschaffen muss, sind unwirksam. Die Folge einer unwirksamen Vertragsklausel ist dabei regelmäßig die, dass gar keine diesbezügliche Verpflichtung des Mieters mehr besteht.

    Die Einbauküche des Mieters

    Der Mieter darf die Wohnung grundsätzlich mit allen Einrichtungen ausstatten, die dem normalen Wohnen dienen. Der Vermieter darf dies nicht verbieten, solange sich die Maßnahme im Rahmen des üblichen Gebrauchs hält ( LG Essen WM 87, 257). Der Einbau einer Einbauküche ist grundsätzlich zulässig. Sofern der Mieter jedoch einen Mauerdurchbruch für die Dunstabzugshaube anbringen will, muss die Zustimmung des Vermieters vorliegen, da dies als ein erheblicher Eingriff in die Gebäudesubstanz anzusehen ist.

    Bei Auszug gilt: Grundsätzlich darf der Mieter all seine Einrichtungsgegenstände ausbauen und mitnehmen wie seine Möbel auch (BGH WM 82, 50), der Wegnahmeanspruch verjährt in 6 Monaten nach Mietende (BGH WM 87, 262). Wichtig: Der Mieter muss grundsätzlich aber auch den ursprünglichen Zustand wieder herstellen.Siehe >>> Rückbaupflicht

    Beim Auszug kein Aufwendungsersatz gegen über dem Vermieter: Hat der Mieter mit dem Vermieter keine entsprechende Vereinbarung getroffen, so kann er vom Vermieter keinen Ersatz verlangen. Das gilt auch dann, wenn sich durch die Baumaßnahme des Mieters der Gebrauchswert der Wöhnung erhöht hat, es sich also um eine echte Modernisierung handelt. In einem vom LG Düsseldorf entschiednen Fall hatte der Mieter eine Einbauküche nebst neuen Boden- und Wandfließen im Wert von 15.000 € anbringen lassen. Das Gericht gewährte ihm keinen Ausgleichanspruch! LG Düsseldorf , Urteil vom 15. November 2001 , Az: 21 S 644/00; WE 2003, 16-17. Nur dann, wenn der Vermieter aufgrund der Einbauten eine höhere Miete erzielt, kann der Mieter einen entsprechenden Ausgleichanspruch (in engen Grenzen) haben. Beispiel einer möglichen Berechnung: Höhere Mieteinnahmen pro Jahr 500 € – Ausgleichanspruch max 11 mal 500 € = 5.500 €. Bezahlt der Nachmieter für die Übernahme der Gegenstände eine Ausgleichzahlung an den Vermieter, so muss der Vermieter den erhaltenen Betrag gem §§ 812, 818 BGB an den Vormieter ausbezahlen.

    Modernisierung durch den Vermieter: Hat der Vermieter in der Küche im Rahmen einer umfassenden Strangsanierung Be- und Entwässerungsrohre verlegen lassen, gehören zu den ersatzfähigen Kosten auch die Kosten für die Demontage und den Wiederaufbau einer Einbauküche des Mieters durch eine Fachfirma. AG Lichtenberg, Urteil vom 26. Oktober 2001 , Az: 5 C 291/01 MM 2002, 142-143

    Mietrecht 06 – 2012 Mietrechtslexikon