|
MIETRECHTSLEXIKON
www.mietrechtslexikon.de - Das Lexikon mit der garantierten Antwort zum Mietrecht -
Mietrecht: Duldungspflicht des Mieters bei Instandhaltungsarbeiten
Das Mietrecht verwendet die häufig gebrauchten
Begriffe der "Renovierung oder auch "Sanierung"
oder Instandhaltung nicht, sondern statt dessen die Begriffe "Erhaltungsmaßnahme"
§ 554 BGB und "Modernisierung".
Zur Abgrenzung der Begriffe siehe >>>
Renovierung
Der Mieter hat im Mietrecht gemäß
§ 554 Abs 1 BGB alle Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung
der Mietsache erforderlich sind. Die Duldungspflicht bei Erhaltungsmaßnahmen
ist weitergehender als bei Modernisier-ungsmaßnahmen. Beides (Modernisierung
und Reparatur) kann aber auch zusammenfallen, man spricht dann von modernisierenden
Instandsetzungsmaßnahmen. Solche Arbeiten müssen § 554
Abs. 3 BGB 3 Monate vorher angekündigt werden. Arbeiten ohne Vorankündigung
braucht der Mieter nicht zu dulden (LG Berlin, Urteil vom 1. Februar 1994,
Az: 64 S 136/93). Zur Abgrenzung zwischen Reparatur (=Instandsetzung)
und Moderisierung siehe >>>
Modernisierung.
Besteht der Verdacht, dass es dem Eigentümer/Vermieter
bei einer konkreten Instandsetzungsmaßnahme weniger um die Durchführung
der Arbeiten selbst geht, sodern auch oder hauptsächlich darum, den
Mieter mittels lästiger Bauarbeiten los zu werden, so prüfen
die Gerichte recht genau, ob die Maßnahme zur Erhaltung der Mietsache
erforderlich ist. In echten Schadensfällen (Dach undicht, Leitungen
undicht, Fenster gebrochen, Schwammbefall, Schimmel, Feuchtigkeit) besteht
keine Veranlassung dazu, die vom Eigentümer geplanten Maßnahmen
daraufhin zu untersuchen, ob sie auch erforderlich sind. Dabei, welche
Sanierungsmaßnahmen er für erforderlich hält, steht dem
Vermieter steht ein großer eigener Entscheidungs- und Ermessensspielraum
zu. Der Vermieter kann den Zutritt zur Wohnung für die Durchführung
sehr dringender Instandsatzungsarbeiten auch mittels gerichtlicher einstweiliger
Verfügung durchsetzen. >>>
einweilige Verfügung. Beispiel: Wasserrohrbruch (LG Berlin,
Beschluß vom 26. März 1996, Az: 65 T 11/96).
Die Duldungspflicht des Mieters ist sehr weitreichend,
sofern es sich um echte Instandsetzungsarbeiten handelt, die der Erhaltung
der Gebäudesubstanz dienen.
Einzelheiten zur Duldungspflicht:
Den Mieter treffen jedoch nur und ausschlließlich
Duldungspflichten, keine Mitwirkungspflichten.
Der Vermieter muss alle erforderlichen Arbeiten erbringen. Eine vorübergehende
Einwirkung auf die Wohnungs-möblierung und die Einrichtungen des
Mieters muss dieser dulden (auch z.B. Staub und Dreck). Anschließend
ist der vorherige Zustand wiederherzustellen.
Den Mieter treffen auch hinsichtlich seiner Möblierung und Einrichtung
ausschließlich Duldungspflichten. D. h., er darf zwar zur Erleichterung
der Arbeiten seine Möbel zur Seite räumen und Einrichtungen
demontieren, er muß es aber nicht. Die Duldungspflicht aus
§ 554 Abs. 1 BGB beschränkt sich, wie das LG Berlin (siehe unten)
betont, auf ein passives Stillhalten. Der Mieter darf den Vermieter
nicht hindern, er braucht ihn aber nicht aktiv zu unterstützen (Marschollek,
ZMR 1985, 1 ff., ZMR 1986, 346 f.; Staudinger- Emmerich, BGB, 13. Bearb.,
§§ 541a, 541 b Rn. 21; Emmerich- Sonnenschein, Miete, 6. Aufl.,
§§ 541 a, 541 b Rn. 6; Fischer-Dieskau/ Pergande/Schwender/Geldmacher,
Wohnungsbaurecht, § 541 a BGB Anm. 7; MünchKomm-BGB Voelskow,
3. Aufl., § 541 a Rn. 6, Erman-Jendrek, BGB, 9. Aufl., § 541
a Rn. 4, jew. m.w.N., etwas einschränkend Bub-Treier-Krämer,
Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl., III A 1094;
vgl. auch KG NJW-RR 1988, 1420, 1422 (= WM 1988, 389)). Die gegenteilige
Meinung (Schläger, ZMR 1985, 193 ff.; ZMR 1986, 348; Palandt-Putzo,
BGB, 54. Aufl., § 541 a Rn. 7, ; Sternel, Mietrecht, 3.Aufl., II
298 m. w. N.; RGRK-Gelhaar, 12. Aufl., § 541 a Rn. 10; weitere Nachweise
bei Fischer- Dieskau/Pergande/ Schwender/Geldmacher, a.a.O.) hat im Gesetz
nach wohl zutreffender Ansicht des LG Berlin (siehe unten) keine Grundlage.
Eine weitergehende Mitwirkungspflicht des Mieters besteht , auch nicht
aus Treu und Glauben. LG Berlin 67. Zivilkammer, Beschluß vom 30.
November 1995, Az: 67 S 158/95. Weitere Fundstelle: Grundeigentum 1996,
187-189.
Mieterkündigung: In der Regel kann der Mieter wegen einer
Gebrauchsbeeinträchtigung durch Instand-setzungsarbeiten nur dann
fristlos kündigen, wenn der Vermieter einer regelmäßigen
Instandsetzungspflicht nicht nachgekommen war oder nachhaltige Verzögerungen
der Sanierungsarbeiten verursacht hatte. LG Berlin 32. Zivilkammer, Urteil
vom 30. März 2001, Az: 32 O 759/00. Fundstelle: Grundeigentum 2001,
993
Kosten- bzw. Aufwendungsersatz des Mieters:
Generell sollte der Mieter alle Arbeiten, die er freiwillig
beiträgt mit dem Vermieter absprechen, und dabei auch eine
Vereinbarung über den Kostenersatz treffen. Am sinnvollsten ist es,
die Arbeiten möglichst genau zu beschreiben und dafür einen
Pauschalbetrag als Ersatzleistung mit dem Vermieter schriftlich zu vereinbaren.
Der Vermieter ist zwar dazu verpflichtet, Aufwendungen, die der Mieter
infolge der Instandsetzung hatte, in angemessenem Umfang zu ersetzen (LG
Hamburg WM 87,386, AG Hamburg WM 99, 364), doch wird es dem Mieter regelmäßig
ohne Vereinbarung schwer fallen, seine Ansprüche darzulegen und zu
beweisen. Die eigene Arbeitskraft des Mieters zählt zu den Aufwendungen.
Auch die Kosten für eine auswärtige Verpflegung (z.B. bei Renovierung
der Küche) oder Kosten einer Pension, falls der Mieter vorübergehend
die Wohnung wegen Unbewohnbarkeit räumen muss, hat der Vermieter
ersetzen.
Fallbeispiele aus der Rechtsprechung:
Leitungsverlegung durch die Wohnung:
Der Mieter einer Wohnung muß die
Durchführung von Leitungssträngen durch seine Wohnung, um den Anschluß
der darüber liegenden Wohnung an die vorhandene Zentralheizung zu ermöglichen,
dann nicht dulden, wenn in dieser Wohnung schon früher eine Gasetagenheizung
vorhanden war, deren Reparatur möglich ist und die horizontale Verlegung
der Heizungsstränge an der Wohnung des Mieters vorbei durch das Treppenhaus
technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. LG Berlin, Urteil
vom 1. Februar 1994, Az: 64 S 136/93 Quelle: Grundeigentum 1994, 927-929
Wohnungsräumung (vorübergehend):
Wenn es zur Durchführung von Instandsetzungsarbeiten notwendig ist, muß
der Mieter seine Wohnung zeitweilig räumen. Er darf seine Räumungsbereitschaft
nicht davon abhängig machen, daß ihm Ersatzwohnraum zur Verfügung
gestellt wird. LG Berlin 61. Zivilkammer, Beschluß vom 7. April 1997,
Az: 61 S 302/96 Quelle: MM 1997, 280. Gilt insbesondere auch für Keller-
und Nebenräume.
Befall eines Gebäudes mit Hausschwamm
(Auszug aus dem Urteil - §§ der neuen Rechtslage angepasst):
Zur Duldung der Schwammbeseitigungsarbeiten ist der Mieter aus §
554 Abs 1 BGB verpflichtet. Der Anspruch des Mieters zur uneingeschränkten
Duldung dieser Arbeiten ergibt sich daraus, daß es sich hier um
Instandsetzungsarbeiten zur Erhaltung der Mieträume und des Gebäudes
handelt. Zu den Erhaltungsarbeiten gehören insbesondere die Ausbesserung
und Erneuerung schadhafter Teile sowie auch vorbeugende Arbeiten und hierzu
notwendiger Vorbereitungsmaßnahmen (vgl. Palandt/Putzo, § 541
a BGB a.F. Anm. 2) . Aufgrund des Parteivortrages, insbesondere des Sachverständigengutachtens
und der Verfügung der Stadt Frankfurt, sowie der anläßlich
des Ortstermins getroffenen Feststellungen, ist das streitgegenständliche
Anwesen von Schwamm befallen. Schwammbefall ist aber ein Mangel der Mietsache,
zu dessen Beseitigung der Vermieter uneingeschränkt verpflichtet
ist gem. § 536 BGB. Es kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden,
daß über den bereits festgestellten Schwammbefall in der Küche
und im Kinderzimmer hinaus auch andere Teile angegriffen sind. Der Beklagten
ist es nicht zumutbar, insoweit ein Risiko einzugehen, und die Arbeiten
nur auf diese Teile zu erstrecken. Vielmehr muß der Beklagten Gelegenheit
gegeben werden, insoweit die gesamte Wohnung untersuchen zu können.
Es wäre auch widersinnig, wenn sich erst später herausstellen
sollte, daß Schwammbefall vorliegt, hier dann die Arbeiten erst
durchführen zu lassen.AG Frankfurt, Urteil vom 6. Februar 1991, Az:
33 C 3561/89 - 28 Quelle:WuM 1992, 12-13
Trostpflaster für die betroffenen Mieter : Mietminderung
Der Mieter hat ein Recht zur Mietminderung gem
§ 536 BGB während der Durchführung der Arbeiten, sofern
der Gebrauch der Wohnung infolge der Arbeiten beeinträchtigt ist.
(AG Köln ZMR 1980, 87 ; LG Mannheim DWW 1978,45). Auch im Falle der
Mietminderung wegen Modernisierung empfiehlt es sich in jedem Fall, dem
Vermieter die durch die Arbeiten vorübergehend entstehenden Mängel
anzuzeigen (§ 536 c BGB). Ansonsten läuft der Mieter Gefahr,
das Minderungsrecht wegen der fehlenden Anzeige zu verlieren. Oft ist
eine bestimmte Beeinträchtigung oder die Schwere der Beeinträchtigung
für den Vermieter - sofern nicht selbst im Haus wohnt - gar nicht
erkennbar. Daher kann auf die Mängelanzeige in keinem Fall verzichtet
werden. Die Höhe der Mietminderungen richtet sich nach dem Grad der
Beeinträchtigung. Das >>>
Rechenprogramm zur Berechnung einer Mietminderung im Mietrechtslexikon
kann dazu sehr wertvolle Hilfe leisten.
Mietrecht 06 - 2006 Mietrechtslexikon
|