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MIETRECHTSLEXIKON www.mietrechtslexikon.de - Das Lexikon mit der garantierten Antwort zum Mietrecht - Mietrecht: die Obhutspflicht des Mieter für die Wohnung. Der Mieter muss grundsätzlich dafür sorgen, dass alle voraussehbaren Schäden in der Wohnung verhindert werden. Er muss die Wohnung pfleglich behandeln und dafür sorgen, dass auch seine Besucher die Wohnung pfleglich behandeln. Beim Einbau von Zubehör und bei der Einrichtung darf die Bausubstanz des Gebäudes darf auf keinen Fall beieinträchtigt werden, der Mieter ist aber zum Beispiel berechtigt >>>Dübbellöcher zu bohren oder Bilder aufzuhängen usw. Sonderfall >>> Badfliesen. Die Obhutspflicht im Mietrecht betrifft alle Teile des Hauses, als auch Gemeinschaftsanlagen, soweit diese für den Mieter zugänglich sind. Die Obhutspflicht muss der Mieter auch dann erfüllen, wenn er die Wohung vorübergehend oder - z. B. gegen Ende des Mietverhältnisses gar nicht mehr nutzt. Für alle Schäden, die aufgrund einer Verletzung dieser Sorgfaltspflicht dem Vermieter entstehen, haftet der Mieter auf Schadensersatz. Besucher oder Freunde "passen auf": Einige Beispiele für Obhutsverletzungen im Mietrecht (Mieter haftet für Schäden):
Abwesenheit/ Urlaub des Mieters: Der Mieter, der auf dem Balkon der Mietwohnung bepflanzte Blumentöpfe abstellt, muß auf Grund seiner Obhutspflicht Vorsorge treffen, daß auch während seiner Urlaubsabwesenheit die Balkonabflüsse nicht durch abfallende Blätter verstopft werden. LG Berlin, Urteil vom 19. Januar 1981 , Az: 61 S 344/80 Eine Untervermietung , z.B. während eines Urlaubs an einen Dritten ist ohne Zustimmung des Vermieters nicht zulässig (§ 540 Abs 1 BGB). Der Vermieter kann die Zustimmung zur Untermiete auch generell im Vertrag eingeräumt haben. Die Möglichkeit, sich wegen der Untermiete auf ein berechtigtes Interesse daran zu berufen, um es gegen den Willen des Vermieters durchzusetzen gibt es seit der Mietrechtsreform 2001 nicht mehr. Dabei kann aber die vorübergehende Aufnahme eines Bekannten für die Dauer der Abwesenheit in aller Regel nicht als Untermiete gewertet werden. Mietrecht 06 - 2006 Mietrechtslexikon |