MIETRECHTSLEXIKON www.mietrechtslexikon.de - Das Lexikon mit der garantierten Antwort zum Mietrecht - Mietrecht: Rückzahlung der Mietkaution Der Mieter kann vom Vermieter erst nach Beendigung (>>>Beendigung) des Mietverhältnisses die Rückzahlung der Kaution verlangen (BGH NJW 1972, 721). Eine Mietkaution darf auch nicht einfach "abgewohnt" werden. Mieter dürfen deshalb auch nciht einfach die Mietzahlung einstellen und den Vermieter auffordern, die ausstehenden Mieten mit der Kaution zu verrechnen (OLG Frankfurt, Az.: 2 W 10/04). Der Vermieter muss die Kaution zurückgeben, sofern kein Sicherungsbedürfnis bei ihm mehr besteht. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Wohnung in einwandfreiem vertragsgemäßem Zustand an den Vermieter zurückgegeben wurde (zu den Pflichten bei Übergabe im Einzelnen >>> Beendigung) und keine Ansprüche aus dem Mietverhältnis (siehe oben) gegenüber dem Mieter mehr bestehen. In der Praxis ist allen Mietern unbedingt zu empfehlen, sich in einem >>>Übergabeprotokoll bestätigen zu lassen, dass die Wohnung in einwandfreien vertragsgemäßem Zustand zurückgegeben wurde und keine offenen Forderungen mehr bestehen. Fristen für die Rückzahlung, Verzug: Es versteht sich von selbst, dass der Vermieter die Kaution bis zur vollständigen Beseitigung etwa vorhandener Schäden oder Mietrückstände einbehalten kann. Insoweit gibt es keine Frist für die Rückzahlung. Fordert der Mieter den Vermieter zur Rückzahlung der Kaution auf, obwohl noch Ansprüche aus dem Mietverhältnis bestehen, so bleibt dies ohne Wirkung. Der Vermieter kommt mit der Rückzahlung nicht in Verzug, solange Ansprüche offen sind, oder die dem Vermieter zuzubilligende Überlegungs- u. Prüfungsfrist noch läuft. Der Kautionsrückzahlungsanspruch ist dann noch nicht fällig. siehe auch >>>Verzug Überlegungsfrist des Vermieters:
Dauer der Überlegungsfrist: Nach anderer Ansicht - es gibt eine Reihe von Gerichtsurteilen dazu - ist dem Vermieter generell eine längere Überlegungsfrist zuzubilligen. So zum Beispiel das LG Baden-Baden 3. Zivilkammer, Beschluß vom 29. Oktober 2002 , Az: 3 T 40/02: Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter einen Anspruch auf Rückzahlung bzw. Freigabe eines verpfändeten Sparguthabens, welcher grundsätzlich fällig wird mit Ablauf einer dem Vermieter zugebilligten Überlegungs- und Abrechnungsfrist (Anschluss BGH, Urteil vom 1. Juli 1987, VIII ARZ 2/87, NJW 1987, 2372). Wie lange die Überlegungsfrist sein soll, sagte das LG Baden-Baden und auch der BGH nicht. Offene Nebenkosten - bzw Betriebskostenabrechnung: Eine Ausnahme (längere Frist als 6 Monate) ist dann zu machen , wenn es um die Sicherung noch möglicher Nachforderungsansprüche wegen Betriebskosten geht. Oft ist die Abrechnung im Zeitpunkt des Auszugs nicht fertig, oder eine Zwischenabrechnung aus Kostengründen nicht ratsam. Der Vermieter ist auch nicht dazu verpflichtet, einen Zwischenabrechnung zu erstellen. In diesen Fällen kann der Vermieter noch einen angemessenen Teil der Kaution (in angemessener Höhe einer möglichen Nachzahlung) zurückbehalten. Siehe Urteil des AG Hannover (oben) oder LG Berlin, Beschluß vom 5. Mai 2000, Az: 65 S 144/00 Quelle: Grundeigentum 2000, 893-894, - BGH, Urteil vom 18.01.2006 - VII ZR 71/05). Angemessen seien 3 bis 4 monatliche Vorauszahlungsbeträge (AG Hamburg WM 97,213). Kautionsabrechnung Hat der Vermieter Gegenfordrungen, so muss er sie bis zum Ablauf der Prüfungs- und Überlegungsfrist gegenüber dem Rückzahlungsverlangen des Mieters konkret geltend machen. Der Vermieter ist verpflichtet, die Kaution (sofern es sich nicht um eine Bürgschaft oder Versicherungspolice handelt) bei einer Bank zu dem für Spareinlagen mit 3-monatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen § 551 Abs 3 BGB. Gleichgültig, ob der Vermieter die vom Gesetz vorgeschriebene Anlageform gewählt hat oder nicht, ist er jedenfalls verpflichtet, die sich ergebenden Zinsen korrekt zu berechnen und dem Kautionskonto gutzuschreiben, also auch dann, wenn er keine Zinseinnahmen hatte. Der Umstand fehlender Zinseinnahmen ist dann nämlich vom Vermieter zu verantworten, der Mieter so zu stellen, wie wenn die Anlage der Kaution in der vom Gesetz vorgeschriebenen Art und Weise erfolgt wäre. Die Zinsen erhöhen die Sicherheit, stehen aber dem Mieter zu § 551 Abs 3 Satz 3 BGB. Als Gegenforderungen des Vermieters kommen folgende Ansprüche in Betracht, die aber jeweils rechtlich begründet und einzeln beziffert und substantiiert dargelegt sein müssen: (1) Ansprüche auf Zahlung restlicher Miete. Das Mietverhältnis endet mit Ablauf der Kündigungsfrist, bis zu diesem Zeitpunkt schuldet der Mieter die Miete. >>>Beendigung (2) Ansprüche aus Betriebskostenforderungen (AG Köln WM 1988,267) sofern der Mieter zur Kostentragung im einzelnen verpflichtet ist siehe >>>Betriebskosten (3) Ansprüche wegen verspäteter Rückgabe des Mietobjektes § 546 a BGB. (Mietausfall des Vermieters). Siehe >>> Beendigung (4) Mietrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz wegen vom Mieter verursachter Be-schädigungen. Von einer Aufrechnungserklärung des Vermieters ist aber zu verlangen, daß die Beseitigungskosten im einzelnen beziffert werden und zudem auch gegenüber dem Mieter abgerechnet werden. Schadensersatzforderungen müssen daher durch Abgabe von Aufrechnungserklärungen in jeweils bestimmter Höhe geltend gemacht werden. Als Beispiel ist die Angabe "150 € für Löcher" unzureichend. (Urteile des OLG Celle WM 1986, 61; LG Hannover WM 1980, 130; AG Wennigsen, Az: 9 C 394/86 Quelle: WuM 1987, 258-259 (5) Ansprüche wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen, sofern der Mieter zu deren Ausführung verpflichtet war. >>>siehe Schönheitsreparaturen . Auch diese Ansprüche sind konkret zu bezeichnen und zu beziffern (siehe oben). (6) Ansprüche gegen den Mieter wegen Verletzung der Rückbaupflicht im Mietrecht siehe >>>Rückbaupflicht Kautionsrückzahlungspflicht des Zwangsverwalters Der Zwangsverwalter einer Mietwohnung ist dem Mieter gegenüber, wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, zur Herausgabe einer von diesem an den Vermieter geleisteten Kaution verpflichtet, selbst wenn der Vermieter dem Zwangsverwalter die Kaution nicht ausgefolgt hat. Dies gilt auch dann, wenn für die Verpflichtungen des Zwangsverwalters die Vorschriften des Mietrechtsreformgesetzes vom 19. Juni 2001 noch nicht heranzuziehen sind. BGH 8. Zivilsenat, Urteil vom 16. Juli 2003, Az: VIII ZR 11/03 - bestätigt durch BGH Urteil v. 9.3.2005 - VII ZR 330/03. Mietrecht 10 - 2006 Mietrechslexikon |