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MIETRECHTSLEXIKON Das Lexikon mit der garantierten Antwort zum Mietrecht Mögliche Folge einer Lüge in der Selbstauskunft: die Anfechtung des Mietvertrages Ein Mietvertrag kann ausnahmsweise (auch ein mündlicher Vertrag) von Mieter oder dem Vermieter wegen Irrtums (§ 119 BGB) oder arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) angefochten werden. (Überwiegende Ansicht der Rechtsprechung z. B. KG Berlin NJW-RR 2002, 155). Die Anfechtung muss aber unverzüglich - ohne schuldhaftes Verzögern - erklärt werden. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung innerhalb 1 Jahres, gerechnet von dem vom Zeitpunkt an, an dem der Erklärende Kenntnis von der Täuschung erhält. Unerheblich ist jedoch ein Motivirrtum. Zum Beispiel wenn der Mieter irrtümlich davon ausgeht, er werde in der Nähe einen Arbeitsplatz erhalten und daraufhin einen Mietvertrag unterschreibt. Die Folge einer erfolgreichen Anfechtung eines Vertrages ist, dass er von Anfang an als nichtig anzusehen ist. Die Vetragsparteien sind verpflichtet den Vertrag rückabzuwickeln. Hat der Mieter beispielweise bereits eine Monatsmiete im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Vertrages an den Vermieter bezahlt, so muss dieser das Geld in voller Höhe zurückerstatten. In der Praxis spielt die Anfechtung wegen Irrtums eine sehr geringe Rolle. Wird eine Partei beim Abschluß des Vertrages
von der jeweils anderen Partei über wesentliche Umstände getäuscht,
so stellt dies regelmäßig auch einen Grund zu einer fristlosen
Kündigung dar. Die getäuschte Partei kann sowohl die Anfechtung
des Vertrages (wegen arglistiger Täuschung) erklären, als auch
eine Kündigung aussprechen. Beide Rechte schließen sich nicht
gegenseitig aus. Die Offenbarungspflicht beim Vertragsabschluß im Mietrecht: Allgemein: Verschweigt eine Partei beim Abschluß des Vertrages
einen Umstand, so ist dieses Verschweigen nur dann mietrechtlich erheblich
und berechtigt zu einer Anfechtung, wenn eine Verpflichtung zur Aufklärung
(Offenbarungspflicht) angenommen werden kann. Eine Aufklärungspflicht besteht nur hinsichtlich solcher wesentlicher Umstände, die den Vertragszweck des anderen Vertragsteils vereiteln können und daher für dessen Entschluß von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte. Eine intensivierte Aufklärungspflicht ist vor allem dann anzunehmen, wenn der Vertragspartner geschäftlich unerfahren ist und/oder auf die Fachkunde der Gegenseite vertraut oder dieser wegen seiner überlegenen Fachkenntnisse geradezu als Berater hervortritt. Davon abgesehen müssen auch ungünstige Eigenschaften des Mietobjektes grundsätzlich nicht ohne Befragung offenbart werden (MünchKomm/Kramer aaO, m. Nachw. aus der Rechtsprechung). Kann davon ausgegangen werden, daß der Vertragspartner aufgrund seines Berufes und seiner Erfahrungen oder aus sonstigen Quellen die nötigen Kenntnisse besitzt, auf die es ankommt, ist eine Aufklärungs- oder Offenbarungspflicht begrenzt und entfällt unter Umständen ganz. Beispiel für Offenbarungspflicht des Vermieters: Ein rheumakranker Mieter legt besonderen
Wert auf eine trockene Wohnung und teilt dies dem Vermieter bei Vertragsabschluß
mit. Ist die Wohnung feucht, so hat der Vermieter die Pflicht, ihn darauf
hinzuweisen. Offenbarungspflicht über finanzielle Verhältnisse: Ganz allgemein besteht nach der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung für jeden Mietinteressenten eine Offenbarungspflicht hinsichtlich seiner finanziellen Verhältnisse, dazu ein Beispiel aus der Rechtsprechung: Vergeblich bemühte sich ein Mieter darum, die Wohnungsschlüssel einer kürzlich angemieteten Wohnung vom Vermieter zu erhalten. Das Amtsgericht Leer (Urteil vom 14.10.2008, Az.: 70 C 1237/08) lehnte die mittels einstweiliger Verfügung beantragte Herausgabe der Schlüssel durch den Vermieter ab. Bei den Verhandlungen über den Mietvertrag hatte der Mieter seine finanziellen Verhältnisse gegenüber dem Vermieter verschleiert. Er hatte behauptet, seinen Lebensunterhalt verdiene er in weitem Umfang als Computerexperte, die eidesstattliche Versicherung habe er noch nie abgegeben. Dazu hatte er dem Vermieter auch eine passende Visitenkarte vorgelegt. Tatsächlich aber lebte der Mieter von Arbeitslosengeld II und die eidesstattliche Versicherung hatte er auch bereits ableisten müssen. Was die finanziellen Verhältnisse anbetrifft, geht die Rechtsprechung von einer Offenbarungspflicht der Mietinteressenten aus. Insbesondere müssen Mieter offenbaren, wenn sie schon einmal die eidesstattliche Versicherung abgelegt haben. Zerrüttete finanzielle Verhältnisse gefährden die Vermieterinteressen in einem solchen Maße, dass nicht angenommen werden kann, der Vermieter hätte den Mietvertrag auch bei Kenntnis der wirklichen Verhältnisse abgeschlossen. Solche auf Täuschung und Verschleierung basierende Mietverträge kann der Vermieter daher anfechten. Bei einer berechtigten Anfechtung ist der Mietvertrag von Anfang an als nichtig anzusehen. Die Übergabe der Wohnungsschlüssel kann also – wie im hier entschiedenen Fall – berechtigt verweigert werden. Zur Offenbarungspflicht siehe auch Beschluss des LG Bonn v. 16.11. 2005 – Az. 6 T 312/15.
Anfechtungsgrund Lage des Mietobjektes, Beispiel: (LG Dortmund 11. Zivilkammer, Urteil vom 6. Dezember 2001, Az: 11 S 162/01) Den Vermieter trifft bei Abschluss des Mietvertrages keine Aufklärungspflicht über einen in 1 km Entfernung vom Mietobjekt betriebenen Swinger-Club. Der Mieter kann deshalb den Mietvertrag nicht wegen arglistiger Täuschung anfechten. Anfechtungsgrund desolate Vermögensverhältnisse
des Mieters, Beispiel: (AG Hamburg, Urteil vom 6. Mai 2003, Az: 48
C 636/02 ). Ein Mietverhältnis über Wohnraum kann wegen arglistiger
Täuschung gekündigt werden, wenn der Mieter in einer Selbstauskunft
gegenüber dem Vermieter der Wahrheit zuwider versichert, daß
in den letzten 5 Jahren kein Insolvenzverfahren gegen ihn eröffnet
worden sei. Keine Anfechtung wegen zu kleiner Wohnfläche, Beispiel : KG Berlin 20. Zivilsenat, Urteil vom 15. Januar 2001, Az: 20 U 2641/99 . Weicht die im Mietvertrag ausgewiesene Mietfläche von der tatsächlichen Fläche des Wohnraumes ab, dann kann der Mieter wegen dieses Mangels nach Überlassung des Gebrauchs der Mietsache nur einen Anspruch auf Minderung des Mietzinses gem BGB § 537 Abs 1 S 1 geltend machen. Eine Arglistanfechtung des Mietvertrages gem BGB § 123 Abs 1 ist dann ausgeschlossen. Quelle: KGR Berlin 2002, 110. Anfechtungsgrund bevorstehende Bauarbeiten, Beispiel: (KG Berlin 8. Zivilsenat, Urteil vom 15. April 1999, Az: 8 U 1509/97 ). Wenn dem Vermieter eines Ladenlokals (hier: zum Betrieb einer Feinkosthandlung) bekannt ist, daß sein Mieter ein neues Geschäft eröffnen will und demzufolge darauf angewiesen ist, einen neuen Kundenstamm zu erwerben, muß er den Mieter vor Vertragsschluß über eine geplante Fassadenrenovierung mit Vollwärmeschutz, die voraussichtlich mehrere Monate dauern wird (und den Zugang zu dem Ladenlokal beeinträchtigen wird) aufklären. Unterläßt er die gebotene Aufklärung, ist der Mietvertrag nach Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß BGB §§ 123, 142 als von Anfang an unwirksam anzusehen. Quelle: KGR Berlin 1999, 314-315. Anfechtungsgrung falsche Berufsangabe, Beispiel:
Erklärt der Mieter bei Abschluss des Mietvertrages auf ausdrückliche
Frage des Vermieters, Designer zu sein und gut zu verdienen, obwohl das
tatsächlich nicht zutrifft, so kann der Vermieter den Mietvertrag
erfolgreich anfechten, meinte das Amtsgericht Saarlouis, Urteil vom 17.09.1999;
29 C 739/99 = NZM 2000, 459. Falsche Angaben des Mieters über sein
Einkommen in einer Selbstauskunft dass der Mieter in der von ihm bekundeten
Hoffnung, seine Zeit als Sozialhilfeempfänger hinter sich lassen
zu können diese Tatsache verdrängt, schließt Täuschungswillen
und Täuschungsvorsatz nicht aus. Siehe dazu auch >>>
Selbstauskunft Sonderfall: Vertrag unterschrieben ohne ihn vorher zu lesen: Die Anfechtung eines Mietvertrages wegen arglistiger
Täuschung entfällt, wenn der Mieter den Mietvertrag unterschreibt,
ohne ihn gelesen zu haben. Wenn sich jemand entschließt, das Angebot
eines Vertragspartners unbesehen anzunehmen, so fehlt es an einer Kausalität
(LG Berlin 64. Zivilkammer, Urteil vom 11. Mai 1990, Az: 64 S 511/90 ). Mietrecht 09 - 2012 Mietrechtslexikon Anfechtung eines
Mietvertrages. |