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Mietrecht: Gastättenlärm, Immisionen Die Lage der Wohnung in unmittelbarer Nähe einer
Gaststätte (oder Diskothek, Kneipe usw) wird in aller Regel
von den Gerichten als objektiv mangelhaft angesehen werden. Eine Beeinträchtigungen
der Gesundheit oder des Wohlbefindens der Mieter ist nicht ausgeschlossen
( Gerüche, Lärm, insbesondere in der Nacht). Dem Mieter wird
aber in den seltensten Fällen eine solche Lage der Wohnung unbekannt
bleiben, so dass alle Ansprüche auf Mietminderung, Schadens- oder
Aufwendungsersatz ausgeschlossen sind (§
536 b BGB). Etwas anderes gilt natürlich dann, wenn es bisher in Nähe der Wohnung keine Gaststätte gab, oder wenn die Gastätte die nächtlichen >>>Ruhezeiten (ab 22:00 Uhr) nicht einhält. Nächtlichen Lärm durch Besucher, etwa Autotürenzuschlagen, Anfahren und Gespräche braucht der Mieter nicht hinzunehmen. Notfalls kann verlangt werden, dass der Wirt den Betrieb bereits um 21:00 Uhr schließt (OVG Münster DWW 1994, 158; OLG Frankfurt DWW 1985, 208 zu dem Lärm einer Diskothek). Miteigentümer haben gegen den Mieter eines Ladenlokales
einen unmittelbaren Abwehranspruch, wenn der Mieter statt eines Ladens
dort eine "Pizza-Imbißstube" betreibt. Dies entschied
das OLG Karlsruhe in einem Urteil vom 22. September 1993, Az: 6 U 49/93.
Die Nutzung eines Wohnungseigentumsanteils als "Pizza-Imbißstube",
der in der Teilungserklärung die Zweckbestimmung "Ladenlokal"
erhielt, stellt für das Gericht eine störendere Nutzungsart
dar. Eines weiteren Nachweises der Störungen bedarf es nicht. Von einer Pizzabäckerei im Nachbarhaus ausgehende Gerüche, die über den Lüftungsschacht in der Wohnung verbreitet werden, rechtfertigen die Mietminderung (15%). AG Köln, Urteil vom 19. September 1989, Az: 208 C 246/89 . Mietrecht 03 - 2004 Mietrechtslexikon |
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