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Mietrecht: Mieterhöhung wegen Steigerung der Betriebskosten § 560 BGB 1. Erhöhung einer vereinbarten Betriebskostenpauschale
Gemäß § 560 BGB ist es möglich,
im Mietvertrag zur Abgeltung der Betriebskosten die Zahlung einer monatlichen
Pauschale zu vereinbaren. Mit Zahlung des vereinbarten Pauschalbetrages sind
dann alle Betriebskosten abgegolten. Selbst wenn die Kosten tatsächlich
höher sind, braucht der Mieter deshalb keine Nachzahlungen zu leisten.
Der Mieter kann allerdings auch keine Rückzahlung einer etwaigen Überzahlung
verlangen. Eine Abrechnung über die Betriebskosten erfolgt nicht und
kann auch nicht verlangt werden. Eine Erhöhung der Pauschale durch einseitige
Erklärung des Vermieters ist nur möglich, sofern dies im Mietvertrag
vereinbart ist. (§ 560 Abs 1 BGB). Ganz überwiegend ist in Mietverträgen mit Betriebskostenpauschale jedoch vereinbart, dass Erhöhungen durch einseitige Erklärung (in Textform) des Vermieters möglich sind. Will der Vermieter statt einer im Mietvertrag vereinbarten
Pauschale nunmehr eine Betriebs-kostenvorauszahlung mit jährlicher Abrechnung
haben, so muss der Mietvertrag entsprechend geändert werden, was nur
mit Einverständnis des Mieter möglich ist. Legt der Vermieter dem
Mieter in dess Wohnung bzw. an der Haustüüre einen entsprechenden
Änderungsvertrag vor, so bedarf dieses Geschäft als Haustürgeschäft
einer Widerrufsbelehrung. Unterbleibt diese, kann der Mieter die Vereinbarung
jederzeit zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen ( (AG Löbau, Urteil
v. 29.07.2004, WM 2004, 610). (2) Stützt sich der Vermieter das Erhöhungsverlangen
auf eine Steigerung der Betriebskosten in der Vergangenheit (- das dürfte
der Regelfall sein ) so darf er nur den Zeitraum des vorangegangenen Kalenderjahres
heranziehen. Allerdings muss der Vermieter dann innerhalb von 3 Monaten nachdem
er von der Steigerung der Betriebskosten erfahren hat reagieren und dem Mieter
die Erklärung übermitteln. Zu beachten: Der Vermieter darf
( ausdrücklich in § 560
Abs. 2 BGB geregelt ) die Pauschale auch rückwirkend erhöhen,
woraus sich eine entsprechende Nachzahlung für die Mieter ergeben kann,
allerdings beschränkt auf maximal die Dauer von einem Kalenderjahr. (3) Der Vermieter ist gemäß §
560 Abs 1 BGB verpflichtet, den Grund für die Erhöhung (Umlage)
zu bezeichnen und zu erläutern. Ohne eine solche Erläuterung
ist die Erklärung unwirksam, ein Zahlungspflicht des Mieters wird also
nicht begründet. Das verpflichtet den Vermieter in der realen
Praxis dazu, eine genaue Abrechnung über die Betriebskosten und deren
Umlage zu erstellen, den ohne Abrechnung ist einen nachvollziehbare Erläuterung
einer Kostensteigerung kaum vorstellbar. Aus der Erläuterung des Vermieters
muss sich ergebn, dass die bisher von den Mietern bezahlten Beträge nicht
mehr zur Deckung der Betriebskosten (nach Kostensteigerung) ausreichend sind.
Vereinfacht ausgedrückt: Die Vereinbarung einer Betriebskostenpauschale
entbindet den Vermieter von der oft lästigen und aufwändigen Verpflichtung
eine jährliche Betriebskostenabrechnung zu erstellen. Sobald der Vermieter
jedoch eine Erhöhung benötigt und ohne Zustimmung der Mieter durchsetzen
will, ist er doch wieder verpflichtet, eine Abrechnung zu erstellen. (4) Ermäßigen sich die Betriebskosten, so ist eine Betriebskostenpauschale vom Zeitpunkt der Ermässigung an ( d.h. ohne zeitliche Befristung rückwirkend) entsprechend herabzusetzen. Der Vermieter muss die Ermäßigung dem Mieter unverzüglich mitteilen ( § 560 Abs 3 BGB). Diese gesetzliche Bestimmung erlaubt es dem Mieter vom Vermieter nahezu unbeschränkt zu viel gezahlte Beträge zurück zu fordern. Der Mieter hat allerdings kein Recht, vom Vermieter eine Abrechnung zu verlangen, da dies ja gerade durch die Vereinbarung einer Pauschale ausgeschlossen sein soll. Ein Sonderkündigungsrecht wie bei einer anderen Mieterhöhung, die nicht auf einer Steigerung der Betriebskosten beruht, steht dem Mieter nicht zu (§ 561 BGB). Natürlich kann die Miete nur erhöht werden, wenn die Betriebskosten auch tatsächlich gestiegen sind. Es muss sich dabei immer um umlagefähige Betriebskosten handeln. Nur die in der >>> BetriebskostenVO 2004 aufgeführten Kosten sind umlagefähig, andere Kosten dürfen nicht als Betriebskosten umgelegt werden. Dies gilt auch bei der Betriebskostenpauschale.
Ausnahme Inklusivmiete:
Eine Erhöhung nach § 560 BGB wegen Steigerung der Betriebskosten ist dann nicht möglich, wenn ausdrücklich eine Inklusivmiete (auch Brutto-Warmmiete genannt) vereinbart wurde, und der Vertrag keine Klausel enthält, dass eine Mieterhöhung nach § 560 BGB nicht ausgeschlossen sein soll. Solche Inklusivmieten gibt es in der Praxis heute nur noch im Bereich der Untervermietung (Studentenzimmer).
2. Erhöhung der Betriebskostenvorausszahlungen § 560 Abs 4 BGB:
Die Vereinbarung von monatlichen Abschlagszahlung mit einer jährlichen Abrechnung über die Betriebskosten ist heute der Regelfall. Eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen darf gemäß § 560 Abs. 4 BGB erst nach einer Abrechnung über die Betriebskosten verlangt werden. Die Erhöhung hat zur Voraussetzung, dass sich aus der Betriebskostenabrechnung ein Nachzahlungsanspruch des Vermieters ergibt. LG Berlin 67. Zivilkammer, Urteil vom 8. Dezember 2003, Az: 67 S 235/03, Quelle: NZM 2004, 339, ebeso AG Hamburg-Bergedorf, Urteil vom 12. Februar 2002, Az: 409 C 497/01. Die Erklärung muss in >>>Textform erfolgen, nur eine Anpassung auf angemessene Höhe ist möglich. Zu beachten: Erteilt der Vermieter die Abrechnung aber nicht innerhalb der in § 556 Abs. 4 S. 2 BGB bestimmten Jahresfrist und ist er deshalb gemäß § 556 Abs. 3 S. 3 BGB mit einer Nachforderung ausgeschlossen, kann er auch keine Erhöhung der Vorauszahlungen vornehmen. Die Rechtzeitigkeit der Betriebskostenabrechnung ist Voraussetzung für den Vermieteranspruch auf Vorauszahlungserhöhung. LG Berlin 67. Zivilkammer, Urteil vom 8. Dezember 2003, Az: 67 S 235/03 NZM 2004, 339 Bei allen Veränderungen ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten ( § 560 Abs 5 BGB).
3. Herabsetzung der Betriebskostenvorauszahlungen:
Gemäß § 560 Abs 3 BGB muss der Vermieter die anteiligen Kosten für den Mieter herabsetzen, falls sich die Betriebskosten ermäßigen. Dies ist zum Beispiel denn der Fall, wenn der Mieter vorzeitig auszieht, aber mangels eines geeigneten Nachmieters die Miete noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bezahlen muss. Hinweis:
Mietrecht 11- 2004 Mietrechtslexikon |
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